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Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2026 – 10 L 1973/26.GI

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2026:0817.10L1973.26.GI.00
Normenkette
§ 35a StAG, § 12a Abs 3 StAG

Leitsatz

1. Ein laufendes Ermittlungsverfahren stellt einen für das Einbürgerungsverfahren relevanten Umstand dar, denn für dessen Dauer besteht ein materielles Einbürgerungshindernis.

2. Ein anhängiges Ermittlungsverfahren stellt dann keine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung dar, wenn es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von vornherein offensichtlich zu keiner Verurteilung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG führen kann.

3. Die Vorschrift des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG vermittelt hinsichtlich des Entschließungsermessens, d.h. des Ermessens, ob eine Feststellungsentscheidung getroffen wird, kein Ermessen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Feststellung des Antragsgegners, dass der Antragsteller im Einbürgerungsverfahren unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht habe.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf Einbürgerung beim Magistrat der Stadt B.

In dem von dem Antragsteller zur Stellung seines Einbürgerungsantrages verwendeten Vordruck hat dieser unter „10. Straftaten im In- und Ausland – Verurteilungen im In- und Ausland (Anzugeben sind auch Strafbefehle sowie Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregister aufzunehmen sind)“ „nein“ angekreuzt. Auch soweit es dort weiter heißt „Anhängige Ermittlungsverfahren im In- und Ausland“, kreuzte er „nein“ an (Bl. 4 d. BA).

In der ebenfalls vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung zum Einbürgerungsantrag bestätigte dieser unter Ziffer 2. „Über meine Verpflichtung zur Mitwirkung am Einbürgerungsverfahren bin ich ebenfalls unterrichtet worden. Die für die Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Angaben werden von mir vollständig gemacht und mit geeigneten Nachweisen belegt. Dazu gehören insbesondere die Loyalitätserklärung und die Offenbarung von Verurteilungen wegen Straftraten und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland […]“. Weiter heißt es dort unter Ziffer 3. „Mir ist bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben […] zur Ablehnung des Einbürgerungsantrages und zur strafrechtlichen Verfolgung führen können“ (Bl. 8 d. BA).

Mit Schreiben vom 20.09.2023 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Einbürgerungsantrages. Er wies ferner darauf hin, dass alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mitzuteilen seien. Von Bedeutung seien grundsätzlich alle Angaben, die in dem Einbürgerungsantrag, den in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und den eingereichten Unterlagen enthalten seien (Bl. 41 f. d. BA).

Im laufenden Einbürgerungsverfahren des Antragstellers holte der Antragsgegner am 20.09.2023 eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz ein (Bl. 47 ff. d. BA). Aus diesem ergab sich folgende Eintragung:

„Datum: 10.08.2020

Entscheidende Stelle: Amtsgericht C.

[…]

Aktenzeichen: N01

Datum der Rechtskraft: 09.09.2020

Tatbezeichnung: Betrug

Datum der Tat: 31.08.2019

Angewandte Rechtsvorschriften: StGB § 263 Abs. 1

Zusätzliches Textfeld: 30 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe

Verfall oder Einziehung von Taterträgen“

Der Antragsgegner ersuchte zudem das Hessische Landeskriminalamt um Auskunft, welche am 24.01.2024 erteilt wurde. Dieses teilte mit, dass folgende Erkenntnisse vorlägen (Bl. 53 f. d. BA):

„[…] KÖRPERVERLETZUNG (VORSÄTZLICH EINFACHE) §223

Tz 04.07.2023 in W.

StA C., Az N02, Verfahrensausgang liegt hier nicht vor“

Am 14.07.2025 fragte der Antragsgegner erneut eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz an (Bl. 67 d. BA), welche denselben Inhalt hatte, wie jene vom 20.09.2023.

Auch fragte der Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft C. aktuelle Erkenntnisse betreffend den Vorwurf der Körperverletzung in W., Az. N02, an. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

In der Auskunft des Hessischen Landeskriminalamts vom 27.10.2025 (Bl. 126 f. d. BA) heißt es, dass folgende Erkenntnisse vorlägen:

„KÖRPERVERLETZUNG (VORSÄTZLICH EINFACHE)

TZ: 25.10.2023 in Y.

