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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 793 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 793 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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