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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Urteil vom 29.09.2026 – X K 2/24, X K 7/21

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:U.290926.XK2.24.0
Normenkette
§ 198 Abs. 1 GVG, § 198 Abs. 2 S. 1 GVG, § 198 Abs. 3 GVG, § 198 Abs. 6 S. 1 GVG, Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG, § 66 S. 2 FGO, § 69 FGO, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO, § 91 FGO, § 155 S. 1 FGO, § 47 Abs. 1 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 236 AO, § 240 AO, § 361 Abs. 1 AO, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 187 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 291 S. 1 Halbs 1 BGB, § 291 S. 2 BGB

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann wegen der hier vorzunehmenden entschädigungsrechtlichen Typisierung (sogenanntes Drei-Phasen-Modell) die in einer Instanz zu verzeichnende unangemessene Verfahrensdauer nicht durch eine besonders schnelle Verfahrensführung in einer höheren Instanz kompensiert werden.

2. Säumniszuschläge können einen materiellen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) begründen.

3. Der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht Teil des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG, sondern ein eigenständiger gesetzlicher Nebenanspruch. Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gilt hier nicht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt geführten Klageverfahrens 3 K 1046/09 eine Entschädigung von 3.000 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.01.2023 in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 21.08.2026 tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.

Die vom 22.08.2026 an entstehenden Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Der Kläger begehrt Entschädigung für einen materiellen Nachteil gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen unangemessener Dauer eines vor dem Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt geführten Klageverfahrens (Aktenzeichen des ersten Rechtsgangs: 3 K 1046/09; Aktenzeichen des zweiten Rechtsgangs: 3 K 362/16).

Randnummer 2

1. Streitgegenstand dieses Verfahrens waren geänderte Bescheide über Einkommensteuer 1998 bis 2000, Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999, Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1998, 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001. Diese Bescheide waren aufgrund einer Außenprüfung ergangen und hatten zu Nachforderungen geführt.

Randnummer 3

Im November 2008 hatte der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm beabsichtigtes Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide beantragt. Dies hatte das FG als isolierten PKH-Antrag (3 K 1695/08) gewertet und daraufhin im Juni 2009 PKH bewilligt.

Randnummer 4

Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens (X) den Kläger im Juli 2009 darauf hingewiesen hatte, dass nach Zustellung des PKH-Beschlusses keine Klage erhoben worden sei, beantragte dieser wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Klage.

Randnummer 5

Im August 2009 lehnte der Kläger X wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach einer dienstlichen Stellungnahme, wechselseitigen Schriftsätzen und einer Akteneinsichtnahme bat der Kläger das FG im Oktober 2009, zunächst nicht über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, da er dem beklagten Finanzamt (FA) in der Sache einen außergerichtlichen Verständigungsvorschlag unterbreitet habe. Im November 2009 setzte das FA das FG darüber in Kenntnis, dass es den Vorschlag nicht angenommen habe.

Randnummer 6

Nach Aktenlage wurde das Ausgangsverfahren nachfolgend für mehr als zwei Jahre nicht bearbeitet.

Randnummer 7

Auf eine Aufforderung seines Vertreters im Januar 2012 ergänzte X seine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch. Der Kläger erwiderte darauf im Februar 2012. Für die Folgezeit sind den Prozessakten bis November 2014 keine verfahrensfördernden Maßnahmen zu entnehmen.

Randnummer 8

Am 28.11.2014 lehnte das FG das Ablehnungsgesuch gegen X ab. Gegen den am 15.01.2015 zugestellten Beschluss erhob der Kläger mit einem an das FG gerichteten und dort am 19.01.2015 eingegangenen Schreiben vom 16.01.2015 Beschwerde, der das FG nicht abhalf. Mit demselben Schreiben erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG. Mit Beschluss vom 11.02.2015 - X B 34/15 verwarf der erkennende Senat die Beschwerde als unzulässig; dieser Beschluss ging dem FG am 05.03.2015 zu. Soweit den Akten Verfahrenshandlungen in den folgenden Monaten zu entnehmen sind, bezogen diese sich auf ein anderes Verfahren (3 K 1045/09).

Randnummer 9

Am 15.06.2015 lud das FG für den 11.11.2015 zur mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom 11.11.2015 lehnte das FG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wies die Klage wegen verspäteter Erhebung als unzulässig ab.

Randnummer 10

Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hin hob der erkennende Senat das Urteil mit Beschluss vom 16.03.2016 - X B 202/15 (BFH/NV 2016, 1050) aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der Beschluss wurde dem FG im April 2016 übersandt.

Randnummer 11

Im zweiten Rechtsgang (Aktenzeichen 3 K 362/16) schlossen der Kläger und das FA in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 eine tatsächliche Verständigung und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Randnummer 12

2. Mit seiner Entschädigungsklage hatte der Kläger ursprünglich eine Entschädigung in Höhe von 13.380,50 € sowie die Feststellung einer Verzögerung von insgesamt 46 Monaten in beiden Rechtsgängen beantragt (Klageschrift vom 06.12.2019). Die beantragte Entschädigung setzte sich zusammen aus einer Entschädigung für einen immateriellen Nachteil in Höhe von 5.600 € --davon 1.700 € für den ersten Rechtsgang des Ausgangsverfahrens (Aktenzeichen 3 K 1046/09) und 3.900 € für den zweiten Rechtsgang des Ausgangsverfahrens (Aktenzeichen 3 K 362/16)-- sowie aus einer Entschädigung für einen materiellen Nachteil wegen angefallener Säumniszuschläge in Höhe von 7.780,50 € (zuzüglich Zinsen).

Randnummer 13

Die Entschädigungsklage wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen X K 8/19 geführt. Das vorliegende Verfahren wegen eines materiellen Nachteils wurde durch Senatsbeschluss vom 12.10.2021 abgetrennt und erhielt zunächst das Aktenzeichen X K 7/21. Dieses Verfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 05.04.2022 ausgesetzt bis zur Erledigung des beim FG anhängigen Klageverfahrens 4 K 202/22, dessen Gegenstand der Erlass von Säumniszuschlägen war. Nach Rücknahme der Klage 4 K 202/22 ist das Entschädigungsverfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen X K 2/24 wieder aufgenommen worden.

Randnummer 14

3. In dem (verbleibenden) Verfahren X K 8/19 hatte der Beklagte bezüglich des geltend gemachten immateriellen Nachteils im März 2020 zunächst eine Entschädigung von 1.300 € und im Februar 2021 eine weitere Entschädigung von 1.500 € anerkannt und gezahlt. Der Kläger hatte daraufhin den Rechtsstreit (nur) in Höhe von 1.500 € für erledigt erklärt. Der Beklagte schloss sich dieser Erklärung an.

Randnummer 15

Der erkennende Senat erließ am 08.09.2021 einen Gerichtsbescheid, in dem er ausführte, die Klage sei in Bezug auf die bereits geleisteten (weiteren) 1.300 € mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Dauer des in zwei Rechtsgängen erledigten Ausgangsverfahrens sei für insgesamt 28 Monate unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG verzögert worden. Davon entfielen sechs Monate auf den ersten Rechtsgang und 22 Monate auf den zweiten Rechtsgang. Ein über die bereits geleisteten 2.800 € hinausgehender Ausgleich für Nichtvermögensnachteile sei damit ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Kläger am 24.12.2021 zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.01.2022 mündliche Verhandlung und nahm mit Schriftsatz vom 17.01.2022 die Klage in Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung für einen immateriellen Nachteil und den Feststellungsantrag zurück. Der Beklagte stimmte der Rücknahme zu, worauf der Senat das Verfahren X K 8/19 durch Beschluss vom 22.03.2022 einstellte.

Randnummer 17

4. Anhängig ist damit unter dem vorliegenden Aktenzeichen X K 2/24 noch die Klage bezüglich der Entschädigung für einen materiellen Nachteil in Höhe von 7.780,50 € zuzüglich Zinsen.

Randnummer 18

Dem liegt wiederum folgender Sachverhalt zugrunde:

Randnummer 19

Nach dem Urteil des FG vom 11.11.2015 im ersten Rechtsgang hatte das FA mit Schreiben vom 15.12.2015 gegenüber dem Kläger die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von 117.678,60 € angekündigt. Auf die im Klageverfahren 3 K 1046/09 streitgegenständlichen Bescheide über Einkommensteuer 1998 bis 2000 (einschließlich Solidaritätszuschlag) und Umsatzsteuer 1998 bis 2001 entfielen davon Steuern und Nebenleistungen in Höhe von 43.898,38 €. Die aufgrund dieser (fälligen) Steuern bis zum 14.12.2015 angefallenen Säumniszuschläge beliefen sich der Vollstreckungsankündigung vom 15.12.2015 zufolge auf 50.185 €. Im Einzelnen geht es um folgende Beträge:

Vollstreckungsankündigung vom 15.12.2015

Noch nicht entrichtete SteuernSäumniszuschläge
Einkommensteuer 199813.865,34 €14.424,00 €
Einkommensteuer 19985.257,10 €4.462,50 €
Einkommensteuer 19996.885,57 €8.069,00 €
Einkommensteuer 2000991,91 €2.860,00 €
Umsatzsteuer 19986.153,91 €6.774,00 €
Umsatzsteuer 19993.177,32 €4.032,00 €
Umsatzsteuer 20003.379,83 €4.213,00 €
Umsatzsteuer 20012.875,50 €3.945,00 €
Solidaritätszuschlag 1998711,24 €728,00 €
Solidaritätszuschlag 1998281,43 €212,50 €
Solidaritätszuschlag 1999319,23 €366,00 €
Solidaritätszuschlag 200099,00 €
Summe:43.898,38 €50.185,00 €
Randnummer 20

Zudem hatte die Stadt A mit einer Forderungsaufstellung vom 08.12.2015 Gewerbesteuerrückstände zuzüglich Nebenleistungen von 16.436,53 € angezeigt. Daraus ergaben sich --noch offene-- Forderungen aus Gewerbesteuer 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 6.397,80 € und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von 6.709 €. Dabei geht es um folgende Beträge:

