Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 09.09.2026 – III B 83/25 (AdV)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2026:BA.090926.IIIB83.25.0
Leitsatz
1. NV: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer "besitzt" eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn er sie tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht im Inland durch Verwaltungsakt zugebilligt worden ist. Die Familienkasse ist insoweit an die aufenthaltsrechtliche Bescheidlage gebunden.
2. NV: Angesichts spezialgesetzlicher Regelungen zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung zu dem Zweck, einen auf dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis beruhenden Kindergeldanspruch wegen der von der Familienkasse beanstandeten Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung zu versagen, die für die Aufenthaltserlaubnis mitursächlich war.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 15.08.2025 - 10 V 783/25 Kg, AO wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Familienkasse) gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht (FG) den Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 zu Recht von der Vollziehung ausgesetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
I.
Die Beteiligten streiten in dem unter dem Aktenzeichen 10 K 782/25 Kg, AO beim FG anhängigen Klageverfahren darüber, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2024 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter (T) und ihren Sohn (S) hat oder ob die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufgehoben und das ausbezahlte Kindergeld von der Antragstellerin zurückgefordert hat, weil --so die Familienkasse-- aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft für T ein anspruchsausschließender Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliege.
Die Antragstellerin ist die Mutter der im Jahr 2015 geborenen T und des im Jahr 2018 geborenen S. Sie ist Staatsangehörige von X (Land außerhalb der Europäischen Union --EU--). Nachdem sie zuvor in Y (EU-Mitgliedstaat) gelebt hatte, reiste sie im November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ein.
Mit Erklärung vom 01.12.2014 erkannte J, damals in Z (Stadt in Deutschland) wohnhaft, als deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Antragstellerin vor dem Jugendamt die Vaterschaft für die noch ungeborene T an. Infolgedessen erhielt T mit ihrer Geburt gemäß § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die deutsche Staatsbürgerschaft. Am 25.08.2015 erteilte die Stadt Z der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese war bis zum 29.01.2017 gültig und wurde fortlaufend verlängert; eine Erwerbstätigkeit war der Antragstellerin danach gestattet.
Mit Bescheid vom 04.11.2015 gewährte die Familienkasse der Antragstellerin antragsgemäß Kindergeld für T ab dem Monat August 2015.
Nach der Geburt des S erkannte K, Staatsbürger von X und damals in H (EU-Mitgliedstaat) wohnhaft, mit Zustimmung der Antragstellerin durch Erklärung vom 10.07.2018 die Vaterschaft für S an. Mit Bescheid vom 29.01.2019 gewährte die aufgrund des Bezugs zu H zuständig gewordene Familienkasse F der Antragstellerin antragsgemäß Kindergeld für S ab dem Monat Juni 2018. Auch für T gewährte sie mit demselben Bescheid weiterhin Kindergeld. Infolge des Zuzugs des K nach Deutschland im Jahr 2019 entfiel die Zuständigkeit der Familienkasse F.
Mit Schreiben vom 29.04.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Kindergeldzahlung nach § 71 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorläufig eingestellt worden sei. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, es lägen Informationen vor, die zum rückwirkenden Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG führten. Da das Kindergeld möglicherweise seit August 2015 zu Unrecht gezahlt worden sei, müsse geprüft werden, ob die Festsetzung aufzuheben oder zu ändern sei (§ 70 EStG, §§ 172 ff. AO) und das zu viel gezahlte Kindergeld nebst Kinderboni zurückzufordern sei (§ 37 Abs. 2 AO). Mit Schreiben vom 03.06.2024 forderte die Familienkasse die Antragstellerin zur Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.
Hierauf teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2024 mit, sie habe das alleinige Sorgerecht für T und erhalte vom Kindesvater keinen Unterhalt. Vielmehr beziehe sie Bürgergeld und erhalte staatlichen Unterhaltsvorschuss. Weiter erklärte sie, T sehe ihren Vater samstags und sonntags für etwa sechs Stunden. Sie, die Antragstellerin, sei bei diesen Treffen nicht dabei. Sie habe Kontakt zu J zwecks der Absprachen für T. Sie habe ihn in Y kennengelernt, wo sie damals gewohnt und J Urlaub gemacht habe. Als sie gemerkt habe, dass sie von ihm schwanger sei, habe sie ihn telefonisch kontaktieren wollen. Da dies nicht geklappt habe, weil J seine Telefonnummer geändert habe, sei sie nach Z geflogen. Dort habe sie J ausfindig machen können. J habe die Vaterschaft anerkannt und sie gebeten, in Deutschland zu bleiben. Er habe keine Forderungen an sie gestellt.
In einem internen Vermerk vom 25.06.2024 fasste die Familienkasse aus ihrer Sicht den Sachverhalt wie folgt zusammen: Die Anforderung weiterer Unterlagen sei aufgrund der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen erfolgt. Erst durch die Vaterschaftsanerkennung des J habe die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhalten. So habe sie den Kindergeldanspruch und wirtschaftliche Vorteile erlangt. Ein tatsächliches Verhältnis des J könne weder zur Kindesmutter noch zum Kind festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 28.06.2024 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung vom 29.01.2019 für T und S ab dem Monat Mai 2024 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin durch ihre frühere Rechtsanwältin Einspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2024 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung vom 29.01.2019 für T und S zudem rückwirkend für den Streitzeitraum auf und forderte insoweit überzahlte Beträge in Höhe von insgesamt 24.508 € zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, es sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) festgestellt worden, da mit der Vaterschaftsanerkennung eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden sei, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe.
Auch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 legte die Antragstellerin Einspruch ein. Ferner beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung des Einspruchs und des AdV-Antrags führte sie insbesondere aus, dass sie während der gesamten Zeit über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Die Erwerbstätigkeit sei ihr gestattet gewesen. Ihr Aufenthaltsrecht habe sie gegenüber der Familienkasse auch immer wieder nachgewiesen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 28.02.2025 wies die Familienkasse den Einspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2024 und den Einspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2024 als unbegründet zurück. Nach Auskunft der Ausländerbehörde hätte ohne die Vaterschaftsanerkennung für T kein anderweitiger Aufenthaltstitel und somit kein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Die allein mit dem Ziel, diesen Anspruch zu bewirken, erfolgte Vaterschaftsanerkennung sei steuerlich missbräuchlich und für die Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass der formal vorliegende Aufenthaltstitel der Antragstellerin ab August 2015 nicht anspruchsbegründend sei. Rechtsgrundlage für die Korrektur sei § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO.
Unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung zum Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 lehnte die Familienkasse mit gesondertem Bescheid vom 28.02.2025 den AdV-Antrag ab.
Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage sowohl gegen den Bescheid vom 28.06.2024 über die Aufhebung von Kindergeld für den Zeitraum ab Mai 2024 (Aktenzeichen 10 K 781/25 Kg) als auch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 für den Streitzeitraum (Aktenzeichen 10 K 782/25 Kg, AO). Gleichzeitig stellte die Antragstellerin beim FG einen gerichtlichen Antrag auf AdV des Bescheids vom 17.12.2024 gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Begründung der unter dem Aktenzeichen 10 K 782/25 Kg, AO geführten Klage sowie des vorliegenden AdV-Antrags macht die Antragstellerin im Kern geltend, dass sie für den Streitzeitraum zu Recht Kindergeld für S und T bezogen habe.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 15.08.2025 - 10 V 783/25 Kg, AO hat das FG die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 17.12.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 ohne Sicherheitsleistung ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Klageverfahren 10 K 782/25 Kg, AO abschließenden Entscheidung oder nach dessen anderweitiger Beendigung ausgesetzt und aufgehoben.
Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde.
Das FG habe zu Unrecht gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17.12.2024 und die Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 sprechende Umstände angenommen. Nach Auffassung der Familienkasse finde § 42 Abs. 2 Satz 1 AO im vorliegenden Fall Anwendung, da ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Auf die Steuervergütung des Kindergelds übertragen liege eine unangemessene rechtliche Gestaltung hier in der Vaterschaftsanerkennung, durch die ein Kindergeldanspruch erst erwirkt worden sei. Ohne die Vaterschaftsanerkennung für T hätte für die Antragstellerin kein zu einer Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG führender Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und damit kein Anspruch auf das festgesetzte und ausgezahlte Kindergeld bestanden. Die Vaterschaftsanerkennung sei mit dem Ziel erfolgt, neben der Herbeiführung eines Aufenthaltsrechts auch einen Anspruch auf Kindergeld als Steuervergütung zu bewirken. Außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung seien nicht ausreichend dargelegt. Unter Verweis auf "zahlreiche weitere minderjährige Kinder", für die J die Vaterschaft anerkannt habe, und dessen "Auftreten ... auf SocialMedia" macht die Familienkasse geltend, eine intakte Bindung zwischen J und T sei nicht glaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft sei nach den Gesamtumständen eine mehrjährige nichteheliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und J.
Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
den Beschluss des FG Münster vom 15.08.2025 - 10 V 783/25 Kg, AO aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 17.12.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der Entscheidung des FG. Die Rechtsauffassung der Familienkasse sei unzutreffend. Es lägen eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, die auch nicht angefochten worden sei, und eine gesetzeskonforme Gestaltung vor.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Gründe
II.
Die Beschwerde der Familienkasse ist unbegründet. Das FG hat die Voraussetzungen für die AdV-Gewährung zu Recht bejaht.
1. Nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Beschwerdeverfahren eine eigenständige Prüfung des Aussetzungsbegehrens der Antragstellerin vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - VII B 80/25 (AdV), BFHE 290, 244, Rz 35). Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen, ist nicht Voraussetzung für die AdV-Gewährung (Senatsbeschluss vom 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV), BFHE 286, 43, BStBl II 2025, 30, Rz 11; BFH-Beschlüsse vom 27.10.2025 - II B 47/25 (AdV), BFHE 290, 61, BStBl II 2026, 85, Rz 12; vom 04.03.2026 - VI B 44/25 (AdV), BStBl II 2026, 496, Rz 12).
2. Gemessen an diesem Maßstab ist die zulässige Beschwerde der Familienkasse unbegründet. Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO für gegeben erachtet und die AdV deshalb ab Fälligkeit bis einen Monat nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens 10 K 782/25 Kg, AO antragsgemäß gewährt. Der AdV-Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
a) Das FG hat die Zulässigkeit des AdV-Antrags der Antragstellerin und insbesondere das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO im angegriffenen Beschluss unter II.2. zutreffend bejaht. Hiergegen werden von der Familienkasse keine Einwendungen erhoben.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 17.12.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 bestehen im derzeitigen Verfahrensstadium sowohl aus tatsächlichen Gründen als auch aus rechtlichen Gründen.
aa) Im Ausgangspunkt sind die Beteiligten sich zu Recht einig, dass die Antragstellerin die kindergeldbezogenen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG für ihre beiden minderjährigen Kinder T und S jedenfalls "formal" erfüllt hat. Insbesondere war die Antragstellerin im gesamten Streitzeitraum im Besitz einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Das FG hat festgestellt, dass dafür, dass entweder die deutsche Staatsangehörigkeit von T oder die darauf beruhende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht bestanden haben könnte, weder etwas ersichtlich noch von der Familienkasse geltend gemacht worden sei.
