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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 8 PAngV – Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig

  • 1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
  • 2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

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