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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 32a StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.

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„Was regelt § 32a StAG? Zitiere den Wortlaut.“

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