Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Urteil vom 27.05.2026 – B 8 SO 5/24 R
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270526UB8SO524R0
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023.
Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Juli 2021 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag ab Juli 2022 monatlich rund 610 Euro) und ergänzend Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Sie bewohnt seit 1991 eine 48 qm große Mietwohnung (monatliche Kaltmiete 286 Euro, Bruttowarmmiete 408 Euro, ab Januar 2023 428 Euro wegen höherer Betriebs-/Nebenkosten). Seit September 2020 mindert die Klägerin die Miete, im streitigen Zeitraum um 72 Euro monatlich, die Vermieterin wandte sich hiergegen nicht. Die Klägerin verfügt über eine private Rentenversicherung (Rückkaufswert im Oktober 2021 rund 29 935 Euro), von der zum 1.3.2023 ein Teilbetrag von 3000 Euro an sie ausgezahlt worden ist, außerdem über Bankguthaben (insgesamt rund 6000 Euro im Jahr 2022, rund 3675 Euro in 2023), Schmuck und Gold (Wert ca 4000 Euro) und einen Pkw (Wert ca 4500 Euro). Für eine private Unfallversicherung zahlte die Klägerin monatliche Beiträge von 19,48 Euro.
Im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 192,53 Euro, im September 231,44 Euro (Bescheid vom 29.6.2022; Widerspruchsbescheid vom 30.9.2022). Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Klage auf höhere Leistungen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.1.2023). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 29.6.2022 ab Februar 2023 aufgehoben und die Leistungen eingestellt, weil die Klägerin aufgrund ihrer privaten Rentenversicherung über Vermögen verfüge (Bescheid vom 26.1.2023). Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte sie Leistungen von März bis Juni 2023, für März in Höhe von 578,39 Euro, für April und Mai in Höhe von jeweils 265,53 Euro und für Juni in Höhe von 305,50 Euro (Bescheid vom 9.3.2023). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Bescheid vom 26.1.2023 aufgehoben und den Bescheid vom 9.3.2023 geändert, soweit die Beklagte den Bescheid vom 29.6.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2022 aufgehoben hat. Die Berufung im Übrigen hat das LSG zurückgewiesen und die auf höhere Leistungen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2023). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin verfüge über Vermögen und sei im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig. § 141 SGB XII finde im streitigen Zeitraum keine Anwendung. Die Verwertung der privaten Rentenversicherung sei keine Härte.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG). Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für die Jahre 2022 und 2023 sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Zudem rügt die Klägerin eine Verletzung von § 141 Abs 2 SGB XII. Ihr Vermögen sei nicht erheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2023 abzuändern, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2023 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Regelbedarfe seien verfassungskonform.
Der Senat hat die vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 7 AS 20/24 R eingeholten Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 zum Verfahren beigezogen und entsprechende Auskünfte des Statistischen Bundesamtes zum Jahr 2023 eingeholt.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Ob die Klägerin im zweiten Halbjahr 2022 einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen hat und ob ab dem 1.1.2023 ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.6.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2022 (§ 95 SGG) sowie der Bescheid vom 9.3.2023 (vgl § 96 SGG), mit dem die Beklagte auf Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft die Bewilligung geändert hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf höhere Grundsicherungsleistungen, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 10 mwN).
Die Beklagte ist sachlich (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom 1.7.2004, GBl BW 2004, 469, 534, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26.7.2022, GBl BW 2022, 410) und örtlich (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2a Satz 1 AGSGB XII) zuständig. Da die notwendigen Feststellungen zum Landesrecht fehlen, ist der Senat berechtigt, diese selbst nachzuholen (vgl nur BSG vom 24.3.2009 - B 8/9b SO 17/07 R - BSGE 103, 34 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1, RdNr 11).
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 SGB XII (idF des Angehörigen-Entlastungsgesetzes <AEntG> vom 10.12.2019, BGBl I 2135). Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII) bestreiten können.
Einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 steht ihr Vermögen nicht entgegen, weil es nicht "erheblich" ist (§ 141 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 greift die Regelung des § 141 Abs 2 SGB XII dagegen nicht mehr, weil am 31.12.2022 der von § 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte Zeitraum von sechs Monaten geendet hat. Das LSG wird (erneut) zu prüfen haben, ob damit eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen iS des § 48 SGB X eingetreten ist (dazu unter 1.). Für die Prüfung der Höhe der Leistung sind die anzuerkennenden Bedarfe dem einzusetzenden Einkommen gegenüberzustellen. Auf der Bedarfsseite ist - anders als die Klägerin meint - kein höherer Regelbedarf zugrunde zu legen, weil der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das Jahr 2022 und in Höhe von monatlich 502 Euro für das Jahr 2023 verfassungskonform ist (dazu unter 2.). Zum anderen sind Kosten für Unterkunft und Heizung nur in tatsächlich gezahlter Höhe (nach Minderung der Miete) und ohne Einschluss der gesondert gezahlten Kabelgebühren als Bedarf zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das LSG zu prüfen haben, welche Unterkunftsbedarfe wann zu berücksichtigen sind (dazu unter 3.). Abschließend ist zu prüfen in welchen Monaten welche Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind (dazu unter 4.).
1. Entgegen der Auffassung des LSG steht einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 ihr Vermögen von rund 44 500 Euro nicht entgegen. Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 SGB XII zwar das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (zum Begriff im Einzelnen nur BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 14 mwN). Dieses Vermögen der Klägerin war aber im genannten Zeitraum nach Maßgabe der aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffenen Übergangsregelung des § 141 Abs 1 und 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen.
Nach § 141 Abs 1, Abs 6 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes <IfSG> und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021, BGBl I 4906) iVm Art 1 § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10.3.2022 (BGBl I 426, 427) werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022 beginnen, nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 erbracht. Vermögen wird dabei abweichend von § 2 Abs 1, § 19 Abs 1, 2 und 5, § 27 Abs 1 und 2, § 39, § 41 Abs 1, § 43 Abs 1, § 43a Abs 2 und § 90 SGB XII für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt (§ 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII), es sei denn, es ist "erheblich". Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären (§ 141 Abs 2 Satz 2 SGB XII).
Wie der Senat im Parallelverfahren der Klägerin für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 entschieden hat, ist § 141 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII auf Folgezeiträume im Rahmen des gesetzlich geregelten Zeitraums bis Dezember 2022 anwendbar und im Sinne einer Missbrauchsgrenze in Anlehnung an § 21 Nr 3 Wohngeldgesetz (<WoGG> idF des Gesetzes vom 24.9.2008, BGBl I 1856) zu verstehen, welche das Vermögen der Klägerin nicht erreicht und also ihrer Bedürftigkeit (§ 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII) nicht entgegensteht (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 20, 22, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Hingegen muss die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Zeitraum von Januar bis Juni 2023 aus dem von ihr angegebenen Vermögen bestreiten, soweit dieses einzusetzen ist. In diesem Zeitraum ist das Vermögen nicht mehr nach § 141 Abs 1 und Abs 2 SGB XII geschützt, weil das Vermögen lediglich für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird (§ 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Mit Ablauf des 31.12.2022 ist insoweit eine rechtliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Nachfolgend werden existenzsichernde Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht (vgl BT-Drucks 19/18107 S 25, 29). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 nicht beurteilen, ob das bei der Klägerin vorhandene Vermögen in Gestalt der privaten Rentenversicherung einem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entgegensteht (§ 90 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328). Bei dem Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung bzw einer hieraus zu zahlenden Kapitalabfindung handelt es sich um Vermögen (BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 4/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 11 RdNr 16); Feststellungen zum Rückkaufswert fehlen allerdings. Zudem fehlen Feststellungen dazu, ob die Verwertung der Rentenversicherung für die Klägerin eine Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII bedeutet. Die Auffassung des LSG, dass hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, ist schon aufgrund des Lebensalters der Klägerin unzutreffend.