bb) Hiervon ausgehend ist der Sachverhalt im zentralen Punkt umstritten. Die Motivation für die Vaterschaftsanerkennung des J für T könnte nur das FG als Tatsacheninstanz im anhängigen Klageverfahren 10 K 782/25 Kg, AO klären. Angesichts des zu dieser Frage zwischen den Beteiligten bestehenden Streits, über den im AdV-Verfahren anhand von Akten und präsenten Beweismitteln nicht entschieden werden kann, sind nach summarischer Prüfung bereits in tatsächlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17.12.2024 und der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 gegeben. Nach Aktenlage und Beteiligtenvorbringen besteht insofern Unklarheit in der Beurteilung der --jedenfalls nach Rechtsauffassung der Familienkasse-- entscheidungserheblichen Tatfrage.
cc) Zutreffend entschieden hat das FG, dass erhebliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht bestehen. Die Anwendung des § 42 AO in der von der Familienkasse vertretenen Weise erscheint ernstlich zweifelhaft.
(1) Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 62, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG für T und S im Streitzeitraum nicht nur in formaler, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig erfüllt. Keine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Mutter ist es, dass der leibliche Vater bekannt ist und dass zwischen ihm und seinem Kind eine intakte Bindung besteht. Der Staatsangehörigkeit des Kindes mag für den Aufenthaltsstatus der Antragstellerin Bedeutung zukommen (vgl. insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), die Kindergeldberechtigung an sich hängt dagegen nicht von der Staatsangehörigkeit des Kindes ab.
(a) Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer grundsätzlich Kindergeld, wenn er eine für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG von der Kindergeldberechtigung ausgenommenen Arten von Aufenthaltserlaubnissen lagen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr wurde ihr am 25.08.2015 von der Stadt Z eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt (zunächst gültig bis zum 29.01.2017, im Anschluss daran fortlaufend verlängert).
Die Rechtsgrundsätze zu dem nach § 62 Abs. 2 EStG erforderlichen "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis sind geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH "besitzt" ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur und erst dann eine tatbestandsmäßige Aufenthaltserlaubnis, wenn er sie tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in Deutschland durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergelds zugebilligt worden ist. Nicht entscheidend ist, ob ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis bestand. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, dass der Kindergeldberechtigte im Streitzeitraum die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich (körperlich) in Händen hält (vgl. Senatsurteile vom 05.02.2015 - III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13; vom 22.04.2026 - III R 32/24, Rz 38 f.).
Dieser Besitz der Aufenthaltserlaubnis war bei der Antragstellerin im Streitzeitraum gegeben, so dass sie alle materiellen Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllte. Nach Aktenlage besaß die Antragstellerin in allen Monaten des Streitzeitraums die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die auch lückenlos die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit enthielt. Anderweitige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den Akten.
(b) Eine die Kindergeldberechtigung begründende Aufenthaltserlaubnis ist kein Grundlagenbescheid im Sinne der § 175 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10 AO, sondern erzeugt lediglich Tatbestandswirkung für das Kindergeldverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2015 - V B 136/14, BFH/NV 2015, 1233, Rz 4; Avvento in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 62 Rz 11). Die Familienkasse ist an die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Bescheidlage gebunden. Anders als bei der Überprüfung der Freizügigkeitsberechtigung "in eigener Zuständigkeit" gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG (ausdrücklich normierte Prüfungsbefugnis) kommt der Familienkasse bei der vorliegend maßgeblichen Frage des Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis mangels einer entsprechenden Regelung in § 62 Abs. 2 EStG keine Überprüfungskompetenz zu (vgl. Senatsurteil vom 25.07.2007 - III R 55/02, BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758; Avvento in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 62 Rz 11).
(2) Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die von der Familienkasse für möglich erachtete Versagung des Kindergeldanspruchs gemäß § 42 AO.
(a) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO). Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des § 42 Abs. 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 AO). Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO).
(b) Da es sich beim Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gemäß § 31 Satz 3 EStG um eine bundesrechtlich geregelte Steuervergütung handelt, scheidet die Anwendung des § 42 AO in diesem Zusammenhang nicht von vornherein aus. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO gilt die Abgabenordnung für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind. Der Steuervergütungsanspruch zählt gemäß § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; diese Vorschrift (vgl. auch § 43 Satz 1 AO) ist ebenso wie § 42 AO im Zweiten Abschnitt (Steuerschuldverhältnis) des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht) der Abgabenordnung enthalten. Gemäß § 85 Satz 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (vgl. zu den Familienkassen als Bundesfinanzbehörden § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes).
