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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 9 PAngV – Preisermäßigungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

  • 1. individuellen Preisermäßigungen;
  • 2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
  • 3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

Rechtsprechung zu § 9 PAngV

3 Entscheidungen zitieren § 9 PAngV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 05.08.2025 – 3 U 2376/24 UWG · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV setzen voraus, dass der Verbraucher in geeigneter Weise über die drohende Gefahr des Verderbs oder den drohenden Ablauf der Haltbarkeit als Grund für die Preisreduzierung informiert wird. Diesen Anforderungen genügt nicht, die reduzierte Ware lediglich mit einem roten Aufkleber zu versehen, auf dem die Preisreduzierung im …
  • BVerfG, Beschl. v. 15.03.2010 – 1 BvR 476/10 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (juris: PAngV) - Zur Vereinbarkeit von § 4 Abs 1 PAngV iVm § 9 Abs 7 Nr 1 PAngV mit Art 3 Abs 1 GG

  • BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 99/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Preiswerbung ohne Umsatzsteuer 1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen . 2. Die …

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