Nach § 90 Abs 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 16). § 90 Abs 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 23 mwN).
Für die Annahme einer Härte wäre zwar allein nicht ausreichend, dass die Rentenversicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist ("subjektive Zweckbestimmung", vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 23). Von einem Härtefall wäre aber auszugehen, wenn die Aufwendungen für die Versicherung gemäß § 33 SGB XII als Bedarf zu berücksichtigen wären (vgl BSG vom 26.9.2024 - B 8 SO 13/22 R - SozR 4-3500 § 33 Nr 3 RdNr 23 ff). Denn diejenige Altersvorsorge, die in der Ansparphase geschützt wird, kann in der Konsequenz in zeitlicher Nähe zur Auszahlung der Versicherungsleistung nicht schutzlos gestellt sein. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber die zusätzliche Altersvorsorge in der Gruppe der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherungsleistungen in der Auszahlungsphase durch Einkommensfreibetragsregelungen gemäß § 82 Abs 4, Abs 5 SGB XII gestärkt hat (idF des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze <Betriebsrentenstärkungsgesetz> vom 17.8.2017, BGBl I 3214). Der Gesetzgeber wollte mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Anreize für die freiwillige Altersvorsorge setzen. Es sollten gerade vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage erworbene Ansprüche des Leistungsberechtigten honoriert werden (BR-Drucks 18/11286 S 48; vgl BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - BSGE 139, 198 = SozR 4-4200 § 21 Nr 39, RdNr 50).
Das LSG wird hierzu den konkreten Versicherungsvertrag, ggf bestehende Verwertungsausschlüsse, die Art der versicherten Leistung (Rentenzahlung, Kapitalabfindung), den voraussichtlichen Rentenbeginn bzw Auszahlungszeitpunkt und die Höhe der (voraussichtlichen) Rentenzahlung oder sonstigen Auszahlung zu überprüfen haben. Ebenso sind Feststellungen zum konkreten Rückkaufswert erforderlich. Dabei hat es zu berücksichtigen, ob in zeitlicher Nähe zur im Streit stehenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen die Leistungen aus der Rentenversicherung erbracht werden und inwieweit diese - unter Beachtung der Wertungen von Einkommensfreibetragsregelungen - zu einer späteren Entlastung der Sozialhilfe führen (vgl BSG vom 26.9.2024 - B 8 SO 13/22 R - SozR 4-3500 § 33 Nr 3 RdNr 24). Das LSG wird ggf auch zu prüfen haben, ob Bedarfe der Klägerin durch die Auszahlung von Teilbeträgen aus ihrer privaten Rentenversicherung gedeckt worden sind.
Das Bankguthaben in Höhe von rund 3675 Euro im Jahr 2023 zählt zum geschützten Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm § 1 Satz 1 Nr 1 Barbeträge-Verordnung (idF des Bürgergeld-Gesetzes), wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei einem Betrag von bis zu 10 000 Euro geschützt sind. Davon erfasst ist auch das von der Klägerin angegebene Gold, wobei Feststellungen zu dessen konkretem Anteil an der von der Klägerin genannten Gesamtsumme von 4000 Euro fehlen, die zugleich auf Schmuck entfällt. Während Gold zum verwertbaren Vermögen zählt, kann Schmuck als Familien- und Erbstück ggf dem Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 6 SGB XII unterfallen, falls die Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Der von der Klägerin angegebene Pkw mit einem Wert von 4500 Euro unterfällt ab 1.1.2023 dem Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 10 SGB XII.
2. Aufgrund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 ungedeckte Bedarfe und einen Anspruch auf (höhere) Grundsicherungsleistungen hat. Höhere Bedarfe bestehen jedoch nicht im Hinblick auf den Regelbedarf. Der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2022 und 2023 ist verfassungskonform.
Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen nach § 42 Nr 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948) die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII unter den weiteren Voraussetzungen von § 27a Abs 3 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe <Teilhabestärkungsgesetz> vom 2.6.2021, BGBl I 1387). Der Regelsatz richtet sich im Fall der Klägerin nach der Regelbedarfsstufe 1. Diese findet nach der Anlage zu § 28 SGB XII auf jede erwachsene Person Anwendung, die in einer Wohnung nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin in ihrer Wohnung alleine lebt. Für das Jahr 2022 betrug der Regelsatz monatlich 449 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 (vgl §§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 <RBEG 2021> vom 9.12.2020, BGBl I 2855, sowie iVm § 40 SGB XII und der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 <RBSFV 2022> vom 13.10.2021, BGBl I 4674), für das Jahr 2023 monatlich 502 Euro (§§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes).
Die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das gesamte Jahr 2022 (dazu BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 29 ff mwN, für BSGE vorgesehen; BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 25, 27, für BSGE und SozR 4 vorgesehen) und in Höhe von monatlich 502 Euro für das gesamte Jahr 2023 ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (zuletzt Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - RdNr 131 mwN). Der Senat schließt sich den Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 2.12.2025 an (B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 20 ff, für BSGE vorgesehen und B 7 AS 30/24 R - RdNr 30 ff sowie B 7 AS 6/25 R - EuG 2026, 321; so auch BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 25, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Die Prüfungsmaßstäbe entnimmt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (zusammenfassend zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 222 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133, 135; zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff mwN). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen und tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen zu begründen; spezifische Begründungspflichten im Verfahren gibt es nicht (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 47). Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind, dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses (zum Ganzen BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77 mwN; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 50, für BSGE vorgesehen; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER - RdNr 27 aE - ZFSH/SGB 2023, 110, 114). Um seiner Pflicht zur Aktualisierung der Regelbedarfe gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zeitnah zu reagieren, um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen; dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (etwa BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79, 85, 144). Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können, oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden, oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Trotz regelbedarfsrelevanter Preissteigerungen (Inflation) im streitgegenständlichen Zeitraum ist die Höhe der Leistungen in der Gesamtschau nicht evident unzureichend (zu diesem Maßstab BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141; BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 49), insbesondere, weil der Gesetzgeber zeitnah und ausreichend reagiert hat (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 51 ff mwN, für BSGE vorgesehen; BSG vom 27.5.2025 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 27 ff, für BSGE vorgesehen). Die regelbedarfsrelevanten Preise sind zwar nach dem vom BMAS veröffentlichten "Regelbedarfsrelevanten Preisindex" (abrufbar unter www.bmas.de, zuletzt abgerufen am 26.5.2026) in einer Weise angestiegen, die eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers im Jahr 2022 zur Folge hatte (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 54 ff; BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 28, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dieser Pflicht ist er aber ausreichend nachgekommen; insbesondere hat die Einmalzahlung von 200 Euro den in den ersten sieben Monaten 2022 eingetretenen (regelbedarfsrelevanten) Kaufkraftverlust von rund 86 Euro (vgl zur Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im Einzelnen BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 35, 56, 73, für BSGE vorgesehen) mehr als ausgeglichen (BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 31, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Außerdem stehen innerhalb des Leistungssystems SGB XII verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, um auch im Einzelfall das gesamte menschenwürdige Existenzminimum zu sichern. Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 sind auch tragfähig begründbar (BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 27 ff, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Für den Zeitraum ab dem 1.1.2023 ergibt sich für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe keine anderweitige Beurteilung. Die Höhe der Leistungen ist im Jahr 2023 in der Gesamtschau nicht evident unzureichend gewesen (dazu unter a). Außerdem stehen auch insoweit innerhalb des SGB XII verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, um im Einzelfall das gesamte menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (dazu unter b). Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 und dessen weitere Fortschreibung zum 1.1.2023 sind auch tragfähig begründbar (dazu unter c).
