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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 10 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

Rechtsprechung zu § 10 FGO

31 Entscheidungen zitieren § 10 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist es vereinbar, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibt. 2. Die Freistellung des auf natürliche Personen …
  • BFH, Beschl. v. 12.04.2011 – III S 49/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Über die unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge entscheidet der Bundesfinanzhof auch dann in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss, wenn sie sich gegen ein Urteil richtet . 2. NV: Das Gericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Mit dem Einwand, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer nicht mit …
  • BFH, Beschl. v. 14.06.2023 – XI S 2/23 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde. 2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.
  • BFH, Beschl. v. 14.12.2021 – VIII R 6/21 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die …
  • BFH, Beschl. v. 21.09.2021 – X S 22/21 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist. 2. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen …
  • BFH, Beschl. v. 28.04.2020 – II R 33/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Löscht ein Berufsträger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Versäumung der Frist verschuldet.

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