In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 13 GNotKG – Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 GNotKG verweisen
- § 14 GNotKG – Auslagen des Gerichts
- § 33 GNotKG – Erstschuldner der Gerichtskosten