a) Der im Jahr 2023 auftretende Kaufkraftverlust vermag nicht zu begründen, dass die Regelsätze in der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2023 evident, also offensichtlich, unzureichend waren. Der Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2022 zeigt, dass die Entwicklung der Inflation im Jahr 2023 von 12,2 Prozent (Januar 2023) auf 3,1 Prozent (Dezember 2023) zurückgegangen ist und dass die Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise nach dem Höchststand im April 2023 rückläufig waren (117,11 <Januar>, 118,49 <Februar>, 119,60 <März>, 119,82 <April>, 119,36 <Mai>, 119,06 <Juni>, 118,68 <Juli>, 118,71 <August>, 119,28 <September>, 119,34 <Oktober>, 119,45 <November>, 119,47 <Dezember>, vgl https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrele-vanten-preisindex.pdf, zuletzt aufgerufen am 26.5.2026). Preissteigerungen bei Energie (insbesondere bei Gas und Öl) zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 59, für BSGE vorgesehen; BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 28, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
In die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtschau der Höhe der Leistungen des Jahres 2023 ist einzubeziehen, dass der Gesetzgeber bereits in den Vorjahren 2021 und 2022 mit Entlastungsmaßnahmen reagiert hat, die zu einem relevanten Ausgleich des Kaufkraftverlustes in diesen Jahren geführt haben (vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 57 ff, für BSGE vorgesehen; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7). Dazu zählen insbesondere die Einmalzahlungen im Mai 2021 in Höhe von 150 Euro und im Juli 2022 in Höhe von 200 Euro gemäß § 144 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie <Sozialschutz-Paket III> vom 10.3.2021, BGBl I 335 sowie des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760), für die keine spezielle Verwendung vorgegeben war (BT-Drucks 19/26542 S 11; BT-Drucks 20/1411 S 13 und 17 f; BT-Drucks 20/1768 S 27; zu weiteren Entlastungsmaßnahmen vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 62, für BSGE vorgesehen; BT-Drucks 20/6569 S 5 f). Vielmehr konnte der Gesamtbetrag frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe eingesetzt werden; leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken ohnehin nicht geknüpft (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 32 mwN, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
b) In die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind außerdem auch innerhalb des Leistungssystems des SGB XII weitere Anspruchsgrundlagen, die die Sicherstellung individueller Bedarfe bezwecken. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG, einer möglichen Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelsatz oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 252 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220), innerhalb des Leistungssystems des SGB XII umgesetzt. So hat er zum 1.1.2023 für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten, einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarfs einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 30 Abs 10 SGB XII in Anlehnung an den bereits zum 1.1.2021 geänderten § 21 Abs 6 SGB II eingeführt (Art 5 Nr 5a Buchst b Bürgergeld-Gesetz; zu § 21 Abs 6 SGB II vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 41, für BSGE vorgesehen; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 30/24 R - RdNr 42). Dieser gilt nach § 42 Nr 2 SGB XII als Bedarf nach dem Vierten Kapitel (vgl BT-Drucks 20/4360 S 38). Die im Vergleich zur Einführung von § 21 Abs 6 SGB II verzögerte Einführung des Härtefallmehrbedarfs im SGB XII ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn schon vor Einführung von § 30 Abs 10 SGB XII war in der Sozialhilfe die Gewährung eines ergänzenden Darlehens zur Bedarfsdeckung nach § 37 SGB XII möglich (vgl BT-Drucks 18/9984 S 90; Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a RdNr 86, Stand 1.5.2024) und dies so ausgestaltet, dass bei Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ausreichende individuelle Spielräume für die Berücksichtigung von Härtefällen bestehen (BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 22).
Zudem hat der Gesetzgeber mit § 42 Nr 1, § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159, mWv 1.1.2017) die Voraussetzungen für eine abweichende Regelsatzfestsetzung im Einzelfall bei einem nicht lediglich einmaligen, sondern laufend höheren individuellen Bedarf geschaffen (vgl dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68). Schließlich kann im Fall atypischer Bedarfe, die nicht dem Regelbedarf zuzuordnen sind, Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus § 73 SGB XII folgen (vgl BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 23 f mwN).
c) Auch das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs und dessen Fortschreibung zum 1.1.2023 ist nicht zu beanstanden (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 38 ff mwN, für BSGE vorgesehen). Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt. Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 129). Dies hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise getan.
Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Regelbedarfe des Jahres 2023 nicht auf den Ergebnissen einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) beruhen, sondern weiterhin auf der EVS 2018, die Gegenstand des RBEG 2021 geworden ist. Nach Maßgabe der EVS 2018 beträgt die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte 434,96 Euro (§ 5 Abs 2 RBEG 2021). Dieser Betrag wurde zum 1.1.2021 auf 446 Euro fortgeschrieben (§ 7 Abs 3, § 8 Nr 1 RBEG 2021). Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, 149 mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen). Alternative Berechnungsmethoden (dazu Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; vgl auch I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 146 ff und Soziale Sicherheit 2025, 14, 17 ff; Lenze, info also 2025, 51, 55 f) musste der Gesetzgeber nicht wählen. Es steht ihm im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, an der Berechnungsmethode festzuhalten, die das BVerfG verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen hat.
Die gesetzlich in § 28 SGB XII vorgegebene Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage einer bundesweiten EVS, die üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird, hat das BVerfG zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.4.2026 (1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 199 ff mwN) gebilligt. In früheren Entscheidungen hat es betont, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, in kürzeren - zB jährlichen - Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das GG verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77).
Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2023 (§ 134 Abs 1 SGB XII iVm § 28a Abs 3 und Abs 4 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes) folgen den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode (vgl bereits BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff). Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 mit dem Bürgergeld-Gesetz die Fortschreibung der Regelbedarfe weiterentwickelt (§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII) und hat damit bereits im Herbst 2022 mit der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens des Bürgergeld-Gesetzes inflationäre Entwicklungen stärker in den Blick genommen und auf die Entwicklung der Inflation auch insoweit zeitnah mit der Änderung der Voraussetzungen zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII) auf die Preiserhöhungen des Jahres 2022 (monatlicher Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022: 104,33 <Januar>, 115,93 <Dezember>, vgl https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2026) in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße reagiert. Seitdem beruht die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auf einem zweistufigen Verfahren. Bezogen auf das Jahr 2023 regelt § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII, dass zum 1.1.2023 die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach § 28a Abs 3 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben werden (Basisfortschreibung); anschließend wird das Ergebnis mit der sich nach § 28a Abs 4 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Die Basisfortschreibung entspricht der zum 1.1.2011 in § 28a Abs 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) eingeführten und dort bis zum 31.12.2022 geregelten Fortschreibung (vgl BT-Drucks 20/3873 S 109). Maßgeblich für die Veränderungsrate der "ergänzenden Fortschreibung" der sich nach § 28a Abs 3 SGB XII ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist nach § 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1.4. bis 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Zeitraum des Vorvorjahres. Durch die Modifikation des Fortschreibungsverfahrens soll die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuell verfügbarsten Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt werden. Diese bezieht der Gesetzgeber auf das zweite Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben (vgl BR-Drucks 456/22 S 119; BT-Drucks 20/3873 S 109).
Für das Jahr 2023 weicht der Gesetzgeber von diesem Fortschreibungsverfahren in der Sache nicht ab. Er regelt die Prozentsätze der Veränderungsraten in der Basisfortschreibung sowie in der ergänzenden Fortschreibung aber nicht durch die dafür vorgesehene Rechtsverordnung (§ 40 SGB XII), sondern durch formelles Parlamentsgesetz - § 134 Abs 1 SGB XII (idF des Bürgergeld-Gesetzes; vgl BT-Drucks 20/3873 S 117 f). Grund für diese bereits im September 2022 in die Wege geleitete Abweichung vom regulären Verordnungsweg war die Erkenntnis, dass eine Rechtsverordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 Satz 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159, mWv 1.1.2017) vorgegebenen Termin - spätestens zum Ablauf des 31.10. des jeweiligen Jahres - nicht mehr hätte erlassen werden können (BR-Drucks 456/22 S 128 zu § 134 SGB XII). Für die Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 beruht die Basisfortschreibung auf den Daten des Statistischen Bundesamtes in den Zeiträumen Juli 2021 bis Juni 2022 im Vergleich zu dem Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021. Die ergänzende Fortschreibung beruht auf der Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes des zweiten Quartals 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 (§ 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII). Nach § 134 Abs 1 SGB XII beträgt die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 3 SGB XII (Basisfortschreibung) 4,54 Prozent und die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 4 SGB XII (ergänzende Fortschreibung) 6,9 Prozent. Daraus ergibt sich zum 1.1.2023 für die Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 502 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII). Im Vergleich zur Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 (449 Euro) entspricht dies einer Erhöhung um 11,8 Prozent, was die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022 (vgl dazu BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 35, für BSGE vorgesehen) ausgeglichen hat.
Zwar ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im zweiten Halbjahr 2022 nach Maßgabe der Voraussetzungen von § 134 Abs 1 SGB XII iVm § 28a Abs 3 und Abs 4 SGB XII nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe im Jahr 2023 berücksichtigt worden und auch das geänderte Fortschreibungsverfahren steht in Abhängigkeit zur Preisentwicklung von in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen, das heißt die tatsächliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise kann im Einzelfall von der prognostizierten Entwicklung, auf der die neu eingeführte ergänzende Fortschreibung nach § 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII beruht, abweichen (vgl Lenze, info also 2025, 51 f und info also 2026, 56, 57; Benedix in Festschrift Schlegel, 2024, 777, 780 ff). Das BVerfG hat es jedoch grundsätzlich unbeanstandet gelassen, dass Daten aus der Vergangenheit Grundlage der Fortschreibung bleiben. Inflationsannahmen bzw Prognosen über die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes sind - wie die COVID-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine gezeigt haben - gerade in Krisen- und Notzeiten naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Die Berücksichtigung des zweiten Quartals des Vorjahres im Vergleich zu demjenigen des Vorvorjahres bei Stellung einer Prognose über die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise ist deshalb vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und nicht unsachgemäß (vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 84, für BSGE vorgesehen). Hingegen ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Anpassungsregelungen des § 28a SGB XII um ein weiteres "Notfallinstrument" für unvorhergesehene Preissprünge zu ergänzen (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 86, für BSGE vorgesehen). Die verzögerte Fortschreibung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139; zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - RdNr 203) und der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - wie in den Jahren 2021 und 2022 geschehen - mit Einzelmaßnahmen auf kurzfristige, erhebliche Preissteigerungen reagieren, die in der Fortschreibung unzureichend abgebildet sind. Im Jahr 2023 bestand hierfür keine Notwendigkeit.
In Anwendung des ab 1.1.2023 geltenden Fortschreibungsverfahrens ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass in Zeiten einer rückläufigen Preisentwicklung Bedarfe überdeckt sind (vgl I. Becker, Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus, 2024, S 10; Lenze, info also 2024, 51, 54; Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 f). In einem solchen Fall können die Regelbedarfe nicht absinken. Sie sind in ihrem Bestand jedenfalls bis zur nächsten Fortschreibung geschützt (§ 28a Abs 5 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes; vgl dazu BT-Drucks 20/3873 S 110). So beträgt der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2024, 2025 und 2026 gleichbleibend 563 Euro monatlich (vgl § 1 Abs 2 RBSFV 2025 vom 18.10.2024, BGBl I Nr 312, und § 1 Abs 2 RBSFV 2026 vom 17.10.2025, BGBl I Nr 243). Dieser Bestandsschutz führt jedenfalls für leistungsbeziehende Personen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die typischerweise dauerhaft in diesem Leistungssystem verbleiben, in der längerfristigen Betrachtung zu einem internen Ausgleich.
