Rechtsprechung · VG Gießen
VG Gießen, Beschluss vom 20.08.2026 – 10 L 2100/26.GI
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGIESS:2026:0820.10L2100.26.GI.00
- Normenkette
- § 35a StAG, § 12a Abs 3 StAG
Leitsatz
1. Auch ein im laufenden Einbürgerungsverfahren eingeleitetes und wieder eingestelltes Ermittlungsverfahren stellt eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung i.S.v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG dar.
2. Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des Verschweigens eines nach Antragstellung anhängig gewordenen Ermittlungsverfahrens verlangt, dass der Antragsteller Kenntnis über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren hatte, bevor dieses eingestellt wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Feststellung des Antragsgegners, dass der Antragsteller im Einbürgerungsverfahren unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht habe.
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 28.03.2024 einen Antrag auf Einbürgerung beim Magistrat der Stadt C.
In dem von dem Antragsteller zur Stellung seines Einbürgerungsantrages verwendeten Vordruck hat dieser unter „10. Straftaten im In- und Ausland – Verurteilungen im In- und Ausland (Anzugeben sind auch Strafbefehle sowie Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregister aufzunehmen sind)“ „nein“ angekreuzt. Auch soweit es dort weiter heißt „Anhängige Ermittlungsverfahren im In- und Ausland“, kreuzte er „nein“ an (Bl. 4 d. BA).
In der vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung zum Einbürgerungsantrag bestätigte dieser unter Ziffer 2. „Über meine Verpflichtung zur Mitwirkung am Einbürgerungsverfahren bin ich ebenfalls unterrichtet worden. Die für die Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Angaben werden von mir vollständig gemacht und mit geeigneten Nachweisen belegt. Dazu gehören insbesondere die Loyalitätserklärung und die Offenbarung von Verurteilungen wegen Straftraten und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland […]“. Weiter heißt es dort unter Ziffer 3. „Mir ist bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben […] zur Ablehnung des Einbürgerungsantrages und zur strafrechtlichen Verfolgung führen können“ (Bl. 10 d. BA).
Mit Schreiben vom 08.04.2024 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Einbürgerungsantrages. Er wies ferner darauf hin, dass alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mitzuteilen seien. Von Bedeutung seien grundsätzlich alle Angaben, die in dem Einbürgerungsantrag, den in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und den eingereichten Unterlagen enthalten seien (Bl. 50 f. d. BA).
Im laufenden Einbürgerungsverfahren des Antragstellers holte der Antragsgegner am 08.04.2024 eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz ein (Bl. 56 d. BA). Aus diesem ergab sich folgende Eintragung:
„Datum: 07.12.2020
Entscheidende Stelle: Amtsgericht K.
[…]
Aktenzeichen: N01
Datum der Rechtskraft: 06.01.2021
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der Tat: 31.03.2020
Angewandte Rechtsvorschriften: StGB § 263 Abs. 1
Zusätzliches Textfeld: 50 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
Verfall oder Einziehung von Taterträgen“
Mit Schreiben vom 16.04.2025 unterrichtete das Polizeipräsidium P. die Ausländerbehörde der Stadt K. darüber, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 223 StGB sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung nach § 185 StGB sowie Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB bei der Staatsanwaltschaft K. anhängig sei (Bl. 87 f. d. BA).
Der Antragsgegner ersuchte zudem das Hessische Landeskriminalamt um Auskunft, welche am 10.09.2025 erteilt wurde. Dieses teilte mit, dass unter anderem folgende Erkenntnisse vorlägen (Bl. 96 f. d. BA):
„BELEIDIGUNG
TZ 23.12.2024 in R.
StA K., AZ und Verfahrensausgang liegen hier nicht vor.
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KÖRPERVERLETZUNG (VORSÄTZLICH EINFACHE)
TZ 21.12.2024 in R.
StA K., AZ N02, Einst. § 170 II StPO mangeln. (Tat-) Verdacht.
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BETRUG ZUM NACHTEIL VON VERSICHERUNGEN
TZ 23.04.2024 in D.
StA K., AZ N03, Einst. - § 153 II StPO; ohne Auslagenerst.
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LEISTUNGSKREDITBETRUG GEBRAUCH VON GEFÄLSCHTEN URKUNDEN TZ 04.02.2019 in K.
StA K., AZ N04, Verfahrensausgang liegt hier nicht vor.
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BEDROHUNG
TZ 01.01.2017 – 01.01.2019 in K.
StA K., AZ N05, Einst. § 170 II StPO mangeln. (Tat-) Verdacht.“
In der Auskunft des Hessischen Landeskriminalamts vom 06.02.2026 (Bl. 194 f. d. BA) wurde die Meldung bestätigt und hinsichtlich des Betruges zum Nachteil von Versicherungen die Tatzeit nunmehr mit dem 23.04.2021 angegeben.
Der Antragsgegner bat die Staatsanwaltschaft K. um Rückmeldung hinsichtlich des dem Antragsteller gemachten Tatvorwurfs der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs am 23.12.2024 in R. und hinsichtlich des Vorwurfes des Leistungskreditbetruges am 04.02.2019 (Bl. 99 ff. d. BA). Hinsichtlich Letzterem teilte die Staatsanwaltschaft K. mit, das Verfahren sei am 04.07.2022 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 bat der Antragsgegner um Nachweise über den Verfahrensausgang.
Der Antragsteller legte durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.02.2026 die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft K. vom 04.07.2022 betreffend das Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Az. N04) vor (Bl. 180 d. BA). Zudem legte er die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft K. vom 25.05.2020 vor, wonach diese das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung (Az. N05) nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte (Bl. 181 d. BA). Weiterhin legte er einen Beschluss des Amtsgerichts K. vom 17.01.2024 vor, nach dem das Verfahren wegen Betrugs (Az. N03) nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (Bl. 184 d. BA).
Auch legte er eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft K. vom 25.08.2025 vor, nach welchem das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung nach § 170 Abs. 2 StPO (Az.: N02) am 25.08.2025 eingestellt wurde (Bl. 185 d. BA). Hinsichtlich des Verdachts der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs im Zeitraum von Oktober 2024 und 23.12.2024 teilte die Staatsanwaltschaft K. unter dem 28.07.2025 mit, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werde (Bl. 186 d. BA).
Unter dem 06.01.2026 stellte der Antragsgegner Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen der Nichtangabe der Verurteilung wegen Betruges in seinem Einbürgerungsantrag (Bl. 122 f. d. BA). Das Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft K. am 10.07.2026 nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 75 d. GA).
Mit Schreiben vom 05.02.2026 hörte der Antragsgegner den Antragsteller an; er teilte mit, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht habe. Der Antragsteller habe angegeben, nicht zu einer Strafe verurteilt worden zu sein, obwohl er am 07.12.2020 vom Amtsgericht K. zu 50 Tagessätzen wegen Betruges verurteilt worden sei (Az. N01). Auch habe er angegeben, dass keine Ermittlungsverfahren anhängig seien. Tatsächlich seien aber zwischen dem Datum seiner Antragstellung bis zum 05.02.2026 folgende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden:
1. Betrug zum Nachteil von Versicherungen Tatzeit: 23.04.2024 in D.
2. Körperverletzung (vorsätzlich einfache) Tatzeit: 21.12.2024 in R.
3. Beleidigung Tatzeit: 23.12.2024 in R.
Mit Bescheid vom 23.02.2026, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 24.02.2026, lehnte der Antragsgegner den Einbürgerungsantrag ab (Ziffer 3 des Bescheids). Er stellte fest, dass der Antragsteller unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht bzw. benutzt habe, um eine Einbürgerung zu erwirken (Ziffer 1 des Bescheids).
Die Feststellung begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller falsche Angaben zu laufenden und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten getätigt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Am 20.03.2026 erhob der Antragsteller Klage gegen den ablehnenden Bescheid (Az.: 10 K 1354/26.GI).
Am 13.05.2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Er meint, hier könne bereits deshalb kein vorsätzliches Verhalten angenommen werden, weil der Antragsgegner weder in dem angegriffenen Bescheid noch in der Anhörung auf subjektive Merkmale des Antragstellers eingegangen sei. Im Zeitpunkt der Ausfüllung des Formulars durch den Antragsteller habe gegen diesen nur die Verurteilung wegen Betruges zu 50 Tagessätzen bestanden; bis dahin eingestellte Verfahren stellten keine für die Prüfung der strafrechtlichen Unbescholtenheit relevante Verurteilung dar. Die erst später eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon denklogisch nicht angeben können. Die ursprüngliche Angabe im Formular des Beklagten sei auf fehlendes Verständnis juristischer Fachtermini zurückzuführen. Der Antragsteller habe die Unrichtigkeit seiner Angaben nicht als solche erfasst. Hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren müsse der Antragsteller von diesen Kenntnis haben, was der Beklagte unterstelle. Auch verkenne der Antragsgegner, dass ein laufendes Ermittlungsverfahren zu einer Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung führe. Dies sei nicht als Tathandlung i.S.v. § 35a S. 1 Nr. 2 StAG auszulegen. Hinsichtlich des allein bleibenden Vorwurfs der fehlenden Angabe der Verurteilung wegen Betruges handele es sich um keine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, weil diese unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liege.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.03.2026 (Az.: 10 K 1354/26.GI) gegen die im Bescheid vom 23.02.2026 in Ziffer 1 getroffene Feststellungsentscheidung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner meint, dass auch unredliche Handlungen, die vor dem 24.12.2025 erfolgt seien, Grundlage für einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 35a S. 1 Nr. 2 StAG sein könnten, da es sich hier um ein Verhalten in einem noch laufenden Einbürgerungsverfahren handele. Der Antragsteller sei auch über seine Verpflichtung zur Mitwirkung belehrt worden, was er durch seine Unterschrift auf der Erklärung bestätigt habe. Auch würde der mit § 35a StAG bezweckte Abschreckungseffekt nicht eintreten, wenn der sich unredlich verhaltende Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hätte, nachträglich einen richtigen Nachweis zu erbringen. Bei einem Ermittlungsverfahren handele es sich auch um eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung. Eine Feststellungsentscheidung komme nicht in Betracht, wenn es sich um vorsätzlich unrichtige/unvollständige Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen i.S.v. § 12a Abs. 1 S. 1 StAG handele. Der Feststellungsbescheid beziehe sich hier aber auf die verschwiegenen anhängigen Ermittlungsverfahren. Auch nachträglich anhängig gewordene Ermittlungsverfahren seien mitzuteilen. Dass dieser Kenntnis von den Ermittlungsverfahren gehabt habe, folge daraus, dass er Einstellungsbeschlüsse erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft setze den Beschuldigten nur unter gewissen Voraussetzungen von der Einstellung in Kenntnis. Dem Antragsteller sei die Relevanz von Ermittlungsverfahren für seine Einbürgerung bekannt gewesen; er habe die Täuschung des Antragsgegners damit jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist begründet, wenn nach der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022 – 6 VR 2.21, BeckRS 2022, 17932 Rn. 10 f.). In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (OVG Greifswald, NVwZ-RR 2020, 150 Rn. 17). Auch im Falle der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes können besondere Einzelfallumstände nach Durchführung einer Interessenabwägung gebieten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes abzuweichen (so etwa auch BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022 – 6 VR 2.21, BeckRS 2022, 17932 Rn. 41).
Hier gebührt dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 23.02.2026 erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und sonstige Gründe, im Rahmen der Interessenabwägung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 35a S. 2 StAG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Ermächtigungsgrundlage der Feststellungsentscheidung ist § 35a S. 1 Nr. 2 StAG, welcher mit Gesetz vom 22.12.2025 zum 24.12.2025 eingeführt wurde (BGBl. I 2025 Nr. 364 v. 23.12.2025; berichtigt durch Gesetz vom 25.02.2026, BGBl. I 2026 Nr. 49). Danach ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
In formeller Hinsicht ist der Feststellungsbescheid vom 23.02.2026 nicht zu bestanden.
Bei dem Regierungspräsidium Z. handelt es sich nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21. März 2005 (StAngZustBehV HE) um die zuständige Behörde.
Dieses ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG i.V.m. Ziffer 3.1. Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörigkeitsverfahren – VVStaVerf – i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 auch örtlich zuständig.
Der Antragsteller wurde angehört i.S.d. § 28 HVwVfG.
Der Feststellungsbescheid begegnet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an, denn aus dem maßgeblichen materiellen Recht folgt nichts anderes (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt betreffend Anfechtungsklagen etwa BVerwG, NVwZ 2006, 1175, 1176).
In dem Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids vom 23.02.2026 galt die Vorschrift des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG bereits. Dass das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der vor der Geltung des § 35a StAG liegt, ist für die Anwendbarkeit des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG unschädlich, denn diese Vorschrift trat am 24.12.2025 in Kraft und erfasst derartiges Verhalten im Einbürgerungsverfahren, welches hier auch noch nicht abgeschlossen war, uneingeschränkt. Auch aus dem Umstand, dass die Norm eine sogenannte unechte Rückwirkung verursacht, d.h. dass ihre Rechtsfolge erst nach ihrer Verkündung eintritt, diese aber tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst wird, folgt nichts Abweichendes, wie der Antragsgegner zu Recht anführt. Eine solche ist nicht grundsätzlich unzulässig (dazu BVerfG, NZM 2021, 768 Rn. 53). Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, NZM 2021, 768 Rn. 53 f.). Dem ist hier so. Zweck des neu eingeführten § 35a StAG ist es, die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln zu bewahren (BT-Drs. 21/3079, S. 11). Das Treffen einer Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG ist zur Förderung dieses Zwecks geeignet und erforderlich, weil es die Konsequenz der Einbürgerungssperre wegen unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren zur Folge hat und mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und dem durch die Neuregelung enttäuschten Vertrauen ist auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Integrität des Einbürgerungsverfahrens (dazu BT-Drs. 21/3079, S. 11).
Der Antragsteller hat unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht, denn er hat dem Antragsgegner Ermittlungsverfahren, welche nach Stellung seines Einbürgerungsantrages anhängig wurden, nicht mitgeteilt.
Wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind solche, die objektiv von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Einbürgerung sind (BeckOK AuslR/Weber, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 35a Rn. 12; Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, 8. Aufl. 2026, StAG § 35a Rn. 3).
Angaben sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 9).
Unvollständig sind die Angaben, wenn eine dem Antragsteller bekannte und entscheidungsrelevante Information nicht übermittelt wird (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 42 Rn. 6).
Der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Einbürgerungsbewerber läuft, ist ein für das Einbürgerungsverfahren und die Einbürgerungsentscheidung relevanter Umstand, denn nach § 12a Abs. 3 S. 1 StAG ist in diesem Fall die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Für die Dauer des Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft des Strafurteils besteht insofern ein materielles Einbürgerungshindernis. Die Vorschrift des § 12a Abs. 3 S. 1 StAG modifiziert § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 5 StAG dahingehend, dass nicht nur rechtskräftige Verurteilungen einer (positiven) Entscheidung über die Einbürgerung entgegenstehen, sondern auch laufende Ermittlungsverfahren. Solange nicht geklärt ist, ob und wie der Einbürgerungsbewerber sich strafbar gemacht hat, besteht vorübergehend kein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (so auch OVG Münster, Urt. v. 16.4.2026 – 19 A 2125/23, BeckRS 2026, 9464 Rn. 27).