StA C., AZ: N03, Einst. § 170 II StPO mangeln. (Tat-) Verdacht

KÖRPERVERLETZUNG (VORSÄTZLICH EINFACHE)

TZ: 04.07.2023 in W. StA C., AZ: N02, Verfahrensausgang liegt hier nicht vor“

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2025 mit, es seien Nachweise über die Verfahrensausgänge der beiden Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der Körperverletzung vom 25.10.2023 in Y. und den Vorwurf der Körperverletzung vom 04.07.2023 in W. erforderlich. Daraufhin erklärte der Antragsteller, er habe einen Nachweis zum Verfahrensausgang bei der Staatsanwaltschaft C. beantragt.

Mit Schreiben vom 23.02.2026 hörte der Antragsgegner den Antragsteller an; er teilte mit, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht habe.

Der Antragsteller gab dazu an, er habe sich bereits an die zuständigen Behörden gewandt, um Informationen betreffend den Verfahrensausgang zu erhalten, er habe noch keine Rückmeldung erhalten. Es habe nicht in seiner Absicht gelegen, Angaben zurückzuhalten bzw. unvollständige Angaben zu machen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.03.2026 erklärte er, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Verurteilung zu der Geldstrafe habe angeben müssen. Diese Eintragung tauche im Führungszeugnis nicht auf, daher sei er davon ausgegangen, sie sei nicht von Relevanz. Zudem blieben nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht. Dem Antragsteller sei nicht bewusst gewesen, dass Verurteilungen fern der Bagatellgrenze anzugeben seien. Auch sei von einer Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister auszugehen, was auch zu einer fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Einbürgerungsverfahren führen könne. Es fehle insgesamt an einer Vorsätzlichkeit.

Mit Bescheid vom 30.03.2026 lehnte der Antragsgegner den Einbürgerungsantrag ab (Ziffer 3 des Bescheids). Er stellte fest, dass der Antragsteller unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht bzw. benutzt habe, um eine Einbürgerung zu erwirken (Ziffer 1 des Bescheids).

Die Feststellung begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller die Fragen nach Straftaten im In- und Ausland sowie nach anhängigen Ermittlungsverfahren mit „nein“ beantwortet habe, wissend, dass er am 10.08.2020 vom Amtsgericht C. wegen Betruges zu 30 Tagessätzen verurteilt worden sei (Az.: N04). Aus dem Antrag gehe hervor, dass auch Strafbefehle sowie Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen seien, anzugeben seien. Außerdem sei im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren wegen Körperverletzung am 04.07.2023 in W. (Az.: N02) anhängig gewesen und eines wegen Körperverletzung im Oktober 2023 (Az.: N03) eingeleitet worden. Auch hierzu habe er keine Angaben gemacht bzw. nicht darauf hingewiesen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen seien. Ihm sei bekannt gewesen, dass falsche Angaben und ein Verschweigen des Ermittlungsverfahrens zu einer rechtswidrigen Einbürgerung führen könnten, was er billigend in Kauf genommen habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 30.04.2026 hat der Antragsteller Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben (Az.: 10 K 1976/26.GI); er hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er bezieht sich zur Antragsbegründung auf sein Schreiben im Verwaltungsverfahren vom 24.03.2026. Er meint weiter, es sei auch kein bedingter Vorsatz hinsichtlich der fehlerhaften Angaben feststellbar. Auch habe er seine fehlerhaften Angaben unverzüglich korrigiert. Es sei daher davon auszugehen, dass die fehlerhaften Angaben auf fahrlässiger Unkenntnis bzw. einem Versehen beruhten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 30.03.2026 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner meint, dass auch unredliche Handlungen, die vor dem 24.12.2025 erfolgt seien, Grundlage für einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 35a S. 1 Nr. 2 StAG sein könnten, da es sich hier um ein Verhalten in einem noch laufenden Einbürgerungsverfahren handele. Der Antragsteller sei auch über seine Verpflichtung zur Mitwirkung belehrt worden, was er durch seine Unterschrift auf der Erklärung bestätigt habe. Auch würde der mit § 35a StAG bezweckte Abschreckungseffekt nicht eintreten, wenn der sich unredlich verhaltende Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hätte, nachträglich einen richtigen Nachweis zu erbringen. Bei einem Ermittlungsverfahren handele es sich auch um eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung. Eine Feststellungsentscheidung komme nicht in Betracht, wenn es sich um vorsätzlich unrichtige/unvollständige Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen i.S.v. § 12a Abs. 1 S. 1 StAG handele. Der Feststellungsbescheid beziehe sich hier aber auf die verschwiegenen anhängigen Ermittlungsverfahren. Dem Antragsteller sei die Relevanz von Ermittlungsverfahren für seine Einbürgerung bekannt gewesen; er habe die Täuschung des Antragsgegners damit jedenfalls billigend in Kauf genommen.

Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratungen gewesen sind.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist statthaft, insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung hier nach § 35a S. 2 StAG. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist begründet, wenn nach der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022 – 6 VR 2.21, BeckRS 2022, 17932 Rn. 10 f.). In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (OVG Greifswald, NVwZ-RR 2020, 150 Rn. 17). Auch im Falle der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes können besondere Einzelfallumstände nach Durchführung einer Interessenabwägung gebieten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes abzuweichen (so etwa auch BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022 – 6 VR 2.21, BeckRS 2022, 17932 Rn. 41).

Hier gebührt dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers, denn der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und sonstige Gründe, im Rahmen der Interessenabwägung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 35a S. 2 StAG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Ermächtigungsgrundlage der Feststellungsentscheidung ist § 35a S. 1 Nr. 2 StAG, welcher mit Gesetz vom 22.12.2025 zum 24.12.2025 eingeführt wurde (BGBl. I 2025 Nr. 364 v. 23.12.2025; berichtigt durch Gesetz vom 25.02.2026, BGBl. I 2026 Nr. 49).

Danach ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

In formeller Hinsicht ist der Feststellungsbescheid vom 30.03.2026 nicht zu bestanden.

Bei dem Regierungspräsidium Z. handelt es sich nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21. März 2005 (StAngZustBehV HE) um die zuständige Behörde.

Dieses ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG i.V.m. Ziffer 3.1. Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörigkeitsverfahren – VVStaVerf – i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 auch örtlich zuständig.

Der Antragsteller wurde angehört i.S.d. § 28 HVwVfG.

Der Feststellungsbescheid begegnet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an, denn aus dem maßgeblichen materiellen Recht folgt nichts Anderes (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt betreffend Anfechtungsklagen etwa BVerwG, NVwZ 2006, 1175, 1176).

In dem Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids vom 30.03.2026 galt die Vorschrift des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG bereits. Dass das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der vor der Geltung des § 35a StAG liegt, ist für die Anwendbarkeit des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG unschädlich, denn diese Vorschrift trat am 24.12.2025 in Kraft und erfasst derartiges Verhalten im Einbürgerungsverfahren, welches hier auch noch nicht abgeschlossen war, uneingeschränkt. Auch aus dem Umstand, dass die Norm eine sogenannte unechte Rückwirkung verursacht, d.h. dass ihre Rechtsfolge erst nach ihrer Verkündung eintritt, diese aber tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst wird, folgt nichts Abweichendes, wie der Antragsgegner zu Recht anführt. Eine solche ist nicht grundsätzlich unzulässig (dazu BVerfG, NZM 2021, 768 Rn. 53). Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, NZM 2021, 768 Rn. 53 f.). Dem ist hier so. Zweck des neu eingeführten § 35a StAG ist es, die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln zu bewahren (BT-Drs. 21/3079, S. 11). Das Treffen einer Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG ist zur Förderung dieses Zwecks geeignet und erforderlich, weil es die Konsequenz der Einbürgerungssperre wegen unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren zur Folge hat und mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und dem durch die Neuregelung enttäuschten Vertrauen ist auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Integrität des Einbürgerungsverfahrens (dazu BT-Drs. 21/3079, S. 11).

Der Antragsteller hat unrichtige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht, dies jedenfalls im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags bereits anhängige Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft C. (Tatzeit: 04.07.2023 in W., Az.: N02).

Wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind solche, die objektiv von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Einbürgerung sind (BeckOK AuslR/Weber, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 35a Rn. 12; Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, 8. Aufl. 2026, StAG § 35a Rn. 3).

Angaben sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 9).

Unvollständig sind die Angaben, wenn eine dem Antragsteller bekannte und entscheidungsrelevante Information nicht übermittelt wird (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 42 Rn. 6).

Soweit der Antragsgegner sich darauf stützt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren wegen Körperverletzung am 04.07.2023 in W. (Az.: N02) anhängig gewesen ist und der Antragsteller hierzu keine Angaben gemacht bzw. keinen Hinweis dazu gegeben hat, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, handelt es sich um eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung im oben dargestellten Sinne.

Der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Einbürgerungsbewerber läuft, ist ein für das Einbürgerungsverfahren relevanter Umstand, denn nach § 12a Abs. 3 S. 1 StAG ist in diesem Fall die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Für die Dauer des Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft des Strafurteils besteht insofern ein materielles Einbürgerungshindernis. Die Vorschrift des § 12a Abs. 3 S. 1 StAG modifiziert § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 5 StAG dahingehend, dass nicht nur rechtskräftige Verurteilungen einer (positiven) Entscheidung über die Einbürgerung entgegenstehen, sondern auch laufende Ermittlungsverfahren. Solange nicht geklärt ist, ob und wie der Einbürgerungsbewerber sich strafbar gemacht hat, besteht vorübergehend kein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (so auch OVG Münster, Urt. v. 16.4.2026 – 19 A 2125/23, BeckRS 2026, 9464 Rn. 27).

Der Antragsteller hat auch unrichtige Angaben hinsichtlich eines laufenden Ermittlungsverfahrens gemacht, denn auf seinem Einbürgerungsantrag vom 12.09.2023 kreuzte er unter „10. Anhängige Ermittlungsverfahren im In- und Ausland“ „Nein“ an. Im Zeitpunkt der Antragstellung entsprach dies indes nicht der Realität, denn aus dem Schreiben seines Strafverteidigers vom 23.06.2026 (Bl. 103 d. GA) ergibt sich, dass dieser erstmals unter dem 10.08.2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu dem Aktenzeichen N02 Akteneinsicht vor der Staatsanwaltschaft C. beantragte, wonach das Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig gewesen sein muss.

Ausweislich der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller vorsätzlich unrichtige Angaben in seinem Einbürgerungsantrag hinsichtlich der Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren gemacht hat.

Hinsichtlich des nach § 35a S. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Vorsatzes genügt bedingter Vorsatz (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.). Vorsätzlich in diesem Sinne handelt, wer es für möglich hält, unrichtige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu machen (so zu § 42 StAG Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 11 und BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 42 Rn. 18) und dies billigend in Kauf nimmt. Die Angabe muss zu dem Zweck gemacht werden, die Einbürgerung für sich zu erschleichen (so zu § 42 StAG etwa Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 11). Die Beweislast für das vorsätzliche Verhalten trägt der Antragsgegner, denn dieser trifft die Feststellungsentscheidung und schafft damit eine Sperrfrist für die begehrte Einbürgerung (vgl. zu der Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des § 35 StAG: BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 35 Rn. 47).

Der Antragsgegner bringt zutreffender Weise vor, dass der Antragsteller grundsätzlich für möglich gehalten haben muss, dass ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, welche er gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen verpflichtet ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller auf seinem Einbürgerungsantrag unter Punkt 10. zu Angaben nach anhängigen Ermittlungsverfahren im In- und Ausland angehalten wurde (Bl. 4 d. BA), er zudem am 12.09.2023 eine Erklärung zum Einbürgerungsantrag unterschrieb, in welcher er bestätigte, dass er über seine Mitwirkungspflichten unterrichtet worden sei und er vollständige Angaben gemacht habe, wozu insbesondere auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehörten (Bl. 8 d. BA).

Darauf, dass der Antragsgegner nicht über die Regelung des § 35a StAG belehrt hat, kommt es entgegen der Annahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hier nicht an, denn unabhängig davon musste dem Antragsteller aufgrund des zuvor Gesagten bewusst sein, dass einem laufenden Ermittlungsverfahren Relevanz in seinem Einbürgerungsverfahren zukommt.

Der Antragsgegner stützt die Annahme des vorsätzlichen Verhaltens im streitgegenständlichen Bescheid unter anderem darauf, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren wegen Körperverletzung (Az.: N02) gegen den Antragsteller anhängig gewesen sei; ihm sei bekannt gewesen, dass das Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens zu einer rechtswidrigen Einbürgerung führen könne. Mit Schriftsatz vom 08.06.2026 erklärte der Antragsgegner demgegenüber nunmehr, dass der Feststellungsbescheid sich auf verschwiegene anhängige Ermittlungsverfahren beziehe. Zwar hätten die Ermittlungsverfahren erst nach Antragstellung vorgelegen, der Antragsteller habe auch nachträglich eintretende für die Einbürgerung wesentliche Tatsachen mitzuteilen. Dass der Antragsteller Kenntnis von den Ermittlungsverfahren gehabt habe, ergebe sich aus den Einstellungsbeschlüssen, die er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Sowohl im Anhörungsschreiben als auch im streitgegenständlichen Bescheid stützte der Antragsgegner sich indes auch auf das im Zeitpunkt der Antragstellung anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung am 04.07.2023 (Az.: N02). Wie zuvor ausgeführt musste dem Antragsteller bewusst sein, dass er gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren anzugeben hat. Aus Sicht der Kammer war dem Antragsteller auch bereits in dem Zeitpunkt, in welchem er den Einbürgerungsantrag stellte, bewusst, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn lief, denn sein Strafverteidiger bat die Staatsanwaltschaft C. erstmals am 10.08.2023 um Akteneinsicht in dem Verfahren N02 (Bl. 103 d. GA). Er nahm damit billigend in Kauf, unrichtige Angaben zu seinem Einbürgerungsverfahren gemacht zu haben, denn er verschwieg das anhängige Ermittlungsverfahren trotz Kenntnis hiervon.

Auch aus dem Vorbringen, er habe sich nach dem Schreiben vom 10.12.2025 an die Behörde gewandt, aber noch keine Rückmeldung erhalten; es habe nicht in seiner Absicht gelegen, Angaben zurückzuhalten oder unvollständige Informationen zu erteilen, folgt hier nichts Gegenteiliges. Dies gilt auch, soweit der Verfahrensbevollmächtigte weiter ausführt, dies zeige sich auch an dem kooperativen Verhalten des Antragstellers; es sei anzunehmen, dass die fehlerhafte Angabe auf einem Versehen des Antragstellers beruhe. Hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung am 04.07.2023 in W. (Az.: N02) lägen bisher keine weiteren Erkenntnisse vor. Nicht erklärt hat der Antragsteller, warum er trotz seines Wissens jedenfalls hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen N02 in seinem Einbürgerungsantrag angab, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn liefe. Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf Nachfrage des Antragsgegners mitteilte, er habe bei der zuständigen Behörde nach dem Verfahrensausgang gefragt, vermag nicht zu erklären, dass er es nicht für möglich hielt, im Zeitpunkt der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht zu haben und dies billigend in Kauf nahm.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Stimme in der Literatur meint (unter Bezugnahme auf Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, 8. Aufl. 2026, StAG § 35a Rn. 4), der Tatbestand der unrichtigen bzw. unvollständigen Angabe sei nicht erfüllt, weil der Antragsteller seine fehlerhaften Angaben unmittelbar nach Aufforderung durch den Antragsgegner korrigiert habe, kann er damit nicht durchdringen, denn auch in diesem Fall hat er objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Nach dieser in der Literatur vertretenen Ansicht soll eine Feststellungsentscheidung auch dann nicht möglich sein, wenn unter anderem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch auf einer Unkenntnis oder einem Versehen des Antragstellers beruhen können. Dabei handelt es sich letztlich um eine subjektive Komponente, d.h. eine Frage des vorsätzlichen Handelns. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so erkennt die Kammer hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die unrichtige Angabe hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Ermittlungsverfahrens auf einer Unkenntnis des Antragstellers beruhen könnte, denn er hat die Frage hiernach schlicht falsch beantwortet, ohne zu erklären, wie es dazu gekommen ist (s.o.). Auch für die Annahme eines Versehens fehlen die objektiven Umstände, welche auf ein solches schließen lassen. Dass der Antragsteller sich nach Aufforderung durch den Antragsgegner bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung kooperativ gezeigt hat, begründet nach Auffassung der Kammer, auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe Angaben nicht zurückhalten wollen, noch kein Versehen.

