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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 158 MarkenG – Übergangsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.

(5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte gemäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind.

(8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.

(10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind.

(11) Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf Eintragung gleichsteht.

Rechtsprechung zu § 158 MarkenG

373 Entscheidungen zitieren § 158 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20 · 26. Senat

    Leitsatz: Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu …
  • BPatG, Beschl. v. 21.05.2019 – 27 W (pat) 506/17 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "kodi professional (Wort-Bild-Marke)/KODi (Unionswortmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - unmittelbare klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr durch …

  • BPatG, Beschl. v. 11.04.2019 – 30 W (pat) 36/17 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "CLEANGAS" – Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, Beschl. v. 09.11.2021 – 26 W (pat) 543/20 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "MAXXI CLEAN (Wort-Bildmarke)/maxxiclean world (Wort-Bildmarke))" – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke – keine bildliche Verwechslungsgefahr bei unterstellter Benutzung

  • BPatG, Beschl. v. 25.10.2021 – 26 W (pat) 1/20 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Familienwein“ – Teillöschung – keine Unterscheidungskraft, Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Waren – Unterscheidungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis, keine Täuschungsgefahr für einen Teil der Waren)

  • BPatG, Beschl. v. 19.07.2021 – 26 W (pat) 567/18 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)“ – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den zweiten Benutzungszeitraum

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