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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 21 GNotKG – Nichterhebung von Kosten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 GNotKG

9 Entscheidungen zitieren § 21 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.10.2020 – V ZB 67/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. 2. Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine …
  • BGH, Urt. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln. 2. Zur Gebührenerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO.
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – V ZB 6/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. April 2016, IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 ff.). 2. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in …
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2022 – V ZB 9/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59, DNotZ 1961, 430; Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 …
  • BGH, Beschl. v. 23.03.2021 – XIII ZB 24/20 · 13. Zivilsenat

    Abschiebungshaftaufhebung: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung bei nicht erkennbarem Sachverhalt; Begründung des Haftaufhebungsantrags und der Beschwerde durch eine Vertrauensperson

  • BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZB 119/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um …

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