Vorliegend gebieten auch der Sinn und Zweck des § 35a StAG bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine einschränkende Auslegung dahingehend, dass das anhängige Ermittlungsverfahren hier ausnahmsweise keine für das Einbürgerungsverfahren wesentliche Voraussetzung darstellt.

Ein anhängiges Ermittlungsverfahren stellt dann keine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung dar, wenn es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von vornherein offensichtlich zu keiner Verurteilung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG führen kann, etwa weil es sich um kein in der Bundesrepublik Deutschland strafbares Verhalten handelt. In einem solchen Fall wäre es unverhältnismäßig, eine Einbürgerung wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens zu versagen und demgemäß das Einbürgerungsverfahren nach §12a Abs. 3 StAG auszusetzen (dies ist in der Rechtsprechung zu § 12a Abs. 3 S. 1 explizit zu einem ausländischen Ermittlungsverfahren, welches von vornherein zu keiner berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen könne, anerkannt OVG Münster, Urt. v. 16.4.2026 – 19 A 2125/23, BeckRS 2026, 9464 Rn. 32). Demnach wäre es auch unverhältnismäßig, dem Einbürgerungsbewerber in einem solchen Fall eine Obliegenheit, das Ermittlungsverfahren anzugeben, anzulasten, denn es handelt sich in diesem Ausnahmefall um kein der Einbürgerung entgegenstehendes Verhalten.

Diese Erwägungen lassen sich auch auf die Zielsetzung des § 35a StAG übertragen und können auch insoweit eine einschränkende Auslegung gebieten. Denn auch durch § 35a StAG soll verhindert werden, dass Personen eingebürgert werden, welche die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen; es soll nur eingebürgert werden, wer unter anderem strafrechtlich unbescholten ist (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.).

Nach Maßgabe des Vorstehenden sind indes für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 223 StGB von vornherein offensichtlich zu keiner Verurteilung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG führen würde, denn es handelt sich um ein grundsätzlich strafbares Verhalten.

Soweit der Antragsgegner sich im streitbefangenen Bescheid weiter auf die fehlende Angabe der Verurteilung des Antragstellers am 10.08.2020 wegen Betruges sowie das nicht offen gelegte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Oktober 2023 (Az. N03) bezieht, kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Die streitgegenständliche Entscheidung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler, denn die Vorschrift des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG vermittelt hinsichtlich des Entschließungsermessens, d.h. des Ermessens, ob eine Feststellungsentscheidung getroffen wird, kein Ermessen (so auch Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, 8. Aufl. 2026, StAG § 35a Rn. 6; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 26 ff., juris).

Ob der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen zugestehen wollte oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann häufig an der sprachlichen Fassung der Ermächtigungsgrundlage ausgemacht werden (so auch Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 19 m.w.N.; Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 27). Typischerweise verwendet der Gesetzgeber dafür die Rechtsfolgenverknüpfung „kann“, „darf“, „ist befugt“ (Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 27). An einer derartigen sprachlichen Wendung fehlt es im Falle des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG, sodass sich aus dem Wortlaut der Norm kein der Einbürgerungsbehörde zukommendes Entschließungsermessen herleiten lässt.

Auch aus einer systematischen und teleologischen Auslegung (dazu Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 19) des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG folgt, dass der Gesetzgeber der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen zusprechen wollte (a.A. VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 28 ff., juris).

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.) zu § 35a StAG heißt es:

„Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist sowohl für die Ausländerinnen und Ausländer, die Deutsche werden wollen, als auch für die deutsche Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Sie steht für Zugehörigkeit, Verantwortung und Teilhabe und ist mit wechselseitigen Rechten und Pflichten innerhalb der staatlichen Gemeinschaft verbunden. Die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln ist deshalb von essentieller Bedeutung und zu bewahren.

Es ist daher unabdingbar, dass nur diejenigen eingebürgert werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen, insbesondere die Bekenntnisse mit der gebotenen Ernsthaftigkeit abgeben, strafrechtlich unbescholten sind, über die nachzuweisenden ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auch tatsächlich verfügen und hinreichend in die deutsche Gesellschaft integriert sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Urteils zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung bereits ausgeführt, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen dürfe; sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfGE 116, 24, juris Rn. 63). Diesem Gedanken trägt die vorliegende Einführung einer Sperrfrist Rechnung.

Die Anordnung einer Sperrfrist im Fall einer erschlichenen Einbürgerung oder dem Versuch, eine Einbürgerung zu erschleichen, ist Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts und dient dazu, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen nachdrücklich zu vermeiden. Dadurch sollen die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen nachhaltig gesichert werden. […]

Die Einbürgerung ist nach § 35a StAG-E für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Einbürgerung unanfechtbar nach § 35 StAG zurückgenommen worden ist (Satz 1 Nummer 1) oder die zuständige Staatsange-hörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat (Satz 1 Nummer 2).

Da es für den Lauf der Sperrfrist nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist, werden im Tatbestand zwei Alternativen vorgesehen: den Fall nach erfolgter Rücknahme nach § 35 StAG sowie die Feststellung des unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren. Während im Rahmen des Satzes 1 Nummer 1 auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bei Rücknahme der Einbürgerung abzustellen ist und die Sperrfrist damit von Gesetzes wegen eintritt, kommt es im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 auf den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts der Staatsangehörigkeitsbehörde an.“

Soweit aus der Formulierung, dass es „nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist“ der gesetzgeberische Wille hergeleitet wird, dass beide Varianten gleich zu gewichten und demnach auch in ihren Rechtsfolgen gleich zu behandeln sei, was für ein behördliches Ermessen spreche, da auch § 35 StAG im behördlichen Ermessen stehe (so VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 29, juris), vermag die Kammer der Gesetzesbegründung einen dahingehenden Willen, der Behörde ein Entschließungsermessen zuzusprechen, nicht zu entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass beide Tatbestandsvarianten zu einer Einbürgerungssperre führen sollen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Einbürgerungsbehörde Ermessen hinsichtlich der Feststellungsentscheidung einräumen wollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber damit jegliches von ihm als unredlich erachtetes Verhalten abdecken. Es wäre vor dem Hintergrund des § 35 StAG, in welchem der Gesetzgeber der Behörde Ermessen hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung explizit eingeräumt hat, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies entweder sprachlich oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hätte, hätte er der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen zukommen lassen wollen. Die Kammer erkennt innerhalb der Gesetzesbegründung darüber hinaus vielmehr den gesetzgeberischen Willen, dem in § 35a S. 1 Nr. 2 StAG normierten „unredlichen Verhalten“ auch zusätzlich präventiv zu begegnen (vgl. BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 35a Rn. 6). Aus dieser ergibt sich, dass nur eingebürgert werden soll, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; dort heißt es weiter:

„Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben.“

Dies spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das von ihm als unredlich eingestufte Verhalten derartige empfindliche Folgen hat. Als empfindliche Folge sieht er die Sperrfrist, die wiederum durch die Feststellungsentscheidung ausgelöst wird.

Für ein fehlendes Entschließungsermessen spricht überdies der Umstand, dass die Sperrfrist zu einer Eintragung in das Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen (EStA) führt (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG), wobei es sich um eine Folge der Neuregelung des § 35a StAG handelt. Die Eintragung einer Sperrfrist im Register EStA als eigener Sachverhalt soll sicherstellen, dass jede Staatsangehörigkeitsbehörde Kenntnis davon erlangt, wenn eine Sperrfrist besteht und ein Einbürgerungsantrag damit nicht wirksam gestellt und eine Einbürgerung nicht vorgenommen werden darf (BT-Drs. 21/3079, S. 11). Der Gesetzgeber misst der (umgehenden) Eintragung der Sperrfrist in das Register EStA hohe Bedeutung zu (BT-Drs. 21/3079, S. 12). Dies spricht ebenfalls für den gesetzgeberischen Willen, einheitliche Voraussetzungen für die Eintragung zu schaffen. Stünde der Einbürgerungsbehörde ein Entschließungsermessen zu, hinge auch die Eintragung von der Art der behördlichen Ermessensausübung ab. Dies wiederum würde den Gesetzeszweck nicht derart effektiv fördern, wie es sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung vorstellt.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die es bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung dennoch gebieten könnten, in Abwägung der betroffenen Interessen der Behörde und des Antragstellers von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellungsentscheidung abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG bestimmt einen Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 €, von welchem hier im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte, demnach hier 2.500 €.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 28 HVwVfG HE, § 3 HVwVfG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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