d) Wegen der geltend gemachten Bedarfe für Haushaltsenergie/Strom und das Kabelfernsehen kommt im Fall der Klägerin auch eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII (idF des Teilhabestärkungsgesetzes) nicht in Betracht (im Einzelnen BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 43 mwN, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Damit beruht der Anspruch der Klägerin auf höhere Grundsicherungsleistungen im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 auf dem verfassungskonformen Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro. Falls sich ein Anspruch dem Grunde nach ab dem 1.1.2023 ergibt, ist der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 502 Euro maßgeblich. Der Bescheid der Beklagten vom 29.6.2022, der Leistungen im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 bewilligt, hat die geänderte Höhe des Regelsatzes ab Januar 2023 noch nicht berücksichtigen können. Für den Zeitraum von März 2023 bis Juni 2023 hat die Beklagte den Regelsatz in zutreffender Höhe berücksichtigt (Bescheid vom 9.3.2023).
3. Neben dem Regelbedarf sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr 4a, § 42a Abs 1 Satz 1 SGB XII idF des Teilhabestärkungsgesetzes iVm § 35 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557; ab 1.1.2023 § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes) in die Prüfung einzustellen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Bedarfe für Haushaltsenergie/Strom und das Kabelfernsehen sind nicht zu berücksichtigen (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 44 f, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Höhere Grundsicherungsleistungen kann die Klägerin allerdings nur wegen der ab Januar 2023 um 20 Euro monatlich gestiegenen Nebenkosten und wegen der quartalsweise fälligen Abfallgebühren beanspruchen (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Sie sind nach § 2 Satz 1 Nr 8 Betriebskostenverordnung (<BetrKV> vom 25.11.2003, BGBl I 2346) Teil der mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten. Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen dagegen weder wegen der Gebühren für das Kabelfernsehen noch wegen der Mietminderung (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 47, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
4. Den Bedarfen ist zur Bestimmung der abschließenden Höhe der Leistung das zu berücksichtigende Einkommen nach § 82 Abs 1 SGB XII - hier allein die Altersrente - gegenüberzustellen. Von dem laufenden Einkommen der Klägerin aus der Altersrente ist die Haftpflichtversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nicht mit monatlich einem Zwölftel vom Einkommen absetzbar, sondern als Jahresbeitrag im Monat der Fälligkeit (BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 19). Die private Unfallversicherung ist nicht absetzbar (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 50, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Zitierte Vorschriften
- § 28a SGB XII
- § 141 SGB XII
- § 90 SGB XII
- § 28 SGB XII
- § 134 SGB XII
- § 42 SGB XII
- § 82 SGB XII
- Art. 20 GG
- § 21 SGB II
- § 19 SGB XII
- § 27a SGB XII
- § 40 SGB XII
- § 41 SGB XII
- Art. 1 GG
- § 30 SGB XII
- § 35 SGB XII
- § 42a SGB XII
- § 46b SGB XII
- § 48 SGB X
- § 144 SGB XII
- § 2 SGB XII
- § 27 SGB XII
- § 33 SGB XII
- § 37 SGB XII
- § 39 SGB XII
- § 43 SGB XII
- § 43a SGB XII
- § 73 SGB XII
- § 84 SGB XII
- § 170 SGG
- § 54 SGG
- § 56 SGG
- § 95 SGG
- § 96 SGG
Außerdem: § 5 RBEG, § 7 RBEG, § 8 RBEG, § 1 RBSFV_2026, Art. 1 § 1 SGB II, Art. 1 SGB XII
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