Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
AO · Abgabenordnung
§ 43 AO – Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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