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Rechtsprechung · LAG Hamm

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2026 – 17 SLa 244/26

Spruchkörper
17. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0825.17SLA244.26.00

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2025 - 2 Ca 936/24 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Ruhegeld in Höhe von 8558,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 279,45 € seit dem 02.03.2024, 03.04.2024, 03.05.2024, 04.06.2024, 02.07.2024, 02.08.2024, 03.09.2024, 02.10.2024, 05.11.2024, 03.12.2024, 03.01.2025, 04.02.2025 und 04.03.2025,

aus jeweils 287,83 € seit dem 02.04.2025, 03.05.2025, 03.06.2025, 02.07.2025, 03.08.2025, 02.09.2025, 02.10.2025, 04.11.2025, 02.12.2025, 03.01.2026, 03.02.2026, 03.03.2026 und 02.04.2026,

und aus jeweils 295,89 € seit dem 05.05.2026, 02.06.2026, 02.07.2026 und 04.08.2026

zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.09.2026, monatlich im Voraus über das derzeit gezahlte Ruhegeld in Höhe von 15.099,14 € brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 295,89 € brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich sie Änderung des ruhegeldfähigen Bezuges des Klägers bei zukünftigen linearen Änderungen des Entgelts der Sparkassen-Beschäftigten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags vom 18.03.1997 in der Fassung vom 25.06.2019) nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Ruhegeldes des Klägers.

Randnummer 3

Der Kläger war in der Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.07.2021 auf Grundlage eines im Laufe des Dienstverhältnisses mehrfach, zuletzt am 25.06.2019 geänderten Dienstvertrags als Chefjustitiar für die Beklagte tätig.

Randnummer 4

Der ursprüngliche Dienstvertrag vom 18.03.1997 (Bl. 12ff. GA-ArbG) lautet auszugsweise:

Randnummer 5

„wird auf der Grundlage der Empfehlungen der nordrhein-westfälischen A- und B zu den Anstellungsbedingungen für Vorstandsmitglieder der A vom 18. September 1996

Randnummer 6

- nachstehend "Verbandsempfehlungen" genannt -

Randnummer 7

folgender Dienstvertrag geschlossen:

Randnummer 8

§ 1

Randnummer 9

(1) Herr C wird für die Zeit vom 01. Mai 1997 bis zum 30. April 2002 als Leiter der Rechtsabteilung bestellt.

Randnummer 10

(…)

Randnummer 11

§ 6

Randnummer 12

(1) Herr C erhält als Vergütung einen Grundbetrag, eine allgemeine Zulage, eine Leistungszulage und Nebenleistungen nach Abs. 7.

Randnummer 13

(2) Der Grundbetrag wird nach der Bemessungsgrundlage gemäß Nr. 2.22 der Verbandsempfehlungen auf 170.000,00 DM festgesetzt.

Randnummer 14

(…)

Randnummer 15

(6) Bei linearen Änderungen der Vergütungen der A-Angestellten ändert sich der Grundbetrag nach Abs. 2 entsprechend. Grundlage für den Umfang der Änderung ist jeweils der Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung, der sich hinsichtlich der monatlichen Vergütung eines verheirateten, kinderlosen Angestellten in der Endstufe der für A-Angestellte nach der jeweils geltenden Vergütungsordnung in Betracht kommenden höchsten Vergütungsgruppe (z. Z. I BAT) ergibt.

Randnummer 16

(…)

Randnummer 17

§ 10

Randnummer 18

(1) Das Anstellungsverhältnis endet

Randnummer 19

a) durch Ablauf der Vertragszeit,

Randnummer 20

b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wird,

Randnummer 21

c) mit Ablauf des Monats, in dem Herrn C der Bescheid über die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird,

Randnummer 22

d) durch Kündigung,

Randnummer 23

e) durch Auflösungsvertrag,

Randnummer 24

f) durch Tod.

Randnummer 25

(…)

Randnummer 26

§ 13

Randnummer 27

(1) Herrn C und seinen Hinterbliebenen wird in den Fällen des § 10 Abs. 1 Buchst. a), b), c) oder f) Abfindung oder Ruhegeld nach Maßgabe dieses Vertrages gewährt. (…)

Randnummer 28

(2) Für die Zahlung der Abfindung und des Ruhegeldes gelten die folgenden Regelungen:

Randnummer 29

a) Tritt der Leistungsfall nach Abs. 1 vor dem 01. Mai 2002 ein, so wird anstelle laufenden Ruhegeldes eine einmalige Abfindung in Höhe eines Jahresgrundbetrages nach § 6 Abs. 2 gezahlt. Der Leistungfall tritt ggf. mit Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses ein.

Randnummer 30

b) Tritt der Leistungsfall nach Abs. 1 ab dem 01. Mai 2002 ein, so sind als monatliches Ruhegeld bei Eintritt des Leistungsfalles

Randnummer 31

vom 01. Mai 2002 bis 30. April 2007 40 v. H.,

Randnummer 32

vom 01. Mai 2007 bis 30. April 2012 45 v. H.,

Randnummer 33

vom 01. Mai 2012 bis 30. April 2017 50 v. H.,

Randnummer 34

ab 01. Mai 2017 55 v. H.

Randnummer 35

der ruhegeldfähigen Bezüge oder das entsprechende Hinterbliebenenruhegeld zu zahlen. Der Leistungsfall tritt mit Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses ein.

Randnummer 36

(…)

Randnummer 37

d) Der ruhegeldfähige Bezug beträgt monatlich ein Zwölftel des bei Eintritt des Ruhegeldfalles vertraglich zustehenden Jahresgrundbetrags und der allgemeinen Zulage (§ 6 Abs. 2 und 3 Satz 1). Bei linearen Änderungen der Vergütungen der Sparkassen-Angestellten ändert sich der ruhegeldfähige Bezug entsprechend (§ 6 Abs. 6).“

Randnummer 38

Der Änderungsvertrag vom 05.02.2010 (Bl. 97ff. GA-ArbG), der auf Seiten des Beklagten von den Herren Dr. D und Prof.E unterzeichnet wurde, lautet auszugsweise:

Randnummer 39

„wird in Anlehnung an die Empfehlungen der nordrhein-westfälischen A und B zu den Anstellungsbedingungen für Vorstandsmitglieder der A vom 18. September 1996

Randnummer 40

- nachstehend "Verbandsempfehlungen" genannt -

Randnummer 41

folgender Änderungsvertrag zum Dienstvertrag geschlossen:

Randnummer 42

§1

Randnummer 43

Herr C wird für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 als Generalbevollmächtigter bestellt.

Randnummer 44

§2

Randnummer 45

Die in den Dienstverträgen vom 18. März 1997, 29. November 2001, 9. Februar 2005, 19. Juni 2007 und 19. Mai 2009 über die Bestellung zum Leiter der Abteilung Recht/ Steuern und stellvertretenden Verbandsgeschäftsführervereinbarten Anstellungsbedingungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 mit folgender Maßgabe weiter:

Randnummer 46

47§ 1 Abs. (1) des Dienstvertrages wird wie folgt geändert:

Randnummer 48

Herr C wird für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 als Generalbevollmächtigter und als Leiter der Abteilung Recht / Steuern bestellt und angestellt.

Randnummer 49

2. § 2 des Dienstvertrages wird wie folgt geändert:

Randnummer 50

Herr C führt die Dienstbezeichnung "Direktor", "Generalbevollmächtigter" und "Verbandssyndikus".

Randnummer 51

3. § 6 des Dienstvertrages wird wie folgt geändert:

Randnummer 52

(1) Herr C erhält als Vergütung ein Jahresfestgehalt in Höhe von 220.450,00 Euro brutto, das in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird, und Nebenleistungen nach Abs. (3).

Randnummer 53

(2) Bei linearen Änderungen des Entgelts der A-Beschäftigten ändert sich das Jahresfestgehalt nach Abs. (1) entsprechend. Grundlage für den Umfang der Änderung ist jeweils der Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung, der sich hinsichtlich des monatlichen Entgelts eines Beschäftigten in der höchsten Stufe der für A-Beschäftigte nach der jeweils geltenden Entgelttabelle in Betracht kommenden höchsten dynamisierten Entgeltgruppe ergibt. Veränderungen aufgrund des Tarifabschlusses 2010 führen auch zur Veränderung des Festgehalts nach Abs. (1).

Randnummer 54

(…)

Randnummer 55

6. § 13 Abs. (2) Buchst. d), e), f) und g) des Dienstvertrages werden wie folgt geändert:

Randnummer 56

d) Der ruhegeldfähige Bezug beträgt monatlich ein Zwölftel des bei Eintritt des Ruhegeldfalles vertraglich zustehenden Jahresfestgehaltes. Bei linearen Änderungen des Entgelts der A-Beschäftigten ändert sich der ruhegeldfähige Bezug entsprechend.

Randnummer 57

(…)“

Randnummer 58

In den nachfolgenden Änderungsverträgen vom 04.11.2014, 03.05.2016 und 25.06.2019 blieben die zitierten Regelungen in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 Buchstabe d) des Dienstvertrags unverändert.

Randnummer 59

Seit dem 01.08.2021 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit diesem Zeitpunkt gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b) des Dienstvertrags ein monatliches Ruhegeld iHv. 55% der ruhegeldfähigen Bezüge.

Randnummer 60

Die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst 2023/2024 sah ua. auch für die Beschäftigten der A zwei Bausteine vor. Zum einen erhielten die Beschäftigten auf der Grundlage des am 22.04.2023 geschlossenen Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (fortan: TV Inflationsausgleich) ein Inflationsausgleichsgeld iHv. 3.000,00 €, das in mehreren Teilbeträgen von Juni 2023 bis Februar 2024 ausgezahlt wurde. Zum anderen einigte man sich darauf, die Tabellenentgelte ab dem 01.03.2024 in einem ersten Schritt um einen Sockelbetrag von 200,00 € brutto und anschließend in einem zweiten Schritt den neuen Gesamtbetrag um 5,5 % zu erhöhen.

Randnummer 61

Der Beklagte zahlte dem Kläger kein Inflationsausgleichsgeld nach dem TV Inflationsausgleich. Die Tariferhöhung setzte der Beklagte in der Weise um, dass er den ruhegeldfähigen Bezug um 200,00 € erhöhte und den neuen Gesamtbetrag anschließend um 5,5 % erhöhte. Diese Berechnung teilte der Beklagte dem Kläger mit einem im Oktober 2023 verfassten Schreiben (Bl. 24 ff. GA-ArbG) mit.

Randnummer 62

Mit seiner am 05.07.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung eines Inflationsausgleichsgeldes und rückständigen Ruhegeldes begehrt. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass er Anspruch auf Zahlung eines Inflationsausgleichgeldes in Höhe von 1.650,00 € habe. Zudem habe der Beklagte die vor dem Hintergrund der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst 2023/2024 erforderliche Anpassung seiner Ruhegeldbezüge nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Richtigerweise hätte die Anpassung nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode erfolgen müssen. Für das „Wie“ der Dynamisierung griffen diese Bestimmung und § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags ineinander. Der Hintergrund für den Änderungsvertrag vom 05.02.2010 sei die strukturelle Umgestaltung der Satzung des Beklagten gewesen. Die im Änderungsvertrag erfolgte Streichung der Klammerzusätze in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) des Dienstvertrages sei nicht bewusst und gewollt mit dem Ziel erfolgt, die Dynamisierung des ruhegeldfähigen Bezugs von der Dynamisierung des aktiven Gehalts abzukoppeln und einer abweichenden Dynamisierung zu unterwerfen. Die Klammerzusätze seien lediglich aus Vereinfachungsgründen nicht mehr aufgenommen worden. Eine inhaltliche Änderung des Vertrags sei damit von keiner Vertragspartei intendiert gewesen. Eine eindeutige Berechnungsgrundlage sei auch erforderlich, was folgende Kontrollüberlegung bestätige: Wenn sich die Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche prozentuale Erhöhungen für unterschiedliche Entgeltgruppen einigen würden, wäre ohne die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags völlig unklar, mit welchem Prozentsatz die Bezüge des Klägers dynamisiert werden sollen. Diese Überlegung gelte genauso für die Dynamisierung des ruhegeldfähigen Bezugs in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrages. In der Vergangenheit sei die Anpassungsklausel von dem Beklagten auch im Einklang mit dem Verständnis des Klägers angewandt worden. Im Übrigen würde eine Unklarheit der Anpassungsklausel, die der Beklagte in einer Vielzahl seiner Dienstverträge verwende, zu seinen Lasten gehen. Auf der Grundlage der demnach erforderlichen Anpassung des Ruhegeldes gemäß der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode ergebe sich für die Zeit ab März 2024 ein höheres Ruhegeld als von dem Beklagten ausgezahlt. Hinsichtlich der sich ergebenden Differenzen wird auf die Berechnungen des Klägers in der Klageschrift (Bl. 9 ff. GA-ArbG) Bezug genommen.

Randnummer 63

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 64

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Einmalzahlung i. H. v. 1.650,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkt über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen;

Randnummer 65

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine rückständige Vergütung i. H. v. 1.397,25 € zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 279,45 € jeweils seit dem 1. eines Monats beginnend mit dem 01.03.2024 bis einschließlich 01.07.2024 zu zahlen;

Randnummer 66

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger monatlich im Voraus über den anerkannten Betrag i. H. v. 14.260,08 € jeweils monatlich im Voraus einen weiteren Betrag i. H. v. 279,45 € zu zahlen;

Randnummer 67

4. festzustellen, dass die Gleitklausel in § 6 (2) des Dienstvertrages des Klägers vom 18.03.1997 in der Fassung vom 25.06.2019 dergestalt anzuwenden ist, dass bei Änderungen des Entgeltes der A-Beschäftigten und insbesondere bei Sockelbetragserhöhungen des Entgeltes der A-Beschäftigten das Ruhegeld des Klägers um den Prozentsatz erhöht wird, der sich aus der prozentualen Veränderung des monatlichen Entgeltes eines Beschäftigten in der höchsten Stufe der für A-Beschäftigte nach der jeweils geltenden Entgelttabelle in Betracht kommenden höchsten dynamisierten Entgeltgruppe aus einem Vergleich des Entgeltes vor und nach der Veränderung ergibt.

