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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 25 GNotKG – Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

Rechtsprechung zu § 25 GNotKG

48 Entscheidungen zitieren § 25 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 26.02.2025 – 3 Wx 15/24 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bestätigt ein Grundschuldgläubiger die Rückgabe des Briefs sowie die Erteilung einer Löschungsbewilligung und existieren keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abtretung der Grundschuld an einen Dritten, so stellt dies eine tragfähige Grundlage für die Annahme dar, dass eine Abtretung der Grundschuld nicht erfolgt ist. (Rn. 20 und 22 – 24) 2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines …
  • BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 101 VA 12/25 · 1. Zivilsenat

    Berechtigtes Interesse eines Dritten an Gewährung von Einsicht in eine Nachlassakte

  • BayObLG, Beschl. v. 18.09.2024 – 102 VA 16/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO. (Rn. 27) 2. Jedenfalls im Umgang des vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 11. Mai 2000, IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777/3779 [juris Rn. 20-23]) anerkannten …
  • BayObLG, Beschl. v. 31.05.2024 – 101 VA 243/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Inhaber einer Insolvenzforderung steht in einem gegenwärtigen, auf Rechtsnormen beruhenden Verhältnis zum Insolvenzschuldner und damit zum Gegenstand des eröffneten Insolvenzverfahrens. (Rn. 28) 2. Demjenigen, der unter Berufung auf seine Gläubigerstellung Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens begehrt, obliegt es, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung …
  • BayObLG, Beschl. v. 18.09.2026 – 101 VA 135/26 e · 1. Zivilsenat

    Berechtigtes Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in eine Betreuungsakte zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen

  • BayObLG, Beschl. v. 02.09.2026 – 101 VA 76/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht und Ermessensausübung

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