Forderungsaufstellung vom 08.12.2015

Noch nicht entrichtete SteuernSäumniszuschläge
Gewerbesteuer 19982.750,75 €3.052,50 €
Gewerbesteuer 1999850,79 €1.346,50 €
Gewerbesteuer 19982.796,26 €2.310,00 €
Summe:6.397,80 €6.709,00 €
Randnummer 21

Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus diesen und weiteren Ansprüchen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 1046/09 waren, gewährte der Prozessbevollmächtigte (P) des Klägers diesem, um (vermeintliche) Schadensersatzansprüche abzuwenden, unter dem Datum des 11.01./13.01.2016 ein Darlehen über 134.115,13 € zur Tilgung der vorgenannten Rückstände. Die Darlehenszinsen von jährlich 6 % waren nach der mit P getroffenen Vereinbarung endfällig gestellt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Nichtzulassungsbeschwerde X B 202/15 noch anhängig.

Randnummer 22

Der Kläger trägt hierzu vor, er habe die Steuerrückstände am 16.01.2016 durch das aufgenommene Darlehen getilgt. Die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge wären geringer ausgefallen, hätte das FG im ersten Rechtsgang in angemessener Verfahrenslaufzeit entschieden. Von den streitigen Steuerrückständen habe eine Summe von 51.869,94 € Säumniszuschläge ausgelöst, so dass die monatliche Belastung hieraus 518,70 € (1 %) betragen habe. Hätte das FG im ersten Rechtsgang bereits im Juni 2014 entschieden, wären für 15 Monate keine Säumniszuschläge verwirkt gewesen. Die sich daraus ergebende Mehrbelastung von 7.780,50 € sei ein Verzögerungsschaden. Da der Kläger zur Finanzierung der Steuerrückstände ein Darlehen aufgenommen habe, sei zudem der Entschädigungsanspruch mit 6 % per annum (p.a.) ab Entrichtung der Säumniszuschläge am 16.01.2016 zu verzinsen.

Randnummer 23

Nachdem der Kläger seine Klage bezüglich der Entschädigung für einen immateriellen Nachteil (Aktenzeichen X K 8/19) zurückgenommen hat, hat er im vorliegenden Verfahren zunächst noch (sinngemäß) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 7.780,50 € nebst Zinsen von 6 % p.a. aus 7.780,50 € seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Randnummer 24

Der Senat hat am 15.07.2026 einen Gerichtsbescheid erlassen, der den Beteiligten am 20.08.2026 zugestellt wurde. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.08.2026 mündliche Verhandlung beantragt, seine Klage teilweise zurückgenommen und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Randnummer 25

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.

Randnummer 26

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 27

Der von dem Kläger geltend gemachte materielle Nachteil sei nicht entschädigungsfähig. Die entrichteten Säumniszuschläge stellten keinen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Ein etwaiger Vermögensnachteil sei dem Kläger nicht durch eine unangemessene Verfahrensdauer entstanden, sondern dadurch, dass er sich mit der Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld in Verzug befunden habe. Wenn er berechtigte Ansprüche nicht erfülle, dann beruhe der dadurch erlittene Vermögensnachteil allein auf seiner eigenen persönlichen Entscheidung (Hinweis auf Urteil des Kammergerichts --KG-- Berlin vom 11.12.2012 - 7 SchH 5/12 EntV, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2013, 1503, und auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts --OLG-- vom 03.12.2025 - 11 EK 6/25, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2026, 448). Soweit man diese Auffassung nicht teile und Säumniszuschläge als materiellen Nachteil ansehen wolle, dürften sie aber jedenfalls nur hälftig berücksichtigt werden (Hinweis auf Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 155 Rz 56).

Randnummer 28

Gegenüber den geltend gemachten Prozesszinsen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Teilrücknahme der Klage durch den Kläger hat er zugestimmt und ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

II.

Randnummer 29

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch wegen eines materiellen Schadens in Form von Säumniszuschlägen, die während des Klageverfahrens im ersten Rechtsgang angefallen sind, in Höhe von 3.000 €.

Randnummer 30

Die Dauer des Ausgangsverfahrens im ersten Rechtsgang (Aktenzeichen 3 K 1046/09) war für sechs Monate im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG unangemessen (unter 1.). Die dem Kläger hierfür zustehende Entschädigung für einen materiellen Nachteil beträgt pro Monat der Verzögerung 500 €; ein weitergehender Ausgleich für materielle Nachteile ist ausgeschlossen (unter 2.). Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, stehen ihm auch Prozesszinsen zu (unten 3.).

Randnummer 31

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG angemessen entschädigt. Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Randnummer 32

a) Der erkennende Senat hat für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ständige Rechtsprechung, s. ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69; vgl. auch Senatsurteile vom 06.11.2024 - X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 36, und vom 25.02.2026 - X K 3/25, BFH/NV 2026, 901, Rz 27).

Randnummer 33

b) Für den ersten Rechtsgang des Ausgangsverfahrens (3 K 1046/09) gilt danach Folgendes:

Randnummer 34

aa) Entschädigungsansprüche für eine unangemessene Verfahrensdauer für Zeiträume vor Januar 2015 bestehen von vornherein nicht.

Randnummer 35

(1) Das seit dem 17.08.2009 anhängig gewesene Ausgangsverfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2011, 2302) --ÜberlVfRSchG-- am 03.12.2011 bereits verzögert. Zu jenem Zeitpunkt befand sich das Verfahren nach Maßgabe der vorgenannten Typisierung des Ablaufs eines finanzgerichtlichen Verfahrens bereits in der letzten Phase; eine seinerzeitige Förderung ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Randnummer 36

Zwar finden die Regelungen in § 198 GVG nach Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG grundsätzlich auch auf Verfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG bereits anhängig waren. War aber ein solches Verfahren --wie im Streitfall-- zu diesem Zeitpunkt bereits verzögert, bestimmen Art. 23 Satz 2 und 3 ÜberlVfRSchG, dass Ansprüche nach § 198 GVG für Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes nur dann gewahrt bleiben, wenn der Betroffene unverzüglich --das heißt innerhalb von drei Monaten-- nach Inkrafttreten die Verzögerung rügt (Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 31 ff.). Bei einer verspäteten Rüge werden Ansprüche nach § 198 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10.04.2014 - III ZR 335/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 1967, Rz 27 ff.; Senatsurteil vom 20.08.2014 - X K 12/12, BFH/NV 2015, 208, Rz 15). Soweit der erkennende Senat bei verspätet erhobenen Verzögerungsrügen im Regelfall eine Rückwirkung für einen Zeitraum von sechs Monaten vor deren Erhebung anerkennt (s. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff., und vom 25.10.2016 - X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), gilt dies nicht, soweit das Ausgangsverfahren unter die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG fällt.

Randnummer 37

(2) Demzufolge können im Streitfall Entschädigungsansprüche erst für Zeiträume ab Januar 2015 durch die am 19.01.2015 beim FG eingegangene Verzögerungsrüge vom 16.01.2015 (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) begründet worden sein.

Randnummer 38

Die gegen eine Präklusion gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass der in Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG benannte "vorausgehende[n] Zeitraum" nicht der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist, sondern der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum (BGH-Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967, Rz 29). Aufgrund der eindeutigen --seit dem Jahr 2011 existierenden-- gesetzlichen Regelung kann sich der rechtskundig vertretene Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen ihn begünstigenden Vertrauensschutz berufen.

Randnummer 39

bb) Besonderheiten, die im Streitfall dazu führen könnten, von der Anwendung der Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen, sind nicht ersichtlich. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich, auch unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, um ein vom materiellen Gehalt her durchschnittliches erstinstanzliches Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten. Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit hatte der Kläger dem Ausgangsgericht gegenüber nicht geltend gemacht.

Randnummer 40

cc) Der Umfang der Verzögerung ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht bereits das Überschreiten des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Klageeingang ("erste und zweite Phase") eine Entschädigungspflicht auslöst. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass das Gericht in der dritten und zugleich letzten Phase, bei der im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise mit Maßnahmen zu beginnen ist, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, die Akte für nennenswerte Zeiträume unbearbeitet lässt (Senatsurteile vom 20.03.2019 - X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 55, und vom 06.11.2024 - X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 36, m.w.N.). Daraus folgt umgekehrt, dass für Monate, in denen das FG das Verfahren aktiv gefördert hat, aus entschädigungsrechtlicher Sicht keine unangemessene Verfahrensdauer anzunehmen ist. Dies verkennt der Kläger, wenn er meint, allein die Dauer der Verzögerung sei der für § 198 GVG relevante Maßstab.

Randnummer 41

Dementsprechend liegt im Streitfall trotz des Umstands, dass sich das Ausgangsverfahren im Januar 2015 --dem rechtlich erstmöglichen Entschädigungsmonat-- bereits über 5 ½ Jahre hingezogen hatte, eine unangemessene Verzögerung von (lediglich) sechs Monaten vor.

Randnummer 42

(1) Im Januar 2015 wurde das Verfahren vom Ausgangsgericht aktiv gefördert. In diesem Monat, am 13.01.2015, hat das FG den Beschluss vom 28.11.2014 über das Ablehnungsgesuch gegen X an die dortigen Beteiligten versandt.

Randnummer 43

Soweit der Senat mit Urteil vom 06.11.2024 - X K 7/22 (BFHE 288, 393, BStBl II 2026, 159, Rz 59, m.w.N.) entschieden hat, dass im Fall eines Befangenheitsantrags der Monat, in dem dieser beschieden wird, wegen einer vorangegangenen erheblichen Verzögerung nicht als Aktivitätsmonat gewertet wird, hält er daran nicht fest. Die Verfahrensdauer ist für diejenigen Monate als unangemessen zu beurteilen, in denen das Gericht auch nach Ablauf der noch vertretbaren Liegedauer des Verfahrens untätig bleibt, nicht jedoch für den Monat, in dem das Gericht --wenn auch verspätet-- tatsächlich tätig geworden ist.

Randnummer 44

(2) Dagegen ist nicht erkennbar, dass das FG das Verfahren in den nachfolgenden Monaten Februar bis Mai 2015 weiter bearbeitet hätte.

Randnummer 45

Nicht berücksichtigt werden kann, dass X als Berichterstatter am 04.03.2015 über die unter dem Aktenzeichen 3 K 1045/09 geführte Anhörungsrüge und sodann über die für jenes Verfahren beantragte PKH-Bewilligung befunden hat. Denn beide Entscheidungen waren nicht dem Ausgangsverfahren der vorliegenden Entschädigungsklage --dem Klageverfahren 3 K 1046/09-- zuzuordnen, sondern dem vorangegangenen isolierten PKH-Verfahren 3 K 1695/08 (zuvor 3 S 1655/08).

Randnummer 46

Unerheblich ist zudem, dass der Kläger gegen den Beschluss vom 28.11.2014 betreffend den Ablehnungsantrag gegen X ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof --BFH-- (X B 34/15) geführt und das FG für eine Beschwerde vom 30.01.2015 in dem Verfahren 3 K 1045/09 dem BFH die Prozessakten übersandt hatte, die es erst Ende April 2015 zurückerhielt. Denn in Anbetracht der bereits erheblichen Dauer des seit August 2009 anhängig gewesenen Ausgangsverfahrens und der sich hiermit verdichtenden Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (s. oben, unter II.1.b cc (1)), wäre es geboten gewesen, ein Aktendoppel zwecks weiterer Verfahrensförderung anzulegen, zumal für den vom Kläger abgelehnten X im Hinblick auf die evidente Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.11.2014 keine (weitere) Wartepflicht gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestand.

Randnummer 47

(3) Erst im Juni 2015 hat das FG das Verfahren mit dem Ziel, dessen Beendigung herbeizuführen, weiter bearbeitet; es hat am 15.06.2015 für den 11.11.2015 zur mündlichen Verhandlung geladen. Für den Monat Juni 2015 liegt somit keine Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG vor.

Randnummer 48

(4) Hinsichtlich des vom FG veranschlagten Terminierungsvorlaufs von etwa fünf Monaten ist allerdings davon auszugehen, dass dieser im Umfang von zwei Monaten zeitlich unangemessen war.

Randnummer 49

Der erkennende Senat hat für den Fall einer Ladung zu einem Erörterungstermin gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO entschieden, dass auch bei einer bereits unangemessenen Verfahrensdauer ein Terminierungsvorlauf von drei Monaten unbedenklich erscheint und somit der Zeitraum zwischen der Ladung und der Durchführung des Termins nicht als Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG anzusehen ist (Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 56; vgl. auch Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 33). Diese Aussage ist auf Ladungen zu mündlichen Verhandlungen (§ 91 FGO) übertragbar. Sie ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass jeder Vorlauf, der einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet, zwingend zu einer entschädigungsrelevanten Verzögerung führt. Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls.

Randnummer 50

Die Wertung des Senats, im Streitfall zwei von fünf Monaten des Terminierungsvorlaufs als unangemessene Verzögerung anzusehen, beruht darauf, dass das Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung schon nahezu sechs Jahre andauerte, der Kläger die Verzögerung bereits gerügt hatte und den Prozessakten für den Zeitraum zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für ein weitergehendes Tätigwerden des Gerichts zu entnehmen sind. Demzufolge sind die beiden letzten vollen Monate vor der mündlichen Verhandlung (September und Oktober 2015) ebenfalls als Verzögerungsmonate anzusehen.

Randnummer 51

(5) Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 hat das FG die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Eine weitere Verfahrensverzögerung ist insoweit nicht zu verzeichnen.

Randnummer 52

(6) Die entschädigungspflichtige Gesamtverzögerung im Verfahren des ersten Rechtsgangs beträgt somit sechs Monate.

Randnummer 53

dd) Diese Verzögerung wird nicht durch eine besonders schnelle Verfahrensführung in einer höheren Instanz ausgeglichen.

Randnummer 54

(1) Zwar kann nach der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes die in einer Instanz zu verzeichnende unangemessene Verfahrensdauer durch eine besonders schnelle Verfahrensführung in einer höheren Instanz ausgeglichen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit sei die nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG maßgebliche Gesamtverfahrensdauer. Dies habe zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten seien, nicht zwingend die Unangemessenheit der Dauer des gesamten Verfahrens bewirkten. Es sei vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert worden seien (s. BGH-Urteile vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 30; vom 05.12.2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190, Rz 41, und vom 23.01.2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 37; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11.07.2013 - 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 44, und Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R, BSGE 134, 32, Rz 23 ff., und vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 30, m.w.N.).

Randnummer 55

Jedoch ist in keiner dieser Entscheidungen tatsächlich eine Kompensation vorgenommen worden. In späteren BGH-Entscheidungen sind diese Ausführungen zudem nicht wiederholt worden. Lediglich das BVerwG hat später Kompensationen vorgenommen (vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 28.08.2024 - 2 WA 1.24, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2025, 94, Rz 38).

