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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 43 AO – Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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