Der Antragsteller hat hier entgegen der Annahme seines Verfahrensbevollmächtigten auch unvollständige Angaben hinsichtlich wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht. Gegen diesen wurde nach Stellung seines Einbürgerungsantrages ein Ermittlungsverfahren geführt wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. sexuellen Belästigung am 21.12.2024 in R. (Az.: N02 vgl. Bl. 87, 96, 185 d. BA). Dieses ist ausweislich der Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft K. vom 25.08.2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Bl. 185 d. BA). Auch war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nach Stellung seines Einbürgerungsantrages anhängig wegen des Verdachts der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs am 23.12.2024 (Bl. 88, 96 d. BA). Dieses wurde am 28.07.2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 186 d. BA). Darüber hat der Antragsteller den Antragsgegner nicht in Kenntnis gesetzt. Dass die Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden sind, ändert vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Konsequenz nichts an der Einstufung dieser als in einem laufenden Einbürgerungsverfahren wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungen, welche ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme mitzuteilen sind, denn im Zeitpunkt der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hatten diese ebenfalls die Konsequenz einer materiellen Einbürgerungssperre. Eine unter Verstoß gegen das zwingende Aussetzungsgebot in § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vollzogene Einbürgerung ist rechtswidrig und nach § 35 StAG rücknehmbar (OVG Münster, Urt. v. 16.4.2026 – 19 A 2125/23, BeckRS 2026, 9464 Rn. 27). Wäre der Antragsteller demnach während des laufenden Ermittlungsverfahrens eingebürgert worden, wäre die Einbürgerung rechtswidrig gewesen. Vor diesem Hintergrund sind laufende Ermittlungsverfahren offenzulegen. Die nachträgliche Einstellung führt zu keiner anderen Bewertung. Dies folgt insbesondere auch aus dem mit § 35a S. 1 Nr. 2 StAG verfolgten präventiv-repressivem Zweck (einen solchen sieht auch BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 35a Rn. 3). § 35a S. 1 Nr. 2 StAG will dafür Sorge tragen, die Integrität des Einbürgerungsverfahrens zu bewahren und nur diejenigen Personen einzubürgern, welche die Voraussetzungen erfüllen. Wer diesbezüglich unrichtige/unvollständige Angaben mache, müsse damit rechnen, sich den Weg zur Einbürgerung versperrt zu haben, denn unredliches Verhalten aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers, welches darauf gerichtet sei, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, müsse empfindliche Folgen haben (so BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.). Dem entspricht es, auch ein verschwiegenes, nachträglich eingestelltes Ermittlungsverfahren als wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung im Sinne des § 35a S.1 Nr. 2 StAG anzusehen, weil dies jedenfalls zu einer rechtswidrigen Einbürgerung hätte führen können und das Verhalten eines Einbürgerungsbewerbers, der billigend in Kauf nimmt aufgrund eines Irrtums eingebürgert zu werden, nach der Gesetzesbegründung empfindlichen Folge haben müsse. Der Gesetzgeber wollte eben auch den Versuch, eine Einbürgerung zu erschleichen, sanktionieren, um die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen nachhaltig zu sichern (BT-Drs. 21/3079, S. 12).
Ausweislich der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller vorsätzlich unvollständige Angaben zu der Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren gemacht hat, weil er diese nicht offengelegt hat, obwohl er Kenntnis über diese hatte und er für möglich hielt, dass er diese offenzulegen hat.
Hinsichtlich des nach § 35a S. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Vorsatzes genügt bedingter Vorsatz (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.). Vorsätzlich in diesem Sinne handelt, wer es für möglich hält, unrichtige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu machen (so zu der vergleichbaren Vorschrift des § 42 StAG Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 11 und BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 42 Rn. 18) und dies billigend in Kauf nimmt. Die Angabe muss zu dem Zweck gemacht werden, die Einbürgerung für sich zu erschleichen (so zu § 42 StAG etwa Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Weber, 8. Aufl. 2026, StAG § 42 Rn. 11). Die Beweislast für das vorsätzliche Verhalten trägt der Antragsgegner, denn dieser trifft die Feststellungsentscheidung und schafft damit eine Sperrfrist für die begehrte Einbürgerung (vgl. zu der Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des § 35 StAG: BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 35 Rn. 47; BeckOK AuslR/Weber, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 35 Rn. 22).
Der Antragsgegner bringt zutreffender Weise vor, dass der Antragsteller grundsätzlich für möglich gehalten haben muss, dass ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, welche er gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen verpflichtet ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller auf seinem Einbürgerungsantrag unter Punkt 10. zu Angaben nach anhängigen Ermittlungsverfahren im In- und Ausland angehalten wurde (Bl. 4 d. BA), er zudem am 28.03.2024 eine Erklärung zum Einbürgerungsantrag unterschrieb, in welcher er bestätigte, dass er über seine Mitwirkungspflichten unterrichtet worden sei und er vollständige Angaben gemacht habe, wozu insbesondere auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehörten (Bl. 10 d. BA). Darüber hinaus wurde er mit Schreiben vom 08.04.2024 darüber informiert, dass er alle Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen habe. Von Bedeutung seien alle Angaben, die in seinem Einbürgerungsantrag und den damit im Zusammenhang abgegebenen Erklärungen enthalten seien (Bl. 50 f. d. BA).
Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des Verschweigens eines nach Antragstellung anhängig gewordenen Ermittlungsverfahrens verlangt, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht ausführt, dass der Antragsteller Kenntnis über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren hatte, bevor dieses eingestellt wurde. Der Antragsgegner führt diesbezüglich an, dass der Antragsteller Kenntnis von den Ermittlungsverfahren gehabt habe, weil er Einstellungsbeschlüsse erhalten habe und die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 S. 2 StPO nur unter den dortigen Voraussetzungen von der Einstellung benachrichtige.
Vorgelegt hat der Antragsteller die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft K. vom 28.07.2025 hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs (Az.: N06, Bl. 186 d. BA). Hinsichtlich des eingestellten Ermittlungsverfahrens zu dem Aktenzeichen N02, welches nach Auskunft des Hessischen Landeskriminalamtes eine Körperverletzung betraf, wurde ausweislich der Einstellungsnachricht wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung ermittelt. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt, was dem Antragsteller unter dem 25.08.2025 mitgeteilt wurde (Bl. 187 d. BA).
Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung richtig ausführt, wird der Beschuldigte in den Fällen des § 170 Abs. 2 S. 2 StPO über die Verfahrenseinstellung in Kenntnis gesetzt, wenn dieser als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Ein Informationsinteresse kann allerdings nicht jedem Beschuldigten zugeschrieben werden, weil dies auf die gerade nicht vorgesehene, ausnahmslose Mitteilungspflicht hinausliefe. Ein solches Interesse kann etwa angenommen werden, wenn die Ermittlungen eine Verrufswirkung zeitigen oder persönliche Beziehungen gestört wurden (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 170 Rn. 30) oder das Ermittlungsverfahren in der Öffentlichkeit bzw. im privaten Umfeld des Beschuldigten bekannt geworden ist (BeckOK StPO/Gorf, 60. Ed. 1.4.2026, StPO § 170 Rn. 22).
Die Benachrichtigung des Antragstellers über die Einstellungen des Ermittlungsverfahrens spricht für dessen Kenntnis über die anhängigen Ermittlungsverfahren, denn die Fälle, in denen eine Benachrichtigung erfolgt, dürften sein Wissen um das Ermittlungsverfahren in der Regel voraussetzen. Dies gilt für die Vernehmung als Beschuldigten oder in dem Fall, dass ein Haftbefehl erlassen wurde. Auch die Verrufswirkung oder Kenntnis des Ermittlungsverfahrens in der Öffentlichkeit lassen den Schluss zu, dass dem Beschuldigten in solchen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird. Daher spricht hier der Umstand der Einstellungsnachrichten dafür, dass dem Antragsteller bewusst war, dass gegen ihn ermittelt wurde.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers moniert, der Antragsgegner gehe auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands weder in Anhörung noch in dem streitgegenständlichen Bescheid ein, verfängt dies nicht. Zwar hat der Antragsgegner keine Ausführungen hierzu im Bescheid gemacht. Es handelt sich hinsichtlich der Frage des vorsätzlichen Handelns indes um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal, sodass die fehlenden Ausführungen des Antragsgegners insofern unschädlich sind.
Vorliegend gebieten auch der Sinn und Zweck des § 35a StAG bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine einschränkende Auslegung dahingehend, dass das anhängige Ermittlungsverfahren hier ausnahmsweise keine für das Einbürgerungsverfahren wesentliche Voraussetzung darstellt.
Ein anhängiges Ermittlungsverfahren stellt dann keine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung dar, wenn es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von vornherein offensichtlich zu keiner Verurteilung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG führen kann, etwa weil es sich um kein in der Bundesrepublik Deutschland strafbares Verhalten handelt. In einem solchen Fall wäre es unverhältnismäßig, eine Einbürgerung wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens zu versagen und demgemäß das Einbürgerungsverfahren nach §12a Abs. 3 StAG auszusetzen (dies ist in der Rechtsprechung zu § 12a Abs. 3 S. 1 explizit zu einem ausländischen Ermittlungsverfahren, welches von vornherein zu keiner berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen könne, anerkannt OVG Münster, Urt. v. 16.4.2026 – 19 A 2125/23, BeckRS 2026, 9464 Rn. 32). Demnach wäre es auch unverhältnismäßig, dem Einbürgerungsbewerber in einem solchen Fall eine Obliegenheit, das Ermittlungsverfahren anzugeben, anzulasten, denn es handelt sich in diesem Ausnahmefall um kein der Einbürgerung entgegenstehendes Verhalten.
