Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1600c BGB – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1600c BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1600c BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten