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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 9 MarkenG – Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

  • 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
  • 2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
  • 3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 MarkenG verweisen

  • § 10 MarkenG – Notorisch bekannte Marken
  • § 13 MarkenG – Sonstige ältere Rechte
  • § 22 MarkenG – Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
  • § 37 MarkenG – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
  • § 42 MarkenG – Widerspruch
  • § 51 MarkenG – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
  • § 53 MarkenG – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
  • § 55 MarkenG – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Rechtsprechung zu § 9 MarkenG

1.365 Entscheidungen zitieren § 9 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.06.2011 – I ZB 52/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Maalox/Melox-GRY 1. Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht …
  • BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: RETROLYMPICS 1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche …
  • BGH, Beschl. v. 03.07.2014 – I ZB 77/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: ZOOM/ZOOM Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
  • BPatG, Beschl. v. 01.04.2025 – 25 W (pat) 512/19 · 25. Senat

    Leitsatz: Hecht H 15 1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers …
  • BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 206/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: DiSC 1. Die Übertragung der ausländischen Schutzanteile von IR-Marken richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsrecht . 2. Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken . 3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische …
  • BGH, Urt. v. 05.12.2012 – I ZR 85/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Culinaria/Villa Culinaria 1. Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973, I ZR 129/71, GRUR 1974 …

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