Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 28 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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