Randnummer 56

(2) Auf das finanzgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Denn sie beruht auf der --durch die Vielgestaltigkeit der denkbaren Gegenstände von Zivil- und Verwaltungsprozessen veranlassten-- Konzeption des BGH und des BVerwG, keine Typisierungen vorzunehmen und die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets ausschließlich anhand einer umfassenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Demgegenüber nimmt der BFH für den Regelfall finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Bandbreite unterschiedlicher Verfahrenskonstellationen ungleich schmaler ist als im Zivil- und Verwaltungsprozess, Typisierungen vor. Mit dieser typisierenden Betrachtung wäre, anders als nach der Konzeption des BGH und des BVerwG, eine Kompensation einer unangemessenen Verfahrensdauer der ersten Instanz mit einer außergewöhnlich kurzen, auf einer überobligatorischen Verfahrensförderung des Rechtsmittelgerichts beruhenden Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens nur schwer zu vereinen (offengelassen im Senatsurteil vom 25.02.2026 - X K 3/25, BFH/NV 2026, 901, Rz 48).

Randnummer 57

(3) Das BSG vertritt zwar im Grundsatz ebenso wie der erkennende Senat ein typisierendes Konzept. Die von ihm gewährte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von im Regelfall typisierter Dauer kann jedoch zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Verfahrenslaufzeit genommen werden. Bei dieser Konzeption ist es konsequent, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit auch instanzübergreifend zu prüfen. Demgegenüber wäre dies innerhalb des vom erkennenden Senat vertretenen Drei-Phasen-Modells ein Fremdkörper.

Randnummer 58

2. Dem Kläger steht eine Geldentschädigung für einen materiellen Nachteil in Höhe von 3.000 € zu.

Randnummer 59

a) Angemessen entschädigt wird nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der materielle Nachteil und die Ursächlichkeit sind im Entschädigungsprozess vom Geschädigten nachzuweisen (s. BTDrucks 17/3802, S. 19; ebenso BSG-Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 5/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr 12, Rz 25). Die gesetzliche Vermutung des Eintritts von Nachteilen ist auf immaterielle Nachteile beschränkt (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Randnummer 60

Der materielle Nachteil muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats durch die unangemessene Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht worden sein. Zur Ermittlung dieses Nachteils muss geprüft werden, wie das Verfahren ohne die Verzögerung verlaufen wäre; das Ergebnis ist dann dem tatsächlichen Geschehensablauf gegenüberzustellen (sogenannte Differenzhypothese, s. Senatsurteil vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 35 f.).

Randnummer 61

Allerdings ist die Differenzhypothese im Schadensrecht nur der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Schaden eingetreten ist. Weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, muss die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses am Schutzzweck der Haftungsnorm und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (s. allgemein BGH-Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2015, 275, Rz 17, m.w.N., und vom 29.09.2022 - IX ZR 204/21, NJW 2023, 449, Rz 13; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2018 - 5 AZR 205/17, BAGE 161, 299, Rz 18).

Randnummer 62

Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG zu berücksichtigen (vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 47 ff.; ebenso BSG-Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 5/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr 12, Rz 24 ff.: "Adäquanz").

Randnummer 63

b) Im Streitfall hätte das FG die Klage ohne die unangemessene Verzögerung sechs Monate früher abgewiesen, das FA hätte sechs Monate früher mit der Vollstreckung der noch fälligen Steuern und Nebenleistungen gedroht, der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers gegen P wäre ebenfalls sechs Monate früher erkennbar geworden und P hätte dem Kläger zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sechs Monate früher ein entsprechendes Darlehen zur Tilgung der noch offenen Beträge gewährt. Folglich wären ohne die Verzögerung für sechs Monate keine Säumniszuschläge angefallen.

Randnummer 64

c) Anders als der Beklagte meint, stellen die für sechs Monate zu viel entrichteten Säumniszuschläge einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar.

Randnummer 65

aa) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes mit der Verwirklichung des Tatbestands der Säumnis. Es bedarf keiner Festsetzung und keiner Ermessensausübung durch die Finanzbehörde. Auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Randnummer 66

Grund für diese Regelung ist, dass gemäß § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 FGO die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch Einlegung eines Einspruchs und durch Erhebung der Klage grundsätzlich nicht gehemmt und insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.01.1982 - II R 79/80, unter 2.). Etwas anderes gilt nur für Klagen, die sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung richten (§ 69 Abs. 5 FGO und § 361 Abs. 4 AO).

Randnummer 67

Das bedeutet, dass anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) Klagen vor dem Finanzgericht regelmäßig kein Suspensiveffekt zukommt. Die festgesetzte Steuerschuld muss auch im Fall einer Klage gegen den Steuerbescheid zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden. An diese verfahrensrechtliche Situation knüpft die Entstehung von Säumniszuschlägen an. Sie werden daher von der Rechtsprechung auch als "Druckmittel eigener Art" zur Durchsetzung fälliger Steuern verstanden (BFH-Urteile vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 32, und vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 22, jeweils m.w.N.).

Randnummer 68

bb) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass damit die Entstehung von Säumniszuschlägen zunächst auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, der die fälligen Steuern --regelwidrig-- nicht zahlt.

Randnummer 69

Mit der unangemessenen Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt jedoch in Bezug auf diejenigen Monate, in denen das Gericht das Verfahren nicht weiter bearbeitet hat, eine weitere Ursache hinzu, so dass hinsichtlich der Säumniszuschläge, die auf die Monate der Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG entfallen, eine Doppel-Kausalität entsteht. Es muss folglich anhand des Schutzzwecks des Entschädigungsanspruchs eine Wertung vorgenommen werden, welche Ursache für die Entstehung des materiellen Nachteils letztlich maßgeblich ist.

Randnummer 70

Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Begründung des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG zu berücksichtigen (s. dazu Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.). Vor allem aber besteht im vorliegenden Streitfall die Besonderheit, dass direkt im Anschluss an das Urteil, mit dem das FG die Klage als unzulässig angesehen hat, der Kläger seine Steuerschulden aufgrund des Darlehens, das ihm P zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung und wegen des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs gewährt hatte, begleichen konnte, so dass keine weiteren Säumniszuschläge mehr angefallen sind. Zwischen der unangemessenen Dauer des Verfahrens (im ersten Rechtsgang) und der Entstehung von Säumniszuschlägen während dieser unangemessenen Dauer bestand somit ein unmittelbarer Zusammenhang. Hinzu kommt im vorliegenden Fall die mehr als sechsjährige Dauer des Verfahrens im ersten Rechtsgang, die es rechtfertigt, der von dem Gericht zu verantwortenden Verfahrensverzögerung ein besonders hohes Gewicht zuzumessen.

Randnummer 71

Unter Berücksichtigung dieser Umstände wiegt die unangemessene Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens vorliegend besonders schwer mit der Folge, dass diese bei wertender Betrachtung das vorangegangene regelwidrige Verhalten des Klägers in Bezug auf die Entstehung der Säumniszuschläge überlagert (so im Ergebnis auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 155 Rz 56, allerdings --wohl-- allgemein bezogen auf Säumniszuschläge).

Randnummer 72

cc) Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des KG Berlin, der zufolge ein Zinsschaden, der darauf beruht, dass ein Kläger berechtigte Ansprüche nicht erfüllt, im Rahmen von § 198 Abs. 1 GVG nicht zu ersetzen ist, weil der dadurch erlittene Vermögensnachteil allein auf einer persönlichen Entscheidung beruhe (KG Berlin, Urteil vom 11.12.2012 - 7 SchH 5/12 EntV, FamRZ 2013, 1503), lässt sich aus den dargelegten Gründen auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragen.

Randnummer 73

Das ebenfalls von dem Beklagten angeführte Urteil des Brandenburgischen OLG vom 03.12.2025 - 11 EK 6/25 (MDR 2026, 448) ist vom BGH mit Urteil vom 09.07.2026 - III ZR 235/25 (NJW 2026, 2734) aufgehoben worden. Zur Begründung verweist der BGH auf das bereits zitierte Senatsurteil vom 06.04.2016 - X K 1/15 (BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 36) und führt aus, bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem überlangen Verfahren und materiellen Nachteilen eines Verfahrensbeteiligten sei nicht lediglich der Zeitraum "hinwegzudenken", in dem das Verfahren unangemessen verzögert wurde; es sei vielmehr "hinzuzudenken", dass das Verfahren durch das Ausgangsgericht (dementsprechend) in angemessener Zeit seinen Abschluss gefunden hätte. Für alle Nachteile des Verfahrensbeteiligten, die dann nicht eingetreten wären, bestehe ein äquivalenter Ursachenzusammenhang mit der unangemessenen Verfahrensdauer (BGH-Urteil vom 09.07.2026 - III ZR 235/25, NJW 2026, 2734, Rz 18 ff.). Weiter heißt es, das Brandenburgische OLG habe sich nicht mit den Auswirkungen eines rechtzeitigen Verfahrensabschlusses auf das Zahlungsverhalten der dortigen Klägerin und damit mittelbar auf die Höhe der von ihr an ihren Vertragspartner zu zahlenden Verzugs- beziehungsweise Prozesszinsen befasst (BGH-Urteil vom 09.07.2026 - III ZR 235/25, NJW 2026, 2734, Rz 22).

Randnummer 74

Damit bestätigt der BGH den auch hier verfolgten Ansatz, dass bei der Prüfung der Ursächlichkeit der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens für den materiellen Nachteil, den ein Verfahrensbeteiligter erlitten hat, auf den konkreten Kausalverlauf --hier: das konkrete Zahlungsverhalten des Betroffenen-- abgestellt werden muss.

Randnummer 75

dd) Eine nur hälftige Berücksichtigung der Säumniszuschläge kommt nach alledem nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass der Kläger tatsächlich in voller Höhe durch die Säumniszuschläge belastet ist und in dieser Höhe einen materiellen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten hat.

Randnummer 76

d) Bei der Ermittlung der Höhe des materiellen Schadens ist zu berücksichtigen, dass Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO an den jeweils fälligen "rückständigen Steuerbetrag" anknüpfen und dass dieser bei der Bemessung der Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden ist. Die fälligen Steuerbeträge dürfen daher für die Bemessung der Säumniszuschläge nicht, wie es der Kläger getan hat, zusammengerechnet werden.

