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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 6 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

  • 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  • 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 6 FGO

71 Entscheidungen zitieren § 6 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 11.11.2010 – X B 159/09 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zur Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 6 FGO genügt dessen formlose Bekanntgabe . 2. NV: Das FG hat im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht Hinweisen in den Akten auf möglicherweise entscheidungserhebliche Schriftstücke nachzugehen . 3. NV: Ein Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er steuerlich beraten ist, wenn der Steuerpflichtige …
  • BFH, Beschl. v. 30.08.2023 – X B 58/23 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest möglich erscheint, dass das Behördenhandeln eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt. 2. NV: Trotz eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, wenn die darin aufgeworfene Frage nicht Gegenstand desjenigen …
  • BFH, Beschl. v. 01.09.2016 – VI B 26/16 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als …
  • BFH, Beschl. v. 12.12.2011 – IX B 3/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. NV: Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten …
  • BFH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV B 7/10 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch in einem nicht überbesetzten Senat des FG bedarf es im Hinblick auf § 6 FGO einer abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan, anhand derer der Einzelrichter für den Fall, dass es zur Übertragung auf ihn kommt, im Vorhinein bestimmbar festgelegt ist. 2. NV: In der Bestimmung des jeweils zuständigen Berichterstatters liegt nicht zugleich die Bestimmung des jeweils …
  • BFH, Urt. v. 25.03.2026 – X R 19/23 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Können bei einem Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorgelegt werden, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden, begründet dies einen formellen Mangel der Buchführung oder der sonstigen …

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