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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 42 MarkenG – Widerspruch

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

  • 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
  • 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
  • 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11,
  • 4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder
  • 5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13

gelöscht werden kann.

(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen.

(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 MarkenG

868 Entscheidungen zitieren § 42 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: RETROLYMPICS 1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche …
  • BPatG, Beschl. v. 23.05.2017 – 25 W (pat) 94/14 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "REALFUNDUS/Realfundus (Unternehmenskennzeichen)" – Widerspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung – zu den Voraussetzungen für den bundesweiten Untersagungsanspruch – zur Abrufbarkeit eines Internetangebots – Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlen eines bundesweiten …

  • BPatG, Beschl. v. 11.08.2015 – 24 W (pat) 540/12 · 24. Senat

    Leitsatz: Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem …
  • BPatG, Beschl. v. 21.05.2015 – 30 W (pat) 37/13 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CIRKALM (IR-Marke)/BIKALM" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – keine Verwechslungsgefahr

  • BPatG, Beschl. v. 11.11.2014 – 24 W (pat) 25/14 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Markenbeschwerdeverfahren – "LUMICELL (Wortmarke)/lumicell (geltend gemachte geschäftliche Bezeichnung)" – fehlender Beleg einer prioritätsbegründenden Benutzung des Firmenbestandteils – Zurückweisung der Beschwerde - Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 02.07.2014 – 29 W (pat) 73/12 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "ENERGIE erleben und verstehen PROJEKT 30/40/30 (Wort-Bild-Marke)/ENERGIE (Gemeinschaftswortmarke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – Prägung durch Markenbestandteil – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

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