Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 19 PAngV – Entgeltliche Finanzierungshilfen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 PAngV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 PAngV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten