Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
PAngV · Preisangabenverordnung
§ 19 PAngV – Entgeltliche Finanzierungshilfen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 19 PAngV? Zitiere den Wortlaut.“