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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 27 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.

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