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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2026 – 101 VA 76/26 e

Rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht und Ermessensausübung
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Normenkette
§ 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG; § 24 Abs. 1 EGGVG; § 25 Abs. 2 EGGVG; § 28 Abs. 3 EGGVG; § 299 Abs. 2 ZPO

Orientierungssatz

1. Ein Rechtsschutzversicherer hat ein rechtliches Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO an der Gewährung von Akteneinsicht in Prozessakten, soweit er Informationen erlangen möchte, die es ihm ermöglichen, die Anfechtung des Rechtsschutzversicherungsvertrags wegen behaupteter arglistiger Täuschung durch den Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

2. § 299 Abs. 2 ZPO räumt dem Landgericht bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der weiteren Beteiligten einen Ermessensspielraum ein. Das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs ist mit dem Informationsinteresse der weiteren Beteiligten abzuwägen. (Leitsätze des Verfassers)

3. Gegen die Entscheidung, Einsicht in Zivilverfahrensakten an einen Rechtsschutzversicherer zu gewähren, kann eine Partei eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beantragen. (Rn. 15 – 16)

4. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht liegt regelmäßig vor, wenn sie zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt wird, die einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird. (Rn. 22)

5. Ein bloßes Ausforschungsinteresse ohne konkreten Bezug des Akteneinsichtsgesuchs zu dem Gegenstand des Verfahrens rechtfertigt die Gewährung von Akteneinsicht nicht. (Rn. 24)

6. Ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn der Antragsteller die Akteneinsicht zur Prüfung einer Anfechtung des mit einer Partei des Bezugsverfahrens unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung benötigt, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Anfechtung ankommt. (Rn. 28 – 30)

7. Liegt ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht vor, so ist im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Partei des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht beantragt wird, mit dem Informationsinteresse des um Akteneinsicht Ersuchenden abzuwägen. (Rn. 41)

Tenor

1. Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 11. März 2026, Az. 30 O 2060/21, wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der X. vom 9. Oktober 2025 auf Bewilligung von Einsicht in die Akte 30 O 2060/21 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller, der in dem vor dem Landgericht München I geführten Ausgangsverfahren (Az. 30 O 2060/21) von dem weiteren Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Kläger) auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen wird, wendet sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die weitere Beteiligte zu 1).

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 begehrte die weitere Beteiligte zu 1), ein Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers (im Folgenden: Rechtsschutzversicherung), Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens. Die Rechtsschutzversicherung „des Klägers“ habe bedingungsgemäß die Kosten des Rechtsstreits getragen. Zur Prüfung und Rechtsverfolgung etwaiger Regressansprüche sei sie auf die Akteneinsicht angewiesen.

Randnummer 3

Der Antragsteller widersprach der Gewährung von Akteneinsicht. Er sei erst seit Januar 2025 rechtsschutzversichert. Für das Ausgangsverfahren, das bereits seit Februar 2021 anhängig sei, habe er keine Kostendeckung von einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Die Akte enthalte eine erhebliche Zahl von vertraulichen, persönlichen und sensiblen Dokumenten, darunter private Unterlagen und Informationen, deren Offenlegung eine Verletzung des Datenschutzrechts darstellen würde.

Randnummer 4

Auf richterlichen Hinweis, das rechtliche Interesse sei zu konkretisieren, stellte die Rechtsschutzversicherung klar, dass es sich um die Rechtsschutzversicherung des Antragstellers handle. Dieser habe einen Rechtsschutzfall gemeldet, da er dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Darlehen über 118.000,00 € gewährt habe, welches nicht zurückgezahlt worden sei. Die Fälligkeit des Darlehens solle nach der Wartezeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags liegen. Dem Antragsteller sei Versicherungsschutz bestätigt und am 18. September 2025 ein Betrag in Höhe von 5.540,94 € ausgezahlt worden. Den gezahlten Betrag habe der Antragsteller ihr zurückerstattet. Unter einer weiteren Schadensnummer bearbeite sie eine Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und Herrn Rechtsanwalt Z. Dieser behaupte, in verschiedenen Streitigkeiten, unter anderem auch dem Ausgangsverfahren, für den Antragsteller tätig gewesen zu sein. Die Rechtsschutzversicherung habe hierfür 547,40 € an den Antragsteller gezahlt. Im Jahr 2025 habe sie etwa 54 Schadensmeldungen des Antragstellers erhalten. Die Rechtsschutzversicherungsverträge seien von ihr angefochten worden. Sie gehe davon aus, im Rahmen der Akteneinsicht weitere Erkenntnisse gewinnen zu können.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 11. März 2026, dem Antragsteller zugestellt am 12. März 2026, hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Rechtsschutzversicherung die begehrte Akteneinsicht gewährt werden werde. Die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO sei den Vorsitzenden der Kammern bzw. den Einzelrichtern übertragen. Ein rechtliches Interesse sei glaubhaft gemacht, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Angaben der weiteren Beteiligten zuträfen. Diese habe angegeben, dem Antragsteller im September 2025 Deckungsschutz für das Ausgangsverfahren erteilt und einen Betrag in Höhe von 5.540,94 € ausbezahlt zu haben. Der Antragsteller habe diesen Betrag jedoch dann zurückerstattet. Da die Rechtsschutzversicherungsverträge angefochten worden seien, begehre die Rechtsschutzversicherung Akteneinsicht in die Verfahrensakte, um die Sachlage prüfen zu können. Die Gewährung der Akteneinsicht wurde zunächst zurückgestellt.

Randnummer 6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. April 2026, der am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Gegen das erforderliche rechtliche Interesse spreche bereits der fehlende zeitliche Zusammenhang. Das Ausgangsverfahren sei schon im Jahr 2021 eingeleitet worden, der Versicherungsvertrag habe jedoch nur im Zeitraum vom 11. Januar 2025 bis zum 30. Oktober 2025 bestanden. Zudem habe der Antragsteller, nachdem die Rechtsschutzversicherung im September 2025 Deckungsschutz erteilt und einen Betrag in Höhe von 5.540,94 € ausbezahlt habe, diesen Betrag wieder zurückbezahlt. Die Rechtsschutzversicherung sei damit wirtschaftlich vollständig schadlos gestellt. Auch der Vortrag der Rechtsschutzversicherung, sie habe den Versicherungsvertrag angefochten, begründe kein rechtliches Interesse. Sie habe nicht konkret dargelegt, weshalb sie den Vertrag angefochten habe. Zudem habe sie nur dann ein rechtliches Interesse auf Aufklärung, wenn ihr gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Rechtsverfolgungskosten zustünde. Tatsächlich habe die Rechtsschutzversicherung für das Ausgangsverfahren weder Deckungsschutz erteilt noch Anwalts- oder Gerichtskosten bezahlt. Der Antragsteller habe lediglich Kostendeckung für eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Kläger in Höhe von 118.000,00 € geltend gemacht, die er bisher im Ausgangsverfahren nicht im Wege der Widerklage eingeführt habe. Er habe die Geltendmachung dieser Forderung im Ausgangsverfahren aufgegeben, da er die von der Rechtsschutzversicherung gezahlten Kosten in Höhe von 5.540,94 € zurückerstattet habe. Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass dem Antragsteller ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zustehe. Es sei eine Abwägung zwischen dem angeblichen Aufklärungsinteresse der Rechtsschutzversicherung und dem grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers vorzunehmen.

Randnummer 7

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 11. März 2026 den Antrag der Rechtsschutzversicherung vom 9. Oktober 2025 auf Gewährung von Akteneinsicht abzuweisen.

Randnummer 8

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. März 2026 aufzuheben und den Antrag der weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

Randnummer 9

Das Ausgangsverfahren sei nicht von der Rechtsschutzversicherung finanziert worden. Der vom Antragsteller angemeldete Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 118.000,00 € sei in dem Ausgangsverfahren nicht im Rahmen der Widerklage geltend gemacht worden. Der von der Rechtsschutzversicherung zunächst zur Finanzierung der Geltendmachung dieses Rückzahlungsanspruchs ausgezahlte Betrag sei von dem Antragsteller zurückgezahlt worden, sodass eine Rückforderung nicht mehr im Raum stehe. Aus dem Vortrag der Rechtsschutzversicherung ergebe sich nicht, weshalb sie für die Anfechtung der Rechtsschutzversicherungsverträge mit dem Antragsteller Akteneinsicht benötige. Selbst wenn ein rechtliches Interesse bestehe, fehle es an der erforderlichen Interessenabwägung durch das Landgericht.

Randnummer 10

Die Rechtsschutzversicherung und der Kläger wurden im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung angehört. Die Rechtsschutzversicherung hat vorgebracht, am 4. Mai 2026 sei gegen den Antragsteller zum Landgericht München I Klage auf Rückzahlung von Rechtsschutzversicherungsleistungen erhoben worden, weil er unter anderem bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags […] am 10. Januar 2025 vorsätzlich und arglistig Vorschäden innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung verschwiegen und darüber hinaus falsche Angaben gemacht habe. In diesem Verfahren gehe es auch um das Ausgangsverfahren, da der Antragsteller bei Antragstellung im Januar 2025 auch diesen Rechtsstreit verschwiegen habe. Sie sei auf die Akteneinsicht angewiesen, um sich ein vollständiges Bild zu machen. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

II.

Randnummer 11

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG führt zur Aufhebung des als Beschluss bezeichneten Bescheids und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner.

Randnummer 12

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 13

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig.

Randnummer 14

b) Der Antrag ist statthaft.

Randnummer 15

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Randnummer 16

Bei der Entscheidung des Landgerichts München I, der Rechtsschutzversicherung die begehrte Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren, handelt es sich um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift.

Randnummer 17

c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt.

Randnummer 18

d) Der Antragsteller hat ausreichend geltend gemacht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Er rügt, das Landgericht habe fehlerhaft ein rechtliches Interesse bejaht und die erforderliche Abwägung zwischen dem angeblichen Aufklärungsinteresse der Rechtsschutzversicherung und dem grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers nicht vorgenommen.

Randnummer 19

2. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als er zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids und zur Verpflichtung zur Neubescheidung führt. Die Entscheidung des Landgerichts ist ermessensfehlerhaft ergangen.

Randnummer 20

a) Die Rechtsschutzversicherung als Dritte hat ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Einsicht in die Akte des Ausgangsverfahrens hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Randnummer 21

Mangels Zustimmung des Antragstellers kommt die Bewilligung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Rechtsschutzversicherung ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme darlegen und glaubhaft machen kann.

Randnummer 22

(aa) Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Allgemein wird als Mindestbedingung für die Annahme eines rechtlichen Interesses ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache gefordert. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange der Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NZI 2021, 123 Rn. 14; Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 4. März 2026, 101 VA 11/26 e, juris Rn. 23; Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 27; jeweils m. w. N.). Ein rechtliches Interesse liegt regelmäßig vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (BGH, Beschluss vom 11. März 2026, IV AR [VZ] 7/25, NJW-RR 2026, 508, Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 VA 153/21, juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 2023, 10 VA 2/23, NZI 2023, 666 Rn. 9 [juris Rn. 14]). Dabei genügt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass entsprechende Ansprüche des Antragstellers tatsächlich bestehen; die Überprüfung der Berechtigung der Ansprüche im Einzelnen erfolgt nicht im Rahmen der Entscheidung über die Akteneinsicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 VA 59/19, juris Rn. 60; Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2020, I-15 VA 35/19, juris Rn. 14). In welchem Maß der Antragsteller sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substanziieren muss, hängt vom Einzelfall ab (BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, 102 VA 174/21, juris Rn. 39).

Randnummer 23

bb) Daran gemessen hat die Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Randnummer 24

(1) Vom Dritten darf zur Darlegung seines rechtlichen Interesses nichts Unzumutbares verlangt werden angesichts des Umstands, dass ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 28). Andererseits begründet ein bloßes Ausforschungsinteresse, ob sich möglicherweise aus dem Gegenstand des betroffenen Rechtsstreits Umstände ersehen lassen könnten, die ihrem Gegenstand nach möglicherweise für den Antragsteller relevant sein könnten, keinen konkreten rechtlichen Bezug und kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht (OLG Bremen, Beschluss vom 5. April 2022, 1 VA 4/21, juris Rn. 14).

Randnummer 25

(2) Das erforderliche rechtliche Interesse an der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich nicht bereits aus dem Vorbringen der Rechtsschutzversicherung, sie sei zur Prüfung und Rechtsverfolgung etwaiger Regressansprüche auf die Akteneinsicht angewiesen.

Randnummer 26

Zwar legt ein Rechtsschutzversicherer ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dar, wenn er Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und er vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 VA 59/19, juris Rn. 52; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2020, 15 VA 35/19, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019, 7 VA 17/19, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2015, 12 VA 4/15, juris Rn. 11).

Randnummer 27

Vorliegend hat die Rechtsschutzversicherung jedoch bereits nicht dargetan, die Kosten des Ausgangsverfahrens getragen zu haben. Es ist vielmehr unstreitig, dass der Antragsteller den von der Rechtsschutzversicherung im September 2025 ausgezahlten Betrag in Höhe von 5.540,94 € vollständig an diese zurückgezahlt hat. Auch das Vorbringen, sie habe unter einer weiteren Schadensnummer 547,40 € an den Antragsteller gezahlt, vermag kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens zu begründen. Diese Zahlung erfolgte nach dem Vortrag der Rechtsschutzversicherung in einer Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt Z. und somit nicht im Ausgangsverfahren.

Randnummer 28

(3) Ein rechtliches Interesse wurde jedoch insoweit dargelegt und glaubhaft gemacht, als die Rechtsschutzversicherung ihr Akteneinsichtsgesuch darauf stützt, sie habe wegen falscher Angaben des Antragstellers die mit diesem geschlossenen Rechtsschutzversicherungsverträge angefochten.

Randnummer 29

Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsschutzversicherung besteht ein Rechtsverhältnis aufgrund – zumindest – eines unstreitig geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags, den die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 angefochten hat. Der hinreichende rechtliche Bezug folgt daraus, dass die Rechtsschutzversicherung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch falsche Angaben des Antragstellers zu Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen fünf Jahren erklärt hat.

Randnummer 30

Dies ist im vorliegenden Fall grundsätzlich ausreichend, um ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu begründen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss die Rechtsschutzversicherung für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht nachweisen, dass eine arglistige Täuschung des Antragstellers vorliegt. Ob die erklärte Anfechtung wirksam ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren über die Akteneinsicht zu entscheiden. Denn das rechtliche Interesse der Rechtsschutzversicherung besteht in einem Fall wie dem vorliegenden gerade darin, durch die Akteneinsicht die detaillierten Informationen zu erlangen, die ihr ermöglichen, den von ihr behaupteten und nicht völlig fernliegenden Anfechtungsgrund in einem eigenen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Anfechtung ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren von dem dafür berufenen Gericht zu treffen und nicht im Akteneinsichtsverfahren.

Randnummer 31

Ein rechtliches Interesse könnte der Rechtsschutzversicherung vorliegend nur dann abgesprochen werden, wenn sich entweder schon aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht nachvollziehen ließe oder wenn ohne Weiteres feststellbar wäre, dass die Anfechtung aus rechtlichen Gründen unwirksam wäre.

Randnummer 32

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Rechtsschutzversicherung hat als Anlage K 09 ihr Schreiben vom 29. Oktober 2025, in dem sie die Anfechtung erklärt hat, vorgelegt. Darin hat sie die Anfechtung damit begründet, der Antragsteller habe im Rahmen des Vertragsschlusses bewusst und willentlich Tatsachen verschwiegen, die für ihren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich gewesen seien. Er habe am 10. Januar 2025 im Rahmen der Antragstellung zum Vertrag […] die Frage, ob es in den letzten fünf Jahren einen Rechtsstreit oder eine Rechtsberatung gegeben habe, verneint. Aus den ihr vorliegenden Schadensunterlagen gehe hervor, dass es mehrere Vorschäden gegeben habe. Als einen dieser Vorschäden nennt die Rechtsschutzversicherung ausdrücklich – wenngleich mit unzutreffender Beschreibung – das Ausgangsverfahren.

Randnummer 33

Dass die Rechtsschutzversicherung die Anfechtung erklärt hat, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. In seinem Schreiben vom 26. Mai 2026 führt er insoweit lediglich aus, es möge sein, dass die Rechtsschutzversicherung am 29. Oktober 2025 die Rechtsschutzversicherungsverträge angefochten habe. Es ist auch nicht ohne Weiteres feststellbar, dass die Anfechtung unwirksam ist. Der Zugang der Anfechtungserklärung beim Antragsteller ergibt sich aus dessen E-Mail vom 31. Oktober 2025 (letzte Seite der Anlage K 09). Dem Vortrag der Rechtsschutzversicherung, der Antragsteller habe die Frage, ob es in den letzten fünf Jahren einen Rechtsstreit oder eine Rechtsberatung gegeben habe, mit „keine“ beantwortet, ist der Antragsteller lediglich mit dem Vorbringen, er habe bei Abschluss des Versicherungsvertrags am 10. Januar 2025 nicht „vorsätzlich oder arglistig Vorschäden innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung verschwiegen oder falsche Angaben gemacht“, entgegengetreten. Dass er in dem Antrag auf Abschluss der Rechtsschutzversicherung die Frage nach einem Rechtsstreit oder einer Rechtsberatung in den letzten fünf Jahren nicht mit „keine“ beantwortet habe, ergibt sich hieraus nicht. Ob es in den vergangenen fünf Jahren Vorschäden gegeben hat und ob insoweit eine arglistige Täuschung vorliegt, ist nicht im Verfahren auf Akteneinsicht zu entscheiden.

Randnummer 34

Die Rechtsschutzversicherung hat somit hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass das von ihrem Einsichtsgesuch betroffene Ausgangsverfahren oder zumindest dessen Gegenstand für ihre rechtlichen Belange von konkreter rechtlicher Bedeutung ist.

Randnummer 35

b) Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, da die Begründung nicht erkennen lässt, dass das Landgericht sich des Umstands bewusst war, dass § 299 Abs. 2 ZPO ihm bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der weiteren Beteiligten einen Ermessensspielraum einräumt, und es eine Ermessensentscheidung getroffen hat.

Randnummer 36

aa) Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG prüft das Gericht auch, ob eine im Ermessen der Justizbehörde stehende Maßnahme oder deren Ablehnung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 28 Abs. 3 EGGVG.

Randnummer 37

§ 28 Abs. 3 EGGVG beschränkt die Kontrolle des Gerichts bei Ermessensentscheidungen der Justizbehörden und konkretisiert damit die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Justizbehörden sollen bei ihrem Handeln auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen einbeziehen können, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Den Gerichten steht keine Kompetenz zur Ersetzung der behördlichen Zweckmäßigkeitserwägungen durch eigenes Urteil zu (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. September 2023, 101 VA 117/23, juris Rn. 51; Papst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 28 Rn. 18; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 3).

Randnummer 38

Eine eigene Sachentscheidung des Gerichts kommt allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ermessen der Justizbehörde „auf Null“ reduziert ist, wenn also nach Aktenlage nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre und das Bekanntwerden neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten ist (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 12. Februar 2016, 2 VAs 26/15, juris Rn. 56; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2010, 2 VAs 19/10, juris Rn. 13; eine Ermessensreduzierung „auf Null“ im konkreten Fall verneinend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2019, 4 VAs 6/19, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 27. Januar 2009, 1 VAs 2/09, juris Rn. 6).

Randnummer 39

bb) Vorliegend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nur Ausführungen zum Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 299 Abs. 2 ZPO gemacht. Die Begründung endet mit dem Satz „Damit liegt ein rechtliches Interesse vor“. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bewusst war, dass aus der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht noch kein Anspruch auf diese folgt, sondern das Vorliegen des rechtlichen Interesses erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung auf der Rechtsfolgenseite nach § 299 Abs. 2 ZPO eröffnet.

Randnummer 40

cc) Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ liegt nicht vor.

Randnummer 41

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in die Akten des Ausgangsrechtsstreits ist das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs, das von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) umfasst ist, mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse der weiteren Beteiligten abzuwägen. Da die Rechtsschutzversicherung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nur im Hinblick auf die von ihr erklärte Anfechtung hat, wäre nicht jede andere Entscheidung als die Bewilligung von Akteneinsicht in die vollständige Akte ermessensfehlerhaft.

Randnummer 42

(1) § 299 Abs. 2 ZPO statuiert weder einen allgemeinen Vorrang des Informationsinteresses des Einsicht Begehrenden, der ein rechtliches Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, noch umgekehrt einen generellen Vorrang der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer in den Akten gespeicherten Daten und am Schutz ihrer übrigen Belange. Vielmehr bedarf es stets einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der relevanten Gesichtspunkte.

Randnummer 43

(2) Der Antragsteller macht keine konkreten individuellen Geheimhaltungsinteressen geltend. Solche sind gegenüber der Rechtsschutzversicherung auch nicht erkennbar. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass dem Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, sein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (BGH NJW-RR 2026, 508 Rn. 18) . Diesem Erfordernis wurde durch die Anhörung im Justizverwaltungsverfahren ausreichend Genüge getan. Eine Untersuchung der Akten darauf, ob und in welchem Umfang sie gegebenenfalls geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, ist ohne entsprechenden Vortrag nicht erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 19).

Randnummer 44

(3) Bei Ausübung des gemäß § 299 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen. Erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Aktenteile in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 56/05 (BPatG) – Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 815 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 2. September 2021, 101 VA 100/21, NZI 2021, 1078 Rn. 29 ff. [juris Rn. 31 ff.]; Bacher in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 299 Rn. 33; Saenger in Saenger, ZPO, 10.

Randnummer 45

Aufl. 2023, § 299 Rn. 13; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 299 Rn. 9).

III.

Randnummer 46

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Randnummer 47

Für einen (teilweise) erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).

Randnummer 48

Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Randnummer 49

2. Der Senat sieht auch keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse anzuordnen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (teilweise) Erfolg hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 101 VA 12/25 m. w. N.). Eine derartige Pflichtverletzung kann hier mit Blick auf die unterbliebene Ermessensausübung nicht festgestellt werden.

Randnummer 50

3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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