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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 35a StAG – Sperrfrist

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

  • 1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
  • 2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35a StAG verweisen

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