Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 414 ZPO – Sachverständige Zeugen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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