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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 32 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 StAG verweisen

  • § 41 StAG
  • § 71 SGB X – Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

Rechtsprechung zu § 32 StAG

Eine Entscheidung zitiert § 32 StAG.

  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die …

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