Diese Erwägungen lassen sich auch auf die Zielsetzung des § 35a StAG übertragen und können auch insoweit eine einschränkende Auslegung gebieten. Denn auch durch § 35a StAG soll verhindert werden, dass Personen eingebürgert werden, welche die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen; es soll nur eingebürgert werden, wer unter anderem strafrechtlich unbescholten ist (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.).
Nach Maßgabe des Vorstehenden sind indes für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung, Beleidigung oder Hausfriedensbruchs von vornherein offensichtlich zu keiner Verurteilung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG führen würden, denn es handelt sich um ein grundsätzlich strafbares Verhalten.
Soweit der Antragsgegner sich in seiner Anhörung darauf stützt, dass der Antragsteller am 07.12.2020 vom Amtsgericht K. wegen Betruges verurteilt worden sei und gegen den Antragsteller nach seiner Antragstellung ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Versicherungsbetruges am 23.04.2024 in D. anhängig geworden sei, kommt es darauf nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Klarzustellen ist dennoch, dass das zuletzt genannte Ermittlungsverfahren sich entgegen der Annahme des Antragsgegners auf ein Verhalten am 23.04.2021 (siehe Bl. 194 d. BA) bezieht und dieses Ermittlungsverfahren am 17.01.2024, d.h. vor Stellung seines Einbürgerungsantrages, eingestellt wurde (Bl. 184 d. BA).
Die streitgegenständliche Entscheidung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler, denn die Vorschrift des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG vermittelt hinsichtlich des Entschließungsermessens, d.h. des Ermessens, ob eine Feststellungsentscheidung getroffen wird, kein Ermessen (so auch Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, 8. Aufl. 2026, StAG § 35a Rn. 6; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 26 ff., juris).
Ob der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen zugestehen wollte oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann häufig an der sprachlichen Fassung der Ermächtigungsgrundlage ausgemacht werden (so auch Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 19 m.w.N.; Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 27). Typischerweise verwendet der Gesetzgeber dafür die Rechtsfolgenverknüpfung „kann“, „darf“, „ist befugt“ (Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 27). An einer derartigen sprachlichen Wendung fehlt es im Falle des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG, sodass sich aus dem Wortlaut der Norm kein der Einbürgerungsbehörde zukommendes Entschließungsermessen herleiten lässt.
Auch aus einer systematischen und teleologischen Auslegung (dazu Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 19) des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG folgt, dass der Gesetzgeber der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen zusprechen wollte (a.A. VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 28 ff., juris).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3079, S. 11 f.) zu § 35a StAG heißt es:
„Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist sowohl für die Ausländerinnen und Ausländer, die Deutsche werden wollen, als auch für die deutsche Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Sie steht für Zugehörigkeit, Verantwortung und Teilhabe und ist mit wechselseitigen Rechten und Pflichten innerhalb der staatlichen Gemeinschaft verbunden. Die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln ist deshalb von essentieller Bedeutung und zu bewahren.
Es ist daher unabdingbar, dass nur diejenigen eingebürgert werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen, insbesondere die Bekenntnisse mit der gebotenen Ernsthaftigkeit abgeben, strafrechtlich unbescholten sind, über die nachzuweisenden ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auch tatsächlich verfügen und hinreichend in die deutsche Gesellschaft integriert sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Urteils zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung bereits ausgeführt, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen dürfe; sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfGE 116, 24, juris Rn. 63). Diesem Gedanken trägt die vorliegende Einführung einer Sperrfrist Rechnung.
Die Anordnung einer Sperrfrist im Fall einer erschlichenen Einbürgerung oder dem Versuch, eine Einbürgerung zu erschleichen, ist Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts und dient dazu, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen nachdrücklich zu vermeiden. Dadurch sollen die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen nachhaltig gesichert werden. […]
Die Einbürgerung ist nach § 35a StAG-E für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Einbürgerung unanfechtbar nach § 35 StAG zurückgenommen worden ist (Satz 1 Nummer 1) oder die zuständige Staatsange-hörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat (Satz 1 Nummer 2).
