Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 42 StAG
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Rechtsprechung zu § 42 StAG
4 Entscheidungen zitieren § 42 StAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 177/16 · 1. Strafsenat
Leitsatz: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
BVerwG, Urt. v. 22.02.2018 – 1 C 4/17 · 1. Senat
Leitsatz: Bleiben Strafurteile bei der Einbürgerung außer Betracht, weil sie die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 bis 3 StAG) nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis, § 61 Nr. 5 und § 69 StGB) bei der Einbürgerung ebenfalls …
BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 16/10 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG <juris: RuStAG>) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen. 2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der …
BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 – 5 C 12/10 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - …
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