Randnummer 77

Daraus ergeben sich die folgenden monatlichen Säumniszuschläge:

SteuerBetragabgerundetSäumniszuschläge
Einkommensteuer 199813.865,34 €13.850,00 €138,50 €
Einkommensteuer 19985.257,10 €5.250,00 €52,50 €
Einkommensteuer 19996.885,57 €6.850,00 €68,50 €
Einkommensteuer 2000991,91 €950,00 €9,50 €
Umsatzsteuer 19986.153,91 €6.150,00 €61,50 €
Umsatzsteuer 19993.177,32 €3.150,00 €31,50 €
Umsatzsteuer 20003.379,83 €3.350,00 €33,50 €
Umsatzsteuer 20012.875,50 €2.850,00 €28,50 €
Solidaritätszuschlag 1998711,24 €700,00 €7,00 €
Solidaritätszuschlag 1998281,43 €250,00 €2,50 €
Solidaritätszuschlag 1999319,23 €300,00 €3,00 €
Gewerbesteuer 19982.750,75 €2.750,00 €27,50 €
Gewerbesteuer 1999850,79 €850,00 €8,50 €
Gewerbesteuer 19982.796,26 €2.750,00 €27,50 €
Summe:50.000,00 €500,00 €
Randnummer 78

Bezogen auf sechs Monate führt dies zu einem materiellen Schaden in Höhe von 3.000 €.

Randnummer 79

e) Den zunächst noch geltend gemachten Zinsschaden aufgrund des Darlehens hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Randnummer 80

3. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Randnummer 81

a) Nach § 264 Nr. 2 ZPO war die Klageerweiterung in Bezug auf die Prozesszinsen zulässig. Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gilt hier nicht. Der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ist nicht Teil des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG, sondern ein eigenständiger, von Gesetzes wegen entstehender Nebenanspruch mit eigenen tatbestandlichen Voraussetzungen (s. II.3.b).

Randnummer 82

b) Nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld --auch außerhalb eines Verzugs-- von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dies gilt auch im Fall einer Entschädigungsklage (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2022 - X K 5/21 [X K 2/19], BFH/NV 2023, 31, Rz 55 ff., und vom 25.02.2026 - X K 3/25, BFH/NV 2026, 901, Rz 53). Der Höhe nach beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Randnummer 83

aa) Rechtshängig wird eine Entschädigungsklage gemäß § 66 Satz 2 FGO mit der Zustellung an den Beklagten. Die Verzinsungspflicht beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB - s.a. Senatsurteil vom 25.02.2026 - X K 3/25, BFH/NV 2026, 901, Rz 53).

Randnummer 84

bb) Allerdings verjährt der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH-Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31, Rz 41; BVerwG-Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1.16, BVerwGE 158, 296, Rz 11, m.w.N.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2017 - I-1 U 167/16, NJW-RR 2017, 1279, Rz 32).

Randnummer 85

Werden die Prozesszinsen mit eingeklagt, ist die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Randnummer 86

cc) § 236 AO ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 40; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1.16, BVerwGE 158, 296, Rz 15 f.).

Randnummer 87

c) Im Streitfall ist die Entschädigungsklage dem Beklagten --noch unter dem ursprünglichen Aktenzeichen X K 8/19-- am 03.12.2020 zugestellt und damit rechtshängig geworden. Der Zinslauf begann ab dem folgenden Tag, also dem 04.12.2020.

Randnummer 88

Die Zinsansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 sind mit Ablauf des 31.12.2025 verjährt, da der Kläger die Prozesszinsen erst nachträglich mit Schriftsatz vom 21.08.2026 geltend gemacht hat. Insoweit hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Erfolg. Der Kläger hat seinen Anspruch dementsprechend auf Zinsen ab dem 01.01.2023 beschränkt. Ab diesem Zeitpunkt ist die ihm zugesprochene Entschädigung zu verzinsen.

Randnummer 89

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat entscheidet über die Kosten nach Verfahrensabschnitten.

Randnummer 90

a) Ausgehend vom ursprünglichen Klageantrag sind die Kosten bis zum 21.08.2026 gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu teilen.

Randnummer 91

Der Kläger hat zunächst einen materiellen Schaden von 7.780,50 € nebst Zinsen von 6 % p.a. aus 7.780,50 € seit dem 16.01.2016 geltend gemacht. Die behaupteten Zinsen beliefen sich für einen Zeitraum von zehn Jahren und fünf Monaten auf 4.862,81 €. Damit hat der Kläger insgesamt einen materiellen Schaden von 12.643,31 € geltend gemacht. Obsiegt hätte er nach seinem ursprünglichen Klageantrag in Höhe von 3.000 €; das entspricht einem Anteil von (gerundet) 24 %.

Randnummer 92

b) Nach dem mit Schriftsatz vom 21.08.2026 geänderten Klageantrag trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Beklagte die ab dem 22.08.2026 entstandenen Kosten.

Randnummer 93

c) Die nachträglich geltend gemachten Prozesszinsen wirken sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, da eine Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht erhöht (vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 11.06.2024 - 9 C 5.23, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2024, 796, Rz 23) und der Kläger zudem auch insoweit obsiegt hat.

Randnummer 94

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

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