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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 41 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.