Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 03.08.2026 – 3 Ws 46/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0803.3WS46.26.00
- Normenkette
- § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB ... mehr
Leitsatz
1. Die Qualifizierung als minder schwerer Fall erfordert, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
2. Für den Fall eines prognostischen „non liquet“ ist die Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung nicht vorgesehen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 6. Juli 2026 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet wird, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Mit von der Staatsanwaltschaft Berlin am 19. Juni 2026 zum Landgericht Berlin I - große Strafkammer - erhobener Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 13. Juni 2026 ein Verbrechen des schweren Raubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1a, 22, 23, 52 StGB). Er soll im Hinterhof eines Fahrradladens eine Abdeckplane an sich genommen haben, um diese für sich zu behalten. Hinzugekommene Bedienstete des Geschäfts sollen dies bemerkt und gleichfalls die Plane ergriffen haben. Der Angeklagte soll die Plane nicht losgelassen und ausgerufen haben: „Fasst mich nicht an oder ihr seid tot!“ Hiernach soll er einen Pflasterstein ergriffen und ihn in Kopfhöhe auf die Zeugen geworfen haben. Die Zeugen sollen nicht getroffen worden sein, weil sie sich wegduckten. Hiernach soll sich der Angeklagte mitsamt der Plane entfernt haben.
Das Landgericht Berlin I hat mit Beschluss vom 6. Juli 2026 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, allerdings nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht -. Gegen die Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit der sofortigen Beschwerde. Das nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die große Strafkammer ist aufgrund der Straferwartung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständig.
Das Schöffengericht ist nach §§ 28, 25, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständig, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Diese Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei eine solche Eröffnung nur zulässig ist, wenn die Strafgewalt des Schöffengerichts mit Sicherheit ausreichend erscheint (vgl. KG, Beschluss vom 3. März 2000 - 4 Ws 46/00 - [juris]). Dies ist hier nicht der Fall. Dabei ist auch zu beachten, dass bloße Vermutungen oder Spekulationen eine Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung nicht rechtfertigen (vgl. KG wistra 2022, 209 [Volltext bei juris]).
Die Strafkammer trägt in der angefochtenen Entscheidung gewichtige und gewiss bedenkenswerte Umstände zusammen, die der angeklagten Tat das Gepräge eines minder schweren Falls geben und damit die Rechtsfolgenkompetenz des Schöffengerichts als ausreichend erscheinen lassen könnten. In diesem Zusammenhang ist zunächst der ersichtlich geringe Wert der Tatbeute zu nennen. Auch die prekäre Lebenssituation des obdachlosen Angeklagten, der die Plane möglicherweise an sich nahm, um sich damit im Freien zuzudecken, kann die Tat als weniger gewichtig erscheinen lassen. Dass der Angeklagte zur Tatzeit zudem unter dem Einfluss von Drogen stand, ist gut möglich; dass er drogenabhängig ist, erscheint gewiss. Allerdings wird bei der Frage, ob sich die Tat als minder schwerer Fall darstellt, auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz seines jungen Alters schon oftmals straffällig geworden ist und verurteilt werden musste. Am 23. Januar 2024 ist er wegen Diebstahls mit Waffen zu einem vierwöchigen Jugendarrest verurteilt worden. Am 15. Januar 2025 musste er wegen Raubs zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden, sodass sich die neuerliche Tat als - einschlägiger - Bewährungsbruch darstellt. Am 15. August 2025 ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; er hatte einen Stein auf eine nichtsahnende Passantin geworfen. Diese wurde am Kopf getroffen, wo sie eine Platzwunde erlitt, die in der Rettungsstelle versorgt werden musste. Auch wird zu bewerten sein, dass der Angeklagte seine Gewalttat mit einer von der Anklage bisher rechtlich nicht erfassten Todesdrohung begleitete.
Nach allem mag nicht völlig fern liegen, dass sich die Tat am Ende der Beweisaufnahme als minder schwerer Fall des schweren Raubs (§ 250 Abs. 3 StGB) darstellt. Auch eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falls des schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249, 250 Abs. 3 StGB) ist nicht ausgeschlossen. Die Qualifizierung als minder schwerer Fall würde aber erfordern, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abwiche, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 26). Gewiss ist eine solche Bewertung angesichts der sowohl bezogen auf die Deliktsarten (Raub, gefährliche Körperverletzung) als auch auf die Tatbegehung (Wurf mit Stein) einschlägigen Vorverurteilungen und des im Raum stehenden Bewährungsbruchs hier keineswegs. Für diesen Fall eines prognostischen „non liquet“ ist die Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung nicht vorgesehen. In Bezug auf die Eröffnung vor dem Schöffengericht ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben. Der Umstand der Eröffnung ist nicht angefochten und hat Bestand.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat KG in 3 Ws 46/26 entschieden?“