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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 11 PAngV – Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

  • 1. individuellen Preisermäßigungen oder
  • 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 PAngV verweisen

Rechtsprechung zu § 11 PAngV

4 Entscheidungen zitieren § 11 PAngV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 183/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Jacobs Krönung 1. Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 05.08.2025 – 3 U 2376/24 UWG · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV setzen voraus, dass der Verbraucher in geeigneter Weise über die drohende Gefahr des Verderbs oder den drohenden Ablauf der Haltbarkeit als Grund für die Preisreduzierung informiert wird. Diesen Anforderungen genügt nicht, die reduzierte Ware lediglich mit einem roten Aufkleber zu versehen, auf dem die Preisreduzierung im …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann.
  • BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – I ZR 242/25 · 1. Zivilsenat

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