Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 373 ZPO – Beweisantritt

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 373 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 373 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten