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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 21 MarkenG – Verwirkung von Ansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 MarkenG verweisen

  • § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
  • § 153 MarkenG – Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen

Rechtsprechung zu § 21 MarkenG

16 Entscheidungen zitieren § 21 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 50/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: ConText 1. Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils …
  • BGH, Urt. v. 26.01.2023 – I ZR 56/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: HEITEC III 1. Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (Anschluss …
  • BPatG, Beschl. v. 31.01.2019 – 28 W (pat) 33/17 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "BODE PANZER" – teilweise bösgläubige Markenanmeldung – keine Verjährung – keine Verwirkung

  • BGH, Urt. v. 28.06.2018 – I ZR 236/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: keine-vorwerk-vertretung 1. Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf …
  • BPatG, Urt. v. 21.07.2022 – 6 Ni 5/22 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Patentnichtigkeitssache - "Plattenförmiges Dämmelement zur Wärmedämmung von Gebäuden" – fehlende erfinderische Tätigkeit

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – I ZR 56/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: HEITEC II Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sowie von Art. 54 Abs. 1 und 2 und Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die …

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