Bundesrecht
Preisangabenverordnung (PAngV)
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026. 21 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich; Grundsatz
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
- § 4Pflicht zur Angabe des Grundpreises
- § 5Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
- § 6Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
- § 7Rückerstattbare Sicherheit
- § 8Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
- § 9Preisermäßigungen
- § 10Preisangaben im Handel
- § 11Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
- § 12Preisangaben für Leistungen
- § 13Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
- § 14Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
- § 15Tankstellen, Parkplätze
- § 16Verbraucherdarlehen
- § 17Werbung für Verbraucherdarlehen
- § 18Überziehungsmöglichkeiten
- § 19Entgeltliche Finanzierungshilfen
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- Anlage(zu § 16) Berechnung des effektiven Jahreszinses
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„Was regelt § 1 PAngV? Zitiere den Wortlaut.“