Da es für den Lauf der Sperrfrist nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist, werden im Tatbestand zwei Alternativen vorgesehen: den Fall nach erfolgter Rücknahme nach § 35 StAG sowie die Feststellung des unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren. Während im Rahmen des Satzes 1 Nummer 1 auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bei Rücknahme der Einbürgerung abzustellen ist und die Sperrfrist damit von Gesetzes wegen eintritt, kommt es im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 auf den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts der Staatsangehörigkeitsbehörde an.“
Soweit aus der Formulierung, dass es „nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist“ der gesetzgeberische Wille hergeleitet wird, dass beide Varianten gleich zu gewichten und demnach auch in ihren Rechtsfolgen gleich zu behandeln sei, was für ein behördliches Ermessen spreche, da auch § 35 StAG im behördlichen Ermessen stehe (so VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, Rn. 29, juris), vermag die Kammer der Gesetzesbegründung einen dahingehenden Willen, der Behörde ein Entschließungsermessen zuzusprechen, nicht zu entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass beide Tatbestandsvarianten zu einer Einbürgerungssperre führen sollen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Einbürgerungsbehörde Ermessen hinsichtlich der Feststellungsentscheidung einräumen wollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber damit jegliches von ihm als unredlich erachtetes Verhalten abdecken. Es wäre vor dem Hintergrund des § 35 StAG, in welchem der Gesetzgeber der Behörde Ermessen hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung explizit eingeräumt hat, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies entweder sprachlich oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hätte, hätte er der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen zukommen lassen wollen. Die Kammer erkennt innerhalb der Gesetzesbegründung darüber hinaus vielmehr den gesetzgeberischen Willen, dem in § 35a S. 1 Nr. 2 StAG normierten „unredlichen Verhalten“ auch zusätzlich präventiv zu begegnen (vgl. BeckOK MigR/Schöninger, 25. Ed. 1.3.2026, StAG § 35a Rn. 6). Aus dieser ergibt sich, dass nur eingebürgert werden soll, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; dort heißt es weiter:
„Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben.“
Dies spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das von ihm als unredlich eingestufte Verhalten derartige empfindliche Folgen hat. Als empfindliche Folge sieht er die Sperrfrist, die wiederum durch die Feststellungsentscheidung ausgelöst wird.
Für ein fehlendes Entschließungsermessen spricht überdies der Umstand, dass die Sperrfrist zu einer Eintragung in das Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen (EStA) führt (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG), wobei es sich um eine Folge der Neuregelung des § 35a StAG handelt. Die Eintragung einer Sperrfrist im Register EStA als eigener Sachverhalt soll sicherstellen, dass jede Staatsangehörigkeitsbehörde Kenntnis davon erlangt, wenn eine Sperrfrist besteht und ein Einbürgerungsantrag damit nicht wirksam gestellt und eine Einbürgerung nicht vorgenommen werden darf (BT-Drs. 21/3079, S. 11). Der Gesetzgeber misst der (umgehenden) Eintragung der Sperrfrist in das Register EStA hohe Bedeutung zu (BT-Drs. 21/3079, S. 12). Dies spricht ebenfalls für den gesetzgeberischen Willen, einheitliche Voraussetzungen für die Eintragung zu schaffen. Stünde der Einbürgerungsbehörde ein Entschließungsermessen zu, hinge auch die Eintragung von der Art der behördlichen Ermessensausübung ab. Dies wiederum würde den Gesetzeszweck nicht derart effektiv fördern, wie es sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung vorstellt.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die es bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung dennoch gebieten könnten, in Abwägung der betroffenen Interessen der Behörde und des Antragstellers von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellungsentscheidung abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG bestimmt einen Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 €, von welchem hier im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte, demnach hier 2.500 €.
Zitierte Vorschriften
- § 35a StAG
- § 12a StAG
- § 170 StPO
- § 35 StAG
- § 10 StAG
- § 52 GKG
- § 42 StAG
- § 80 VwGO
- § 53 GKG
- § 33 StAG
- § 123 StGB
- § 185 StGB
- § 223 StGB
- § 153 StPO
- § 154 StPO
- § 154 VwGO
Außerdem: § 28 HVwVfG HE, § 3 HVwVfG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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