(c) Zur Anwendung des § 42 AO im Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz ist bislang allerdings noch keine im Streitfall einschlägige Rechtsprechung ergangen. Über die nach Auffassung der Familienkasse entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anwendung des § 42 AO aufgrund einer gestaltungsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung wurde durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht entschieden. Schon dies spricht dafür, dass das FG zu Recht ernstliche rechtliche Zweifel bejaht hat. Denn ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist nach ständiger Rechtsprechung im summarischen AdV-Verfahren regelmäßig die Vollziehung auszusetzen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.03.2026 - VI B 44/25 (AdV), BStBl II 2026, 496, Rz 12, m.w.N.).
(d) Entgegen der Ansicht der Familienkasse ist die Rechtslage auch bei einer genaueren Betrachtung nicht frei von ernstlichen Zweifeln. Vielmehr spricht schon das nach der gesetzlichen Regelung eindeutige Fehlen einer "direkten" eigenen Prüfungskompetenz der Familienkasse hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis dafür, dass sich eine "indirekte" Prüfungsbefugnis auch nicht mit der Vorschrift des § 42 AO begründen lässt. Für die Aberkennung einer wirksam anerkannten Vaterschaft bestanden und bestehen gesetzliche Spezialregelungen.
Vorschriften wie der bis zum 28.07.2026 anwendbare § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum "Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft" und nunmehr § 85b AufenthG ("Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände") zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Vaterschaftsanerkennung eine Missbrauchsgefahr erkennt (vgl. nur das am 29.07.2026 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221, sowie die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 21/4081). Die diesbezüglichen Gesetzesvorschriften sind im Zivilrecht beziehungsweise Aufenthaltsrecht verortet. Anhand dieser Spezialregelungen war und ist zu entscheiden, ob und wie eine zunächst wirksame Vaterschaftsanerkennung aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit später gegebenenfalls unwirksam werden kann (vgl. zu Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft auch die Beschlüsse des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48, und vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21, BVerfGE 169, 1; vgl. ferner den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 11.12.2023 - 2 BvR 195/21, juris).
Das FG ist zu Recht von der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des J für T und von den daraus resultierenden gestuften "Tatbestandswirkungen" ausgegangen (infolge der Vaterschaftsanerkennung Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 StAG seitens T, dadurch Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, infolgedessen Kindergeldanspruch für sie wegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Angesichts der spezialgesetzlichen Regelungen und der aufeinander aufbauenden Tatbestände und Rechtsfolgen ist die Anwendbarkeit des § 42 AO auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen im Kindergeldrecht sehr zweifelhaft.
Die erste Ebene ist diejenige des Zivilrechts (vgl. zur Vaterschaftsanerkennung § 1592 Nr. 2 i.V.m. §§ 1594 ff. BGB; in § 1597a BGB a.F. normiert war seit dem 29.07.2017 bis zum 28.07.2026 das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft im Hinblick auf die Einreise, den Aufenthalt und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes).
Aufenthaltsrechtliche Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung enthalten auf der zweiten Ebene die §§ 85a ff. AufenthG (vgl. auch § 51 Abs. 1 Nr. 9, § 60a Abs. 2 Satz 4, § 87 Abs. 7 AufenthG); nach der Übergangsvorschrift des § 105d Abs. 1 AufenthG sind auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28.07.2026 nicht abgeschlossen waren, unter anderem die §§ 1597a, 1598 BGB in der am 28.07.2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Das Kindergeldrecht knüpft erst auf der dritten Ebene an (unmittelbar oder mittelbar an Vorfragen wie Vaterschaft, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel), ohne dass die Anerkennung einer Vaterschaft und deren etwaige Missbräuchlichkeit im Einzelfall ein Regelungsgegenstand der kindergeldrechtlichen Vorschriften wären. Wie bereits erläutert, ist in § 62 Abs. 2 EStG im Gegensatz zu § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG keine Prüfungskompetenz der Familienkasse bezüglich des Aufenthaltsrechts vorgesehen. Infolgedessen erscheint es ernstlich zweifelhaft, der Familienkasse über die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO den Einstieg in eine Prüfung zu eröffnen, für die das Spezialgesetz (§ 62 Abs. 2 EStG) ihr keine Prüfungsbefugnis einräumt.
(e) Die erheblichen systematischen Zweifel an der Anwendung des § 42 AO im Streitfall werden durch das Schrifttum zu § 42 AO verstärkt. Danach bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit das Steuerrecht nicht an wirtschaftliche Vorgänge, sondern unmittelbar an die rechtlichen Verhältnisse anknüpft, wie dies zum Beispiel bei statusbegründenden Rechtsakten wie Ehe oder Kindschaft der Fall ist (vgl. Klein/Ratschow, AO, 19. Aufl., § 42 Rz 41; Drüen in Tipke/Kruse, § 42 AO Rz 37). § 42 AO dient nicht der Schließung rechtspolitischer Lücken; eine Antizipation von späteren Gesetzesänderungen über § 42 AO scheidet aus (so Drüen, Steuer und Wirtschaft 2026, 240, 248).
(f) Im Kontext der Tatbestandswirkung der Aufenthaltserlaubnis und der fehlenden Prüfungskompetenz der Familienkasse ist im Streitfall noch zu erwähnen, dass laut der Auskunft der Stadt Z vom 11.09.2024 (Kindergeld-Akte Bl. 357 f.) "das Kind ... auch bei der Rücknahme oder Aberkennung der Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten würde, da das fünfte Lebensjahr bereits vollendet" worden sei (Hinweis auf § 17 Abs. 2 StAG) und der Antragstellerin demzufolge auch die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG weiterhin zustünde. Mit diesem ausweislich der Kindergeld-Akte bereits vor dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 aktenkundigen Argument hat sich die Familienkasse --soweit ersichtlich-- nicht auseinandergesetzt. Auch aus diesem Grund ist ernstlich zweifelhaft, weshalb die Kindergeldfestsetzung im Gegensatz zur Staatsangehörigkeit des Kindes und des Aufenthaltsrechts der Mutter ohne spezielle Rechtsgrundlage rückwirkend änderbar sein soll. Auch insoweit besteht ein gewichtiger Grund, der Unsicherheit in der Beurteilung der im Klageverfahren streitentscheidenden Anwendung des § 42 AO bewirkt.
c) Angesichts der vorstehend beschriebenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 17.12.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2025 kommt es für die AdV-Gewährung auf die Frage der unbilligen Härte nicht mehr an.
d) Die Begründung des FG dafür, die AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei und wird von der Familienkasse mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Im Ergebnis war die Beschwerde daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Zitierte Vorschriften
- § 42 AO
- § 62 EStG
- § 28 AufenthG
- § 69 FGO
- § 85b AufenthG
- § 128 FGO
- § 37 AO
- § 32 EStG
- § 63 EStG
- § 64 EStG
- § 1 AO
- § 171 AO
- § 172 AO
- § 173 AO
- § 175 AO
- § 43 AO
- § 85 AO
- § 105d AufenthG
- § 51 AufenthG
- § 60a AufenthG
- § 85a AufenthG
- § 87 AufenthG
- § 1592 BGB
- § 1594 BGB
- § 1598 BGB
- § 31 EStG
- § 70 EStG
- § 71 EStG
- § 135 FGO
- § 17 StAG
- § 4 StAG
Außerdem: § 1597a BGB
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BFH in III B 83/25 (AdV) entschieden?“