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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 40a StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40a StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 40a StAG

Eine Entscheidung zitiert § 40a StAG.

  • BayVGH, Beschl. v. 16.09.2026 – 5 C 26.892 · 5. Senat

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Einbürgerung, Lebensunterhaltssicherung, Behinderung, Härtefallregelung, Ermessenseinbürgerung

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