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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 4 MarkenG – Entstehung des Markenschutzes

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Markenschutz entsteht

  • 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
  • 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  • 3. durch die im Sinne des Artikels 6ᵇⁱˢ der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft), notorische Bekanntheit einer Marke.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 MarkenG verweisen

  • § 6 MarkenG – Vorrang und Zeitrang
  • § 12 MarkenG – Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
  • § 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
  • § 21 MarkenG – Verwirkung von Ansprüchen
  • § 42 MarkenG – Widerspruch
  • § 51 MarkenG – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

Rechtsprechung zu § 4 MarkenG

68 Entscheidungen zitieren § 4 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.02.2009 – I ZR 195/06 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: UHU MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen. b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht …
  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – I ZR 139/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Goldhase III 1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf Zeichen, die vor diesem Zeitpunkt eingetragen worden sind (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Einer Marke, die vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung - sei es durch Eintragung, sei es durch Benutzung …
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – I ZB 89/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: READY TO FUCK 1. Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). 2. Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten …
  • BPatG, Beschl. v. 25.11.2015 – 28 W (pat) 60/13 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "delikat (Wort-Bild-Marke" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsgeltung

  • BGH, Urt. v. 23.09.2015 – I ZR 15/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Amplidect/ampliteq Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex …
  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2024 – 29 W (pat) 69/22 · 29. Senat

    Markenbeschwerdesache – „KOSAPRO“ (Wortmarke)/„KOSAPRO“ (Benutzungsmarke, Widerspruchsmarke) – keine ausreichende Darlegung der Verkehrsgeltung des Widerspruchszeichens – keine Prüfung der bösgläubigen Markenanmeldung im Widerspruchsverfahren

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