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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 11 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

  • 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  • 1a. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist,
  • 2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt oder
  • 3. der Ausländer
  • a) gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder
  • b) durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 StAG

21 Entscheidungen zitieren § 11 StAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen gestützt. Soll ausnahmsweise etwas anderes gelten, muss dies gegenüber der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. 2. Dem Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterfallen grundsätzlich auch frühere Verfolgungs- und …
  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 27/10 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG (juris: RuStAG) genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 BvR 1069/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit …

  • BVerwG, Urt. v. 26.03.2026 – 5 C 7.24 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG, wonach ein Elternteil, bei dem das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt, unter den dort genannten Voraussetzungen als von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend gilt, enthält eine abschließende Begriffsbestimmung, die eine Ausweitung auf die Fallgruppe des (zeitweiligen) unfreiwilligen Getrenntlebens aufgrund aufenthaltsrechtlicher …
  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten …
  • BVerwG, Urt. v. 21.08.2023 – 6 A 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. 2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer …

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