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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 35 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(6) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 35 StAG

9 Entscheidungen zitieren § 35 StAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. 2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden …
  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 16/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG <juris: RuStAG>) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen. 2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der …
  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 BvR 1069/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit …

  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2026 – 1 C 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 …
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 177/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
  • BVerwG, Urt. v. 09.09.2014 – 1 C 10/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist. 2. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

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