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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2015 – 3 V 219/15

Finanzgerichtsordnung / Zivilprozessordnung: Vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2015:0825.3V219.15.0A
Normenkette
§ 287 Abs. 4 S. 3 AO, § 69 FGO, § 114 FGO, § 793 ZPO

Leitsatz

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG hier AdV ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (Rn.2)

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Gründe

Randnummer 1

I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) von in der Klagesache 3 K 200/15 angegriffenen oder damit zusammenhängenden Verwaltungsentscheidungen wird mangels Erfolgsaussicht der Klage unter Bezugnahme auf das dortige Urteil vom 25. August 2015 abgelehnt.

Randnummer 2

II. Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407).

Randnummer 3

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 4

IV. Die Nichtzulassung der Beschwerde und die Unanfechtbarkeit folgen aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.

Randnummer 5

V. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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