Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 20.07.2026 – B 5 R 12/26 BH
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200726BB5R1226BH0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag lehnte die Beklagte ua nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ab (Bescheid vom 14.3.2022; Widerspruchsbescheid vom 11.11.2022). Das SG hat die Klage ua nach Einholung von zwei weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten und eines orthopädischen Gutachtens abgewiesen (Urteil vom 25.2.2025). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.11.2025, zugestellt am 11.2.2026).
Der Kläger wendet sich hiergegen mit privatschriftlichem Schreiben vom 4.3.2026 und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das LSG-Urteil unter Beiordnung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
a) Es ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Anträgen zur weiteren Sachaufklärung zu Unrecht nicht weiter nachgegangen ist.
Soweit der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll beantragt hat, den Sachverhalt weiter aufzuklären durch Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Internisten oder Neurologen, spezialisiert auf neuromuskuläre Erkrankungen, Einholung eines medizinischen Gutachtens unter Verwendung eines Belastungs-Assessment wie zB eines Ergos-Assessment/Sapphire-Assessment oder FCE-Assessment, Einholung eines sachverständigen Zeugnisses der Lungenfachärzte H und T, Einholung eines Zeugnisses des Sachverständigen K zu diversen Beweisfragen sowie durch Beiziehung der Unterlagen des Beschwerdeverfahrens gegen den vorgenannten Sachverständigen vor der Ärztekammer Nordrhein, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen sich das LSG ausgehend von seinem - hier allein maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Standpunkt zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu diesem Maßstab zB BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 SB 5/24 B - juris RdNr 7 mwN).
aa) Die neuromuskulären Leistungseinschränkungen des Klägers einschließlich der Erkrankung der mitochondrialen Myopathie waren bereits Gegenstand der drei vom SG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese kamen in Kenntnis aller geltend gemachten Erkrankungen und vorliegenden Befunde - wie zuvor bereits das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten - überstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Berücksichtigung der erhobenen funktionellen Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen in der Lage ist, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nachzugehen. Ferner stimmten sie auch darin überein, dass weitere Gutachten anderer Fachgebiete zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers nicht erforderlich seien. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das LSG auch unter Berücksichtigung der im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht gedrängt gesehen hat, die vom Kläger beantragten weiteren Beweiserhebungen durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten vorzunehmen. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob der Kläger insoweit überhaupt prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO bezeichnet hat (vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 12 mwN). Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht für das Berufungsgericht jedenfalls nur dann, wenn die vorhandenen Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschluss vom 29.4.2026 - B 5 R 155/25 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 24.8.2018 - B 9 SB 30/18 B - juris RdNr 7). Dies hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG sich bei seiner Entscheidungsfindung verfahrensfehlerhaft auf veraltete Sachverständigengutachten, Befundberichte oder sonstige medizinische Unterlagen gestützt hat (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 11 mwN). Vielmehr hat es die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Berichte der Neurologischen Universitätsklinik B vom 25.8.2025 sowie des Krankenhauses D (Klinik für Innere Medizin <Lungenfachärzte H und T>) vom 20.10.2025 ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Berichte eine im Wesentlichen unveränderte medizinische Sachlage bestätigten. Dass das LSG vor diesem Hintergrund keine weiteren medizinischen Gutachten eingeholt hat, lässt Verfahrensmängel nicht erkennen. Ein Verfahrensmangel liegt in der Verwertung eines länger zurückliegenden Gutachtens nur dann vor, wenn das Gericht sich hätte gedrängt fühlen müssen, ein neues Gutachten einzuholen, etwa wegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 1.12.1987 - 5b BJ 208/86 - juris RdNr 4). Dies war indes nach den Feststellungen des LSG gerade nicht der Fall.
Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass seine neuromuskulären Erkrankungen ein (auch) quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen bedingten, wendet er sich im Kern gegen eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden kann
bb) Dass das LSG die Befragung der behandelnden Lungenfachärzte H und T als sachverständige Zeugen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 414 ZPO) in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Als Ausnahme von der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sieht die Prozessordnung schriftliche Zeugenvernehmungen vor (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 3 ZPO). Dass diese vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen hier nicht ausreichend gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, aus denen das LSG unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens im Hinblick auf den Inhalt der bereits vorliegenden schriftlichen Befundberichte der behandelnden Lungenfachärzte gehalten gewesen wäre, eine unmittelbare Vernehmung der beiden Ärzte als sachverständige Zeugen in der mündlicher Verhandlung vorzunehmen. Entsprechendes gilt für eine weitere schriftliche Befragung. Auch hier ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst erkennbar, welche bislang in den Berichten noch nicht dokumentierten medizinischen Tatsachen durch eine zusätzliche mündliche oder schriftliche Befragung dieser Ärzte noch festgestellt werden sollten. Ein Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen muss aber bei Angabe des Beweisthemas die Art von Tatsachen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373 ZPO) näher bezeichnen, die dieser selbst wahrgenommen haben soll (BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 65/15 B - juris RdNr 9). Dies ergibt sich aber aus dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Antrag des Klägers nicht.
cc) Dass das LSG von der beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Sachverständigen K abgesehen hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Begründung des LSG, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen ausreichend Gelegenheit hatte, seine körperlichen und psychischen Beschwerden zu äußern, ist nicht zu beanstanden und bedurfte - wie die weiteren in diesem Kontext gestellten Fragen des Klägers - ausgehend von der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG keiner weiteren Sachaufklärung.
dd) Zu Recht ist das LSG auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Unterlagen des Beschwerdeverfahrens gegen den Sachverständigen K vor der Ärztekammer Nordrhein nicht nachzukommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in dem dortigen Beschwerdeverfahren keine belastbaren Aussagen oder Feststellungen zur medizinischen Befundlage oder zum hier allein maßgeblichen Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben getroffen werden.
ee) Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten und aktenkundigen Arztberichte durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann - wie oben bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden.
b) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar.
Es stellt sich im Fall des Klägers keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22).
Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, "ob eine seltene Erkrankung mit nicht auf den ersten Blick augenscheinlichen Leistungsbeeinträchtigungen einer besonderen Begutachtung mit einer entsprechend qualifizierten Leistungsbeurteilung bedarf". Zur Frage, wann ein Tatsachengericht bei mehreren Sachverständigengutachten ausnahmsweise doch ein (Ober-)Gutachten durch einen Spezialisten von Amts wegen einholen muss, gibt es bereits Rechtsprechung des BSG. Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Danach ist das Tatsachengericht, dem mehrere Gutachten vorliegen, nur dann vom Amts wegen zu weiterer Beweiserhebung verpflichtet, wenn diese keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden können (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO). Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - etwa dann der Fall sein, wenn die Gutachten unlösbare Widersprüche oder grobe Mängel enthalten, insbesondere weil sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass geben, an der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln. Zur Darlegung der fehlenden Sachkunde eines Gutachters genügt es aber nicht, wenn lediglich auf dessen fehlende Facharztausbildung oder Spezialisierung verwiesen wird. Vielmehr müssen sich aus den Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit der gehörten Gutachter ergeben, oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2026 - B 5 R 111/25 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 12). Dass der Kläger die Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich und vermag deshalb eine Grundsatzrüge allein nicht zu begründen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 V 63/20 B - juris RdNr 11 mwN).
c) Schließlich ist das LSG im angefochtenen Urteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen.
2. Die sinngemäß erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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