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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1592 BGB – Vaterschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1592 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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