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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 22 GNotKG – Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 GNotKG verweisen

  • § 13 GNotKG – Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
  • § 25 GNotKG – Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

Rechtsprechung zu § 22 GNotKG

104 Entscheidungen zitieren § 22 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 26.02.2025 – 3 Wx 15/24 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bestätigt ein Grundschuldgläubiger die Rückgabe des Briefs sowie die Erteilung einer Löschungsbewilligung und existieren keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abtretung der Grundschuld an einen Dritten, so stellt dies eine tragfähige Grundlage für die Annahme dar, dass eine Abtretung der Grundschuld nicht erfolgt ist. (Rn. 20 und 22 – 24) 2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines …
  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2025 – 203 VAs 145/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern. (Rn. 21) 2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und …
  • BayObLG, Beschl. v. 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar. (Rn. 56) 2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden …
  • BayObLG, Beschl. v. 09.12.2024 – 203 VAs 529/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Mit der Zusage, sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen, erklärt sich der Verurteilte zu der konkreten Behandlung in der konkret bezeichneten Form nach dem konkreten Behandlungskonzept bei einer bestimmten Person oder Einrichtung bereit. Die Erklärung muss die Bereitschaft umfassen, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen und den …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.12.2024 – 101 VA 129/24 · 1. Zivilsenat

    Zulässige Einsicht der Staatsanwaltshaft in die Akte eines zivilgerichtlichen Verfahrens

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