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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 37 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 StAG

6 Entscheidungen zitieren § 37 StAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.03.2026 – 5 ZB 23.2060 · 5. Senat

    Indizwirkung des B1-Sprachzertifikats und eigenständige Überprüfung der Deutschkenntnisse durch Einbürgerungsbehörde und Gericht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden. 2. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch …
  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 – 1 C 28/20 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kraft Gesetzes auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem Begünstigten ableiten, ohne dass es darauf ankommt, ob diese ihrerseits die Behandlung des Begünstigten als deutscher Staatsangehöriger zu …
  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19 · 1. Senat

    Leitsatz: Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom …
  • BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 – 1 C 16/16 · 1. Senat

    Leitsatz: Beruhte der Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers im Inland zeitweise auf einer Täuschung über seine Identität oder sonstige aufenthaltsrechtlich beachtliche Umstände, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) und die dabei rückblickend zu treffende Prognose maßgeblich darauf an, wie sich die Ausländerbehörde verhalten hätte, wenn sie von der Täuschung …
  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 27/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG (juris: RuStAG) genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.

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