Zum Inhalt springen
Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 17 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

  • 1. durch Verzicht (§ 26),
  • 2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder
  • 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

  • 1. die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
  • a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
  • b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
  • d) die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder
  • e) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6

oder

  • 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder
  • 3. der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

  • 1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
  • 2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,
  • 3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder
  • 4. sonst staatenlos würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 StAG verweisen

  • § 85d AufenthG – Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist

Rechtsprechung zu § 17 StAG

11 Entscheidungen zitieren § 17 StAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist. 2. Die Regelung genügt nicht den …
  • BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. 2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. 3. Für den Fall der …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG

  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2026 – 1 C 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 …
  • EuGH, Urt. v. 25.04.2024 – C-684/22 bis C-686/22 · Vierte Kammer

    S.Ö. u. a. gegen Stadt Duisburg u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats – Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft …

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. 2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden …

Weitere Entscheidungen zu § 17 StAG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 StAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 StAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten