Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 41 StAG
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.