Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 127 MarkenG – Schutzinhalt

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
  • 2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben

  • 1. für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
  • 2. für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411.

(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 127 MarkenG

14 Entscheidungen zitieren § 127 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 86/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Himalaya Salz 1. Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. 2. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 …
  • BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 69/04 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bayerisches Bier II 1. Die Vorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) 510/2006 Bestimmungen im nationalen Recht erforderlich sind. 2. Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung …
  • BGH, Urt. v. 27.03.2013 – I ZR 100/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: AMARULA/Marulablu 1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung …
  • BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 253/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Deutscher Balsamico II Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer …
  • BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – I ZR 16/14 · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch die Werbung für Kondome mit "Made in Germany)

  • BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 122/04 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bundesdruckerei UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter.

Weitere Entscheidungen zu § 127 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 127 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 127 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten