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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 414 ZPO – Sachverständige Zeugen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 414 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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