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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 1 PAngV – Anwendungsbereich; Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  • 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
  • 2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
  • 3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
  • 4. Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

  • 1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
  • 2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 PAngV verweisen

Rechtsprechung zu § 1 PAngV

37 Entscheidungen zitieren § 1 PAngV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 135/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Flaschenpfand IV Der Gesamtpreis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der Fassung vom 17. Juli 2017 (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV in der Fassung vom 12. November 2021) enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer …
  • BGH, Beschl. v. 29.07.2021 – I ZR 135/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Flaschenpfand III Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates …
  • BGH, Urt. v. 10.11.2016 – I ZR 29/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hörgeräteausstellung 1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG. 2. Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden. 3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV …
  • BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 61/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Wir helfen im Trauerfall 1. Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der …
  • BGH, Urt. v. 07.05.2015 – I ZR 158/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Zauber des Nordens 1. Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt nebeneinander anwendbar. 2. Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu …
  • BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 99/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Preiswerbung ohne Umsatzsteuer 1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen . 2. Die …

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