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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 5 PAngV – Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.

(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Rechtsprechung zu § 5 PAngV

2 Entscheidungen zitieren § 5 PAngV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.03.2012 – I ZR 111/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot 1. Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. 2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 05.08.2025 – 3 U 2376/24 UWG · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV setzen voraus, dass der Verbraucher in geeigneter Weise über die drohende Gefahr des Verderbs oder den drohenden Ablauf der Haltbarkeit als Grund für die Preisreduzierung informiert wird. Diesen Anforderungen genügt nicht, die reduzierte Ware lediglich mit einem roten Aufkleber zu versehen, auf dem die Preisreduzierung im …

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