Randnummer 68

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 69

die Klage abzuweisen.

Randnummer 70

Er hat die Rechtsauffassung vertreten, für das begehrte Inflationsausgleichsgeld gebe es keine Anspruchsgrundlage. Zudem habe der Beklagte das Ruhegeld des Klägers zutreffend angepasst. Bei § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 und § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags handele es sich zwar jeweils um Gleitklauseln, die eine Dynamisierung vorsehen. Sie beträfen jedoch völlig unterschiedliche Regelungsgegenstände, welche gleichsam verschiedene Regelungszwecke verfolgten. Folglich könne § 6 Abs. 2 für die Auslegung von § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags nicht herangezogen werden. Hinzu komme, dass § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 im ursprünglichen Dienstvertrag vom 18.03.1997 noch einen Verweis auf § 6 Abs. 6 (heute § 6 Abs. 2) des Dienstvertrags enthielt, die Parteien diesen Verweis mit Änderungsvertrag vom 05.02.2010 jedoch gestrichen hätten. Auch daraus werde deutlich, dass es für die Dynamisierung der ruhegeldfähigen Bezüge und somit mittelbar des Ruhegeldes allein auf § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags ankomme. Diese Bestimmung regele nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Anpassung, indem sie festlege, dass die Anpassung „entsprechend“ zu erfolgen hat. Die Gleitklausel in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) enthalte anders als § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags keine nähere Regelung zum Umfang der Änderung des ruhegeldfähigen Bezugs. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Verständnis der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und werde zudem durch den Regelungszweck gestützt. Nach diesem sollten die Ruhegeldempfänger genauso von der Tariferhöhung profitieren wie die A-Beschäftigten. Sie sollten insoweit nicht schlechter gestellt werden, aber auch nicht besser (sondern „entsprechend“). Nur bei Vollzug der beiden Rechenschritte (erst Sockelbetrag, dann prozentuale Steigerung) liege eine „entsprechende“ Änderung des ruhegeldfähigen Bezugs vor. Soweit der Kläger angebliche Beweggründe für den Abschluss des Änderungsvertrages vom 05.02.2010 schildere, sei dies unerheblich. Wie der Kläger an anderer Stelle selbst zutreffend vortrage, handele es sich bei den Bestimmungen des Dienstvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es komme daher nicht auf die Verständnismöglichkeiten des Klägers und des Beklagten, sondern auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners an. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig.

Randnummer 71

Mit Urteil vom 23.09.2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf das begehrte Inflationsausgleichsgeld noch auf die geltend gemachte Erhöhung seines Ruhegeldes. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 23.09.2025 (Bl. 4 ff. GA-LAG) Bezug genommen.

Randnummer 72

Gegen das dem Kläger am 09.03.2026 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 07.04.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er innerhalb der bis zum 09.06.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 73

Das Arbeitsgericht Münster habe den geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des ruhegeldfähigen Bezuges und damit des Ruhegeldes des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts ergäben sich die Ansprüche des Klägers aus § 13 Abs. 2 Buchstabe d) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Dienstvertrages. Die Auslegung durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Zwar sei § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 die Anspruchsgrundlage für die Dynamisierung des ruhegeldfähigen Bezuges und damit mittelbar des Ruhegeldes. Für das „Wie“ der Dynamisierung sei aber § 6 Abs. 2 Satz 2 maßgeblich. Die Klammerzusätze in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) seien in Satz 2 ebenso wie in Satz 1 aus rein formalen Gründen gestrichen worden und mit dem Ziel, die Dynamisierung des ruhegeldfähigen Bezuges materiell zu ändern. Der Sinn und Zweck der Dynamisierungsregelung in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 bestehe darin, dass ein Ruhegeldempfänger im Ruhestand weiter von demselben Anpassungsmechanismus profitieren solle wie vor dem Eintritt in den Ruhestand. Einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gebe es nicht. Die isolierte Anwendung des § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 würde zudem zu praktischen Problemen führen, zB. bei unterschiedlichen prozentualen Erhöhungen für verschiedene Entgeltgruppen.

