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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 21.08.2026 – B 10 ÜG 1/26 B

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:210826BB10UEG126B0

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2025 werden als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Kläger begehren in der Hauptsache jeweils eine Geldentschädigung von mindestens 1250 Euro für die Dauer des von ihnen geführten Klageverfahrens vor dem SG Darmstadt (S 16 AS 835/15). In diesem Ausgangsverfahren waren Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Februar bis Juli 2013 streitig. Prozesskostenhilfe (PKH) hatte das SG abgelehnt, im Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden PKH-Beschluss entschied der 6. Senat des LSG - der auch für Verfahren nach § 198 GVG zuständig ist - unter Mitwirkung des späteren Senatsvorsitzenden Dr. Kallert. Klage und Berufung im Ausgangsverfahren hatten keinen Erfolg, weil angesichts des bestandskräftigen, den Klägern bekanntgegebenen Ablehnungsbescheids keine der unter Berücksichtigung ihres Sachvortrags in Betracht kommenden Klagen (isolierte Leistungsklage, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, Untätigkeitsklage) zulässig sei.

Randnummer 2

Die zugleich mit den Berufungen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Entschädigungsansprüche von jeweils mindestens 1250 Euro wegen der Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 16 AS 835/15 geführten Verfahrens hat das LSG abgetrennt. Sodann hat das beklagte Land im Entschädigungsklageverfahren erklärt, es erkenne an, dass das Ausgangsverfahren vor dem SG Darmstadt unangemessen lang gedauert habe. Diese Teilanerkenntnisse haben die Kläger angenommen. Die hinsichtlich des Ausgleichs eines immateriellen Schadens durch Geldleistung aufrecht erhaltenen Entschädigungsklagen hat das Entschädigungsgericht unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden Dr. Kallert abgewiesen, weil im konkreten Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei (Urteil vom 26.11.2025).

Randnummer 3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungsgerichts haben die Kläger Beschwerden beim BSG eingelegt und die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels geltend gemacht.

Randnummer 4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger sind unzulässig. Ihre Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Randnummer 5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.12.2025 - B 10 ÜG 3/25 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Randnummer 6

In der Beschwerdebegründung wird schon keine Rechtsfrage formuliert, sondern lediglich ein Fragment der Begründung des Entschädigungsgerichts zitiert. Insoweit hat das Entschädigungsgericht im maßgeblichen Begründungskomplex - wie in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle wiedergegeben - ausgeführt, wann eine Feststellung der Überlänge trotz des Ausnahmecharakters des sog "kleinen Entschädigungsanspruchs" ausreichend sein kann. Die entsprechende Begründung führt mehrere Belege aus dem Gesetzgebungsverfahren, der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unter anderem dazu an, dass eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer beispielsweise in Verfahren genügen kann, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat. Insbesondere gibt sie Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) wieder, nach der kaum Fallgruppen denkbar seien, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine überlange Verfahrensdauer geringer ist als bei einer nach dem eigenen Klagevorbringen bereits unschlüssigen Klage (BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516, juris RdNr 65) und angesichts dessen mit der Verzögerung keine weiteren Risiken oder Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation eines Klägers verbunden sind. Insoweit hätte es Ausführungen der Kläger dazu bedurft, warum sich nach den vom LSG zitierten Nachweisen aus Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgebungsmaterialien sowie in Ansehung des Senatsurteils vom 26.10.2023 (B 10 ÜG 1/22 R) weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der in einer Gesamtschau des Einzelfall zu beurteilenden Wahl des Kompensationsmittels ergeben soll. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.

Randnummer 7

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Bezeichnungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Randnummer 8

a. Soweit die Kläger rügen, der Vorsitzende Richter am LSG Dr. Kallert sei kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts im Entschädigungsklageverfahren ausgeschlossen, beziehen sie sich auf § 60 Abs 1 SGG in Verbindung mit § 41 Nr 7 ZPO. Indes versäumen sie es, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darzutun. Angesichts der für den Ausschluss nach § 41 Nr 7 ZPO geforderten Mitwirkung in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Merkmal "in einem Rechtszug". Dass sie den Vorsitzenden Richter am LSG Dr. Kallert im Entschädigungsklageverfahren abgelehnt hätten (§ 60 Abs 1 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO), behaupten die Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht.

Randnummer 9

b. Die von den Klägern als Verfahrensmangel gerügte vermeintliche Verkennung der gesetzlichen - im Rahmen des § 198 GVG zu berücksichtigenden materiellen - Beweislast durch das Entschädigungsgericht ist grundsätzlich kein Verfahrensfehler, sondern wäre ein materiell-rechtlicher Fehler der angefochtenen Entscheidung (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2022 - B 7 AS 75/22 B - juris RdNr 5 mwN). Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG für einen im vorliegenden Einzelfall nach Gesamtwürdigung aller Umstände ausreichenden sog "kleinen Entschädigungsanspruch" darüber hinaus geltend machen, das LSG habe willkürlich die Beweislast verkannt, kann die Behauptung eines Verfahrensmangels auf den Vortrag, willkürlich gegen materielles Recht verstoßen zu haben, ebenso wenig gestützt werden (BSG Beschluss vom 27.11.2025 - B 4 AS 94/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 10). Mit den weiteren Ausführungen im Rahmen der Verfahrensrüge verfehlt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen an die hinsichtlich Fragen materieller Beweislast allenfalls mögliche Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.

Randnummer 10

c. Schließlich bezeichnen die Kläger auch keinen Verfahrensmangel hinreichend, wenn sie geltend machen, das LSG habe die ihren sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) ergebenden Anspruch auf eine zweite Instanz verletzt, weil es die Revision nicht zugelassen habe.

Randnummer 11

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet wirkungsvoller Rechtsschutz keinen Instanzenzug, sondern muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (BVerfG Plenumsbeschluss vom 11.6.1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277, juris RdNr 47). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, gewährleistet Art 19 Abs 4 GG dem Bürger eine wirksame gerichtliche Kontrolle; der Anspruch insoweit richtet sich aber gegen das Rechtsmittelgericht (vgl BVerfG Beschluss vom 17.8.2021 - 2 BvR 1368/20 - juris RdNr 18), nicht gegen die vorhergehende Instanz. Soweit von der Rechtsordnung die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, obliegt es daher den Klägern, die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung zu erfüllen.

Randnummer 12

Demgegenüber kann die Nichtzulassungsentscheidung des LSG von vornherein nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.3.2026 - B 9 SB 35/25 B - juris RdNr 9 mwN). Vor diesem Hintergrund ist die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge von vornherein ungeeignet, die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels herbeizuführen. Es handelt sich lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des LSG. Dies betrifft aber allein die nicht als Verfahrensmangel rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Randnummer 13

3. Die nicht formgerecht begründeten Beschwerden sind ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Randnummer 14

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Randnummer 15

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht den auch zuletzt noch beim Entschädigungsgericht mit geltend gemachten Zahlbeträgen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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