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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 51 MarkenG – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers oder Berechtigten gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

  • 1. Verfall nach § 49 oder
  • 2. absolute Schutzhindernisse nach § 50.

Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 MarkenG verweisen

  • § 22 MarkenG – Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
  • § 53 MarkenG – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
  • § 55 MarkenG – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • § 115 MarkenG – Schutzentziehung
  • § 116 MarkenG – Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
  • § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
  • § 157 MarkenG – Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
  • § 158 MarkenG – Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 51 MarkenG

44 Entscheidungen zitieren § 51 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 02.06.2016 – I ZR 75/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Wunderbaum II 1. Wird ein Produkt (hier: Lufterfrischer) in Form der Marke (hier: Silhouette eines stilisierten Tannenbaums) hergestellt, schwächt dies nicht die originäre Kennzeichnungskraft der Marke wegen beschreibender Anklänge im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, wenn die Form des Produkts nicht funktionsbedingt vorgegeben oder die Ware beschreibend ist. 2. Die …
  • BGH, Urt. v. 02.04.2015 – I ZR 59/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Springender Pudel 1. Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher …
  • BGH, Urt. v. 14.04.2011 – I ZR 41/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Peek & Cloppenburg II 1. Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen …
  • BGH, Urt. v. 07.07.2011 – I ZR 207/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Gartencenter Pötschke 1. Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II) . …
  • BPatG, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W (pat) 8/25 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - „Schlafsinn (Wort-/Bildmarke)“ - frist- und formgerechter Wiedereinsetzungsantrag - Verhinderung ohne Verschulden hinsichtlich der rechtzeitigen Erklärung des Widerspruchs - Glaubhaftmachung durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und …

  • BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21 · 29. Senat

    Leitsatz: Engelsflügel Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht).

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