Randnummer 74

Es habe auch weder seitens des Klägers noch seitens des Beklagten die Absicht bestanden, mit der bloßen Streichung des Klammerzusatzes eine materiell-inhaltliche Änderung an der Dynamisierungsmethode vorzunehmen. Im Vorfeld und im Zuge der Vertragsänderung vom 05.02.2010 seien die Punkte des Dienstvertrages, die materiellrechtlich geändert werden sollten, zwischen dem Kläger und dem damaligen Präsidenten des Beklagten Dr. D besprochen worden. Eine Änderung der hier maßgeblichen Regelungen und insbesondere die Streichung des Klammerzusatzes in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags seien nicht Gegenstand des Gesprächs mit dem Kläger über materiell-inhaltliche Änderungen des Vertrages gewesen. Diese Änderungen seien vielmehr seitens der Personalabteilung des Beklagten im Zuge der Ausfertigung des Vertrages - ohne materiellrechtlichen Änderungswillen - vorgenommen worden. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „entsprechend“ in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 zu Lasten des Beklagten gingen.

Randnummer 75

Der Kläger beantragt,

Randnummer 76

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2025 - 2 Ca 936/24 - teilweise abzuändern und

Randnummer 77

78den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine rückständige Vergütung in Höhe von 8.558,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i) aus 279,45 € jeweils seit dem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2024 bis einschließlich 31.03.2025, ii) aus 287,83 € jeweils seit dem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2025 bis einschließlich 30.04.2026 und iii) aus 295,89 € jeweils seit dem 1. eines Monats beginnend mit dem 01.05.2026 bis einschließlich 31.08.2026 zu zahlen;

Randnummer 79

80den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger, beginnend mit dem 01.09.2026, monatlich im Voraus über das derzeit gezahlte Ruhegeld in Höhe von 15.099,14 € brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 295,89 € brutto zu zahlen;

Randnummer 81

82festzustellen, dass sich sie Änderung des ruhegeldfähigen Bezuges des Klägers bei zukünftigen linearen Änderungen des Entgelts der A-Beschäftigten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags vom 18.03.1997 in der Fassung vom 25.06.2019) nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richtet.

Randnummer 83

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 84

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 85

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Der Beklagte habe den ruhegeldfähigen Bezug und mithin mittelbar das Ruhegeld zutreffend dynamisiert. In § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 werde auch das „Wie“ der Anpassung des ruhegeldfähigen Bezugs ausdrücklich geregelt. Dies entspreche auch dem erkennbaren Zweck der Klausel: Sie bezwecke nach dem maßgeblichen Verkehrskreisverständnis, dass die Ruhegeldempfänger genauso von einer Tariferhöhung profitieren wie die A-Beschäftigten. Sie sollen insoweit nicht schlechter gestellt werden, aber auch nicht besser (sondern „entsprechend“). Bei dem vom Kläger angeführten Beispiel einer fiktiven, einstufigen Tariferhöhung um unterschiedliche prozentuale Beträge je Entgeltgruppe würde die Regelung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht zu Unklarheiten führen. Es läge dann schon keine „lineare Änderung“ iSd. Klausel vor. Zudem würde für einen Ruhegeldempfänger rechnerisch ermittelt werden, welche prozentuale Erhöhung (gewissermaßen als Fortschreibung der Tariferhöhung) der Änderung des Entgelts der A-Beschäftigten „entspricht“. Angebliche Gespräche zwischen dem Kläger und dem damaligen Präsidenten der Beklagten Dr. D über die Vertragsänderung im Jahr 2010 seien unerheblich, weil es sich bei den Bestimmungen des Dienstvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, wovon auch der Kläger ausgehe, so dass bei der Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen seien. Daher sei auch der weitere Vortrag des Klägers in der Berufung zu diesen Gesprächen unerheblich. Vorsorglich bestreite der Beklagte den Klägervortrag zu den angeblichen Gesprächen mit Herrn Dr. D mit Nichtwissen.

Randnummer 86

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 88

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Randnummer 89

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs.1 Satz 1 ArbGG am 07.04.2026 gegen das am 09.03.2026 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist am 08.06.2026 ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.

Randnummer 90

II. Die Berufung ist auch begründet.

Randnummer 91

1. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 92

a) Der Kläger konnte den Klageantrag zu 1) in der Berufungsinstanz um weitere zwischenzeitlich fällig gewordene monatliche Rentenzahlungen erweitern. Solche nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Fälle der Antragsänderung sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Alle Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, finden daher auf sie keine Anwendung. Das gilt auch für § 533 ZPO, weil § 264 Nr. 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO im Berufungsverfahren gilt (vgl. BAG 18.02.2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 18; 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 19).

Randnummer 93

b) Der auf eine zukünftige Leistung gerichtete Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21 - Rn. 15).

Randnummer 94

c) Auch der Feststellungsantrag ist zulässig.

Randnummer 95

aa) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12; 24.06.2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 26).

Randnummer 96

bb) Das für den Antrag notwendige Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Der Kläger hat bereits jetzt ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, weil die Beklagte ernsthaft bestreitet, dass sie bei zukünftigen Tariferhöhungen, die sicher zu erwarten sind (vgl. zu diesem Aspekt allg. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 50), zur Anpassung des Ruhegeldes des Klägers nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags verpflichtet ist. Durch die Klärung dieser Frage werden zukünftige Streitigkeiten der Parteien über diesen Regelungskomplex vermieden.

Randnummer 97

cc) Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Er bezieht sich ausschließlich auf zukünftige, noch nicht erfolgte Tariferhöhungen, die vom Klageantrag zu 2) nicht erfasst sind. Die Möglichkeit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO; vgl. dazu allg. Zöller/Greger ZPO 36. Aufl. § 256 Rn. 15) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte als öffentliche Körperschaft in Bezug auf künftige Tariferhöhungen schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGH 09.06.1983 - III ZR 74/82 - zu 3 c der Gründe; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. § 256 Rn. 55), so dass dann weitere Verfahren, auch solche nach § 323 ZPO, entbehrlich werden. Die Entscheidung auch über das Feststellungsbegehren führt damit unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer abschließenden, sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der hier streitgegenständlichen Frage (vgl. allg. BAG 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 15; MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 256 Rn. 55 mwN.).

Randnummer 98

dd) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt (vgl. allg. zu den Anforderungen BAG 05.11.2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 41 mwN.). Es ist zuverlässig erkennbar, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 13.03.2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30).

Randnummer 99

2. Die Klage ist, soweit über sie in der Berufung noch zu entscheiden ist, auch begründet.

Randnummer 100

a) Der Kläger hat Anspruch auf restliches Ruhegeld für die Monate März 2024 bis August 2026 in Höhe von insgesamt 8.558,20 € brutto. Die Auslegung des Dienstvertrags führt zu dem Ergebnis, dass sich die Anpassung des ruhegeldfähigen Bezuges iSv. § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richtet.

Randnummer 101

aa) Bei den Regelungen des Dienstvertrags handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. allg. BAG 25.03.2026 - 5 AZR 108/25 - Rn. 10 mwN). Davon gehen auch beide Parteien übereinstimmend aus.

Randnummer 102

Selbst wenn man davon ausginge, dass der auf die Belange des Klägers bezogene Änderungsvertrag vom 05.02.2010 nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, handelte es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 16.04.2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 30). Bei §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Buchstabe d) des Dienstvertrags handelt es sich um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen, auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte. Dem Sachvortrag des Klägers, ua. die Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags seien von der Personalabteilung der Beklagten in den Änderungsvertrag vom 05.02.2010 aufgenommen worden, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie behauptet selbst nicht, dass sie den Inhalt dieser Klauseln ernsthaft zur Disposition gestellt hätte (vgl. allg. BAG 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 16). Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG 16.04.2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 34 mwN.).

Randnummer 103

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussendem Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein (vgl. BAG, 29.04.2025 - 9 AZR 37/24 - Rn. 29 mwN.; 21.10.2025 - 9 AZR 266/24 - Rn. 17 mwN.).

Randnummer 104

cc) Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, das sich die Anpassung des ruhegeldfähigen Bezuges iSv. § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richtet.

Randnummer 105

(1) Der Wortlaut der Regelung in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags ist nicht eindeutig. Ihm kann entnommen werden, dass sich der ruhegeldfähige Bezug bei linearen Änderungen des Entgelts der A-Beschäftigten „entsprechend“, dh. „gemäß“ bzw. „in Übereinstimmung mit“ diesen Änderungen ändern soll (vgl. Duden Online-Wörterbuch „entsprechend“). Der Wortlaut lässt jedoch für sich betrachtet nicht zweifelsfrei erkennen, ob durch die Regelung das „Wie“ dieser Anpassung abschließend geregelt werden soll oder ob die Regelung durch andere Bestimmungen konkretisiert wird. Der Wortlaut lässt zwar ein Verständnis zu, nach dem es sich um eine abschließende Regelung handeln soll. Ebenso ist er jedoch offen für die Annahme, dass es sich um eine allgemeine Regelung handelt, die einer Konkretisierung durch ergänzende Regelungen offensteht. Dass der Wortlaut auch das zuletzt genannte Verständnis zulässt, ergibt sich zwanglos auch aus § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags, der in Satz 1 eine nahezu wortlautidentische Anordnung einer „entsprechenden“ Anpassung enthält, die im Folgesatz konkretisiert wird.

Randnummer 106

(2) Die Systematik des Dienstvertrags spricht für das hier vertretene Verständnis.

Randnummer 107

(a) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstvertrag bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses für die Anpassung des Jahresfestgehalts im Falle der linearen Änderung des Entgelts der Sparkassen-Beschäftigten zunächst ebenfalls eine „entsprechende“ Änderung anordnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrags), die Art und Weise dieser „entsprechenden Änderung“ im unmittelbaren Anschluss jedoch konkretisiert, indem er regelt, dass Grundlage für den Umfang der Änderung jeweils der Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung ist, der sich hinsichtlich des monatlichen Entgelts eines Beschäftigten in der höchsten Stufe der für A-Beschäftigte nach der jeweils geltenden Entgelttabelle in Betracht kommenden höchsten dynamisierten Entgeltgruppe ergibt.

Randnummer 108

Diese Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrags, die sich ebenso wie § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags auf die Änderung der Bezüge im Falle der linearen Änderung des Entgelts der A-Beschäftigten bezieht, spricht deutlich gegen die Annahme, dass die Parteien mit dem Verweis in § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags auf eine „entsprechende“ Änderung eine abschließende Regelung zur Anpassung der Bezüge getroffen hätten. Vielmehr lässt die Konkretisierung in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags erkennen, dass die Anpassung der Bezüge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte Art und Weise, nämlich durch Orientierung an einer bestimmten Entgeltgruppe („höchste dynamisierte Entgeltgruppe“) sowie innerhalb dieser an einer bestimmten Entgeltstufe („höchsten Stufe“) vorgenommen werden soll. Dies spricht aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers dafür, dass auch die Art und Weise der Anpassung der Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dh. in den Fällen des § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags, einer Konkretisierung bedarf, die sich die mangels anderweitiger Anhaltspunkte ebenfalls nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richten soll. Dies erscheint aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers auch deshalb naheliegend, weil der Wortlaut der Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags nahezu - bis auf die Art der anzupassenden Bezüge - identisch ist und der erste jährliche ruhegeldfähige Bezug bei Eintritt des Ruhegeldfalles dem dann maßgeblichen Jahresfestgehalt nach iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrags entspricht (§ 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 1 des Dienstvertrags).

Randnummer 109

(b) Für das hier vertretene Verständnis spricht auch die Präambel des Änderungsvertrags von 05.02.2010, nach der der Vertrag - im Übrigen ebenso wie der ursprüngliche Dienstvertrag von 1997 - „in Anlehnung an die Empfehlungen der nordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbände zu den Anstellungsbedingungen für Vorstandsmitglieder der Sparkassen vom 18. September 1996“ (fortan: Verbandsempfehlungen, Bl. 96 ff. GA-LAG) geschlossen wurde. Die Verbandsempfehlungen, nach denen sich die Anstellungsbedingungen für Vorstandsmitglieder der A kraft gesetzlicher Anordnung zu richten haben (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 SpkG NRW; damals § 18 Abs. 4 Satz 2 SpkG NRW a.F.), sehen bei linearen Änderungen der Vergütungen der A-Angestellten während des Bestehens des Dienstverhältnisses eine konkrete Methode für die Anpassung der Vorstandsbezüge vor, die § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags entspricht (Nr. 2.24 der Verbandsempfehlungen), und diese Methode soll auch für die Anpassung der ruhegeldfähigen Bezüge bei linearen Änderungen der Vergütungen der A-Angestellten maßgeblich sein, was durch einen Verweis auf Nr. 2.24 der Verbandsempfehlungen in der maßgeblichen Regelung (Nr. 7.5 der Verbandsempfehlungen) deutlich wird. Dieser Gleichlauf spricht aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers - insbesondere aus dem Verkehrskreis des Klägers, dem die Verbandsempfehlungen bekannt waren -, ebenfalls dafür, dass für die Anpassung der laufenden Bezüge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einerseits und der ruhegeldfähigen Bezüge nach dessen Beendigung andererseits dieselbe, im Vertrag ausdrücklich beschriebene Methode maßgeblich sein soll. Soweit insoweit von den in der Präambel grundsätzlich für maßgeblich erklärten Verbandsempfehlungen hätte abgewichen werden sollen, wäre aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers aus dem Verkehrskreis des Klägers eine ausdrückliche abweichende Regelung zu erwarten gewesen, die hier nicht vorliegt.

Randnummer 110

(c) Der Umstand, dass in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des ursprünglichen Dienstvertrags vom 18.03.1997 noch ausdrücklich in einem Klammerzusatz auf die Regelung zur Anpassung der Bezüge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verwiesen wurde und der Änderungsvertrag vom 05.02.2010 diesen Klammerzusatz nicht mehr enthält, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Randnummer 111

Derartige Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind und die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34). Dies bedeutet, dass ausschließlich konkret-individuelle Begleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können (BAG 27.04.2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 25).

Randnummer 112

Selbst wenn man die Streichung des Klammerzusatzes aber berücksichtigen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass nicht nur der hier maßgebliche Klammerzusatz in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags, sondern auch ein weiterer Klammerzusatz in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 1 des Dienstvertrags gestrichen wurde, mit dem im ursprünglichen Vertrag auf die Regelung zu den Bezügen während des Arbeitsverhältnisses verwiesen wurde. Mit der Streichung des Klammerzusatzes in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 1 des Dienstvertrags war erkennbar keine inhaltliche Änderung der Regelung verbunden; dies behauptet auch die Beklagte nicht. Dies spricht aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers dafür, dass auch mit der Streichung des Klammerzusatzes in § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags keine inhaltliche Änderung der Regelung verbunden war, sich die Anpassung des ruhegeldfähigen Bezuges iSv. § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags also nach wie vor nach der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags beschriebenen Methode richten sollte.

Randnummer 113

(3) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht das hier vertretene Verständnis auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung, der darin besteht, den realen Wert des Ruhegeldes zu erhalten und eine Auszehrung durch den Kaufkraftverlust zu verhindern (vgl. allg. zu diesem Zweck der Anpassung von Betriebsrenten BAG 11.10.2011 - 3 AZR 587/09 - Rn. 21).

Randnummer 114

Dem Einwand des Beklagten, durch das hier vertretene Verständnis würde der Kläger entgegen dem Zweck der Regelung im Ergebnis besser gestellt als die A-Beschäftigten, liegt ein Zirkelschluss in Form einer sog. petitio principii zugrunde, denn er steht und fällt mit der in der Schlussfolgerung vorausgesetzten Prämisse, dass der Kläger nach dem Willen der Vertragsparteien nicht stärker von Tariferhöhungen profitieren soll als die A-Beschäftigten. Dies lässt sich dem Dienstvertrag aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers jedoch - insbesondere angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrags - nicht entnehmen.

Randnummer 115

Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung das hier vertretende Verständnis aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise wesentlich naheliegender. Denn ein Bedürfnis zum Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftverlustes in Bezug auf die von der Beklagten gewährten Bezüge besteht während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise. Wenn die laufenden Bezüge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte, ausdrücklich beschriebene Art und Weise angepasst werden, ist es aus Sicht eines redlichen und verständigen Arbeitnehmers naheliegend, dass die im Vertrag angeordnete Anpassung der Ruhgeldbezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dieselbe Art und Weise erfolgen soll. Dies gilt insbesondere, weil auch das vereinbarte Ruhegeld Entgeltcharakter hat und eine Gegenleistung für die während der Beschäftigung erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt (vgl. BAG 17.01.2023 - 3 AZR 501/21 - Rn. 39). Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitsvertrag für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich eine andere Anpassungsmethode vorsieht; dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Randnummer 116

(4) Die Berufungskammer hält die von dem Beklagten vertretene Rechtsaufassung, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, nicht für völlig abwegig; auch für sie lassen sich Argumente finden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint das hier vertretene Auslegungsergebnis jedoch klar vorzugswürdig.

Randnummer 117

Selbst wenn man das von dem Beklagten vertretene Auslegungsergebnis weitergehend für gleichermaßen vertretbar hielte, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Die Auslegung von § 13 Abs. 2 Buchstabe d) Satz 2 des Dienstvertrags ließe dann zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen, von denen keines - jedenfalls nicht das von dem Beklagten vertretene (s.o.) - den klaren Vorzug verdient. Auch dann wäre nach der Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB das für den Kläger günstige und damit ebenfalls das vertretene Auslegungsergebnis maßgeblich (vgl. allg. BAG 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 26; 21.10.2025 - 9 AZR 266/24 - Rn. 18).

Randnummer 118

dd) Die Höhe des danach nachzuzahlenden Ruhegeldes hat der Kläger unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Tariferhöhungen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und errechnet, insbesondere im Schriftsatz vom 07.08.2026 (Bl. 92 ff. GA-LAG). Diesen Berechnungen ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.

Randnummer 119

ee) Zinsen kann der Kläger allerdings nicht bereits ab dem 1. des jeweiligen Monats verlangen. Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 38). Fällig ist das Ruhegeld am ersten des Monats, da es - dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit - monatlich im Voraus zu zahlen ist (vgl. BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 110). Bei der Bestimmung des jeweiligen Fälligkeitstags ist zudem die Regelung des § 193 BGB zu berücksichtigen. Hiernach verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48). Ein Zinsanspruch des Klägers besteht dementsprechend erst ab dem 2. des jeweiligen Monats bzw. bei einer Verschiebung nach § 193 BGB erst ab dem 3., 4. oder 5. des jeweiligen Monats.

Randnummer 120

b) Der auf zukünftige Zahlungen ab dem 01.09.2026 gerichtete Antrag zu 2) und der Feststellungsantrag zu 3) sind ebenfalls begründet. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Randnummer 121

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben

Randnummer 122

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 123

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Randnummer 124

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 18 SpkG NRW, § 19 SpkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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