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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 7 PAngV – Rückerstattbare Sicherheit

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PAngV verweisen

Rechtsprechung zu § 7 PAngV

Eine Entscheidung zitiert § 7 PAngV.

  • BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 135/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Flaschenpfand IV Der Gesamtpreis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der Fassung vom 17. Juli 2017 (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV in der Fassung vom 